Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 115 (NJ DDR 1969, S. 115); gingen aus der Verschmelzung der gemäß der 2. DB zur VO über das Straßenwesen vom 21. Juni 1960 (GBl. I S. 397) gebildeten Staatlichen Straßenbauaufsichtsämter und der Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe hervor. Diese Direktionen sind als nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende juristische Personen organisiert, deren Aufgabenstellung sich aus der Zusammenlegung der Aufgabenbereiche der Rechtsvorgänger ergibt: einerseits staatliche Bauaufsicht und andere spezifische Aufgaben der staatlichen Straßenverwaltung, andererseits technisch-operative Tätigkeit zur Straßenunterhaltung, zur Durchführung des Winterdienstes usw. Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Frage der Zulässigkeit des Gerichtswegs Das Oberste Gericht hat sich bereits frühzeitig bemüht, den Charakter der im Zusammenhang mit der Straßenunterhaltung bestehenden Beziehungen klarzustellen. So wurde zunächst geklärt, daß die Pflichten als Anlieger einer Straße ein staatliches Organ ebenso wie einen Bürger treffen''. Als Schlußfolgerung hieraus bejahte das Oberste Gericht die zivilrechtliche Natur der Schadenersatzansprüche und ihre Durch-setzbarkeit auf dem Gerichtswege. Eine andere Lösung hielt das Oberste Gericht jedoch für die Fälle erforderlich, in denen sich die Pflichten zur Sicherung eines öffentlichen Weges nicht aus der Anliegereigenschaft ergaben. So hat es in seinem Urteil vom 22. März 1955 1 Uz 21/54 (OGZ Bd. 3 S. 311) ausgeführt: „Die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen trifft nicht den Eigentümer des Wegegrundstücks als solchen. Sie entspricht der Wegebau- und der sich daraus ergebenden Wegeunterhaltspflicht und ist verwaltungsrechtlicher Natur. Für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist der Rechtsweg nicht zulässig.“ In dem Verfahren, das zur Herausarbeitung dieses Rechtssatzes führte, richtete sich die Klage gegen den Rat einer Gemeinde als Organ der staatlichen Straßenverwaltung. Als in einem Fall Ansprüche gegenüber einem Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb wegen der Vernachlässigung seiner Pflichten im Straßenwinterdienst erhoben wurden, wurde dieser Rechtsstandpunkt weiterentwickelt und präzisiert. Im Urteil vom 19. September 1958 2 ZzV 2/58 (OGZ Bd. 6 S. 237) wurde ausgesprochen: „Die Beseitigung von Schnee- und Eisgefahren auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften und öffentlichen Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Maßnahme zur Durchführung von Aufgaben der Straßenv erwaltung. Für Ansprüche auf Schadenersatz für Unfallfolgen, die auf Verletzung der Streupflicht zurückzuführen sind, ist der Rechtsweg auch dann nicht zulässig, wenn diese Pflicht staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieben, die nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, übertragen worden ist.“ Es ist bemerkenswert, daß es sich bei dieser Entscheidung des Obersten Gerichts um ein Kassationsurteil handelt, mit dem das zweitinstanzliche Urteil eines Bezirksgerichts aufgehoben wurde. Das Bezirksgericht war in dem Bestreben, die vom Obersten Gericht in der Entscheidung vom 22. März 1955 entwickelten Rechtsauffassungen zu beachten, zu der Ansicht gelangt, daß zwischen der Tätigkeit der Organe der 4 Vgl. OG, Urteil vom 4. März 1955 - 1 Uz 2/55 - (OGZ Bd. 3 S. 294); Urteil vom 12. Februar 1963 - 2 Uz 1/63 - (OGZ Bd. 9 S. 242). Straßenverwaltung einerseits und der technisch-operativen Betriebe andererseits zu unterscheiden sei. Es sah im konkreten Fall nur eine Verletzung von Aufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet und zog daraus die Schlußfolgerung, daß zivilrechtliche Beziehungen zwischen dem geschädigten Bürger und dem Betrieb bestanden. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts wurde vom Obersten Gericht der Standpunkt gegenüber-gestellt, „daß für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich nicht unterschieden werden kann zwischen dem Erlaß eines Verwaltungsaktes (der Anordnung vom. Verwaltungsmaßnahmen) und dessen Durchführung“. Es wurden daher auch jegliche zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Betrieb und Bürger bestritten und lediglich verwaltungsrechtliche Beziehungen zwischen dem Organ der Straßenverwaltung und dem Bürger bejaht: „Die verwaltungsrechtlichen Beziehungen zwischen einem Staatsorgan und den Menschen, auf die sich seine Funktionen erstrecken , können nicht durch Zwischenschaltung von wirtschaftlich arbeitenden Organisationen verändert, insbesondere gemindert oder in zivilrechtliche Beziehungen umgewandelt werden.“ In beiden genannten Urteilen des Obersten Gerichts ist die Tendenz offensichtlich, sich. von der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts zu äußerlich vergleichbaren Materien abzugrenzen. Das Reichsgericht hatte unter dem Gesichtspunkt der sog. Traditionsrechtsprechung die Zulässigkeit des Gerichtswegs für Ansprüche aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht selbst dann bejaht, wenn diese Pflicht als sog. öffentlich-rechtliche eingeordnet wurde5. Es bedarf keiner Betonung, daß es für die sozialistische Staats- und Rechtspraxis völlig ausgeschlossen ist, die Zulässigkeit des Gerichtswegs lediglich damit zu begründen, daß Streitigkeiten bestimmter Art nun einmal in die gerichtliche Zuständigkeit fielen6. Dennoch ergibt sich die Frage, ob es überhaupt möglich ist und sei es auch nur unter dem Aspekt der Abgrenzung , sich auf vergleichende Erörterungen mit der Praxis kapitalistischer Gerichte einzulassen, da ein solcher Vergleich voraussetzt, daß vergleichbare Beziehungen vorhanden sind. Zu diesem Gedanken wird später noch etwas zu sagen sein. In unserer rechtswissenschaftlichen Literatur ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu der hier behandelten Problematik nicht ohne Echo geblieben; sie hat jedoch, soweit die Zulässigkeit des Rechtswegs in Fällen wie den vorgenannten verneint wurde, keine Verteidiger gefunden7. Da diese Rechtsprechung bis jetzt nicht aufgegeben wurde, sind die Instanzgerichte faktisch an die dargelegten Rechtsauffassungen gebunden. Die Verfasser der zitierten . kritischen Beiträge sind jedoch auch nicht auf jene Aspekte eingegangen, die m. E. insbesondere der Erörterung bedürfen. 5 Vgl. RGZ Bd. 54 S. 53; Bd. 68 S. 358. So auch RGR-Kommentar zum BGB, 10. Aufl., (West-)Berlin 1953, II. Bd., S. 710. Der westdeutsche Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch in diesem Punkte wieder aufgenom-men; vgl. z. B. BGHZ Bd. 9 S. 373. 6 So schon Kröger, „Zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Zivilrechtsweges“, NJ 1952 S.255 ff. (256). 7 Vgl. Artzt, „Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Zivilsachen; NJ 1956 S. 710 ff. (711); Beyer / Cheim, „Das Lehrbuch des Zivilprozeßrechts der DDR“, NJ 1957 S. 503 ff. (504, 505); Assmann, Die Grundfragen der materiellen Verantwortlichkeit des sozialistischen Staates in der DDR für Schäden, die Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane Bürgern in Ausübung voUziehend-verfügender Tätigkeit schuldhaft zu-fügen, jur. Dissertation, Potsdam-Babelsberg 1959; Niethammer, „Einige Bemerkungen zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Zivilsachen“, NJ 1960 S. 302 ff. (307); Schumann / Drews / Baier, „Gedanken zur Gestaltung der einzelnen Teile des sozialistischen Zivilgesetzbuches“, NJ I960 S. 825 ff. (831). 115;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 115 (NJ DDR 1969, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 115 (NJ DDR 1969, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

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