Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 112 (NJ DDR 1969, S. 112); gen über Schadenersatzansprüche von Werktätigen zu berücksichtigen sind. Im Vorwort haben die Autoren auf ihre Absicht hingewiesen, in einer weiteren Auflage auf Teilprobleme einzugehen, die im Lehrbuch nicht behandelt worden sind. Das ist sicherlich nicht nur im Sinne einer quantitativen Vervollständigung gemeint. Manche der im Lehrbuch behandelten Probleme werden weitere Überlegungen erfordern. Es sei hier nur an die Vielfalt der Fragen der materiellen Verantwortlichkeit gedacht, die sich aus der weiteren, dem technisch-wissenschaftlichen Höchststand entsprechenden Gestaltung der Produktionsprozesse ergeben. Die Dynamik der gesellschaftlichen Entwicklung berührt in hohem Maße gerade das Gebiet des Arbeitsrechts. Neue Probleme müssen daher ständig beobachtet und durchdacht werden. Dazu die Grundlage und die Anregung gegeben zu haben, ist das durch nichts zu schmälernde Verdienst der Autoren. Dr. habil. HEINZ PAUL, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Schadenersatz aus unwirksamer Kündigung eines Arbeitsvertrages Entscheidet ein Rechtspflegeorgan, daß eine Kündigung (eine fristlo.se Entlassung, ein Aufhebungsvertrag) rechtsunwirksam ist, so hat das zur Folge, daß das Arbeitsrechtsverhältnis zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Da aber der Werktätige in der Regel mit Ablauf der Kündigungsfrist (bzw. vom Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Entlassung oder mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts des Ausscheidens im Aufhebungsvertrag) seine Arbeit im Betrieb beenden wird, wirft die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung die Frage auf, welche materiellen Ansprüche dem Werktätigen für die Zeit seines Femhaltens aus dem Betrieb zustehen. Um Lohnansprüche kann es sich in diesem Fall nicht handeln, da solche eine Arbeitsleistung voraussetzen. An dieser Leistung wird der Werktätige aber gerade durch den Betrieb gehindert. Der Werktätige ist auch nicht verpflichtet, dem Betrieb noch einmal seine Arbeitsleistung besonders anzubieten. In seinem Antrag an die Konfliktkommission bzw. in seiner Klage an das Kreisgericht liegt unausgesprochen das Angebot, die Arbeit im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen, fortzusetzen. Der Betrieb kann somit nach Zugang des Antrags bzw. der Klage den Werktätigen auffordem, seine Arbeit wieder aufzunehmen, und zwar entweder unter Zurücknahme der Kündigung oder mit der Erklärung, daß der Werktätige unter Aufrechterhaitung der Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung weiterbeschäftigt wird. Dadurch könnte erreicht werden, daß den Beteiligten und der Gesellschaft kein Schaden durch den Ausfall der Arbeitskraft entsteht. In diesem Falle wäre der Werktätige verpflichtet, die Arbeit wieder aufzunehmen. Er hätte keine materiellen Ansprüche an den Betrieb, wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllt. In der Mehrzahl der Fälle ist es jedoch so, daß der Betrieb den Werktätigen nicht weiterbeschäftigt. Wird daraufhin rechtskräftig die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, dann folgt daraus, daß der Betrieb durch das Fernhalten des Werktätigen von der Arbeitsleistung schuldhaft seine Pflichten diesem gegenüber verletzt hat und gemäß § 116 GBA zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Zur Rechtsprechung hinsichtlich des Schadenersatzes aus unwirksamer Kündigung Bis hierher besteht Einigkeit in der arbeitsrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung. Unterschiedliche Auffassungen gibt es jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Werktätige, wenn er in der Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung die u. U. erst in zweiter Instanz getroffen wird nicht gearbeitet hat, für den gesamten Zeitraum Schadenersatz wegen ent- gangenen Verdienstes beanspruchen kann oder ob er nicht vielmehr verpflichtet ist, zwischenzeitlich eine andere Arbeit aufzunehmen. Wird die letzte Auffassung bejaht, dann folgt daraus die weitere Frage, von welchem Zeitpunkt an diese Verpflichtung besteht und auf welche Arbeiten sich der Werktätige verweisen lassen muß. Eine Analyse der Rechtsprechung im Bezirk Gera ergab, daß bei der Anfechtung von Kündigungen (fristlosen Entlassungen, Aufhebungsverträgen) die Werktätigen sich in der Regel darauf beschränken, die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu begehren, ohne gleichzeitig ihre Schadenersatzansprüche mit geltend zu machen. Obwohl die Gerichte in diesen Fällen verpflichtet sind, die Werktätigen zu veranlassen, entsprechende Anträge zu stellen (§ 30 Abs. 2 AGO), um eine vollständige Erledigung des Konflikts herbeizuführen, geschieht das nur selten. Das führt dazu, daß nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung die Werktätigen gezwungen sind, entweder durch außergerichtliche Verhandlung oder durch einen neuen Arbeitsrechtsstreit diese Ansprüche durchzusetzen. Abgesehen von diesen Mängeln, die in gleicher Weise bei den Konfliktkommissionen festzustellen sind, gibt es aber auch keine einheitliche Auffassung zu der in Rede stehenden rechtlichen Problematik des § 116 GBA. So vertrat ein Gericht die Auffassung, daß dem Werktätigen dann, wenn er zum Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung objektiv die Möglichkeit hatte, eine andere vergleichbare Arbeit aufzunehmen, Schadenersatzansprüche nicht zustehen. Ein anderes Gericht sprach solche Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Zusendung des Konfliktskommissionsbeschlusses zu. Ein drittes erkannte auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Lohnes für sechs Wochen, ohne das jedoch näher zu begründen. Das Oberste Gericht hat zu dieser Problematik erstmalig mit Urteil vom 1. September 1958 2 Za 8/58 (OGA Bd. 3 S. 55; NJ 1959 S. 286) Stellung genommen. Es hat den Grundsatz aufgestellt, daß der gekündigte bzw. entlassene Werktätige verpflichtet ist, sich um andere zumutbare Arbeit zu bemühen, wenn sein erster Rechtsbehelf abgewiesen worden ist. In der Begründung geht das Oberste Gericht davon aus, daß der Werktätige im allgemeinen die Entscheidung über sein Rechtsmittel abwarten kann, „wenn nicht für ihn erkennbar ist, daß das Verfahren, zum Beispiel infolge nochmaliger Beweisaufnahmen, längere Zeit in Anspruch nehmen wird“ (OGA Bd. 3 S. 62). Deshalb kommt es auch zu der Feststellung, daß der Werktätige spätestens vom Zeitpunkt der Zurückweisung seines Rechtsbehelfs an verpflichtet ist, sich angelegentlich um andere für ihn zumutbare Arbeit zu bemühen (S. 63). Danach kann also die Rechtspflicht, eine andere Arbeit aufzunehmen, schon zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden. 112;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 112 (NJ DDR 1969, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 112 (NJ DDR 1969, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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