Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 11 (NJ DDR 1969, S. 11); gende Anzahl der überprüften Fälle beweist den Gerichten keine besonderen Schwierigkeiten. Jedoch gelingt es ihnen häufig nicht, den sozialen Inhalt der Schuld herauszuarbeiten. Insoweit unterscheiden sich die Begründungen zur Schuld kaum von denen, die vor Inkrafttreten des neuen StGB anzutreffen waren. Bei der Einschätzung der Schwere der Schuld vermißt man die Einheit von rechtlicher und politisch-ideologischer Würdigung. Beispielsweise wird bei Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Qrdnung, vor allem in den Fällen der §§ 212, 214 und 220 StGB, häufig nicht konkret dargelegt, welche besondere Gefährlichkeit das betreffende Delikt im Zusammenhang mit der gegenwärtigen politischen Situation, insbesondere angesichts der Verschärfung des Klassenkampfes zwischen Imperialismus und Sozialismus besitzt. Probleme wirft die rechtliche Beurteilung der Rauschtat (§ 15 Abs. 3 StGB) auf. Die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt war, kann nicht mit der formalen Begründung geklärt werden, daß das StGB eine Berücksichtigung des Alkoholeinflusses bzw. eine Strafmilderung ausschließe. Damit würden die in der Person des Täters liegenden Umstände insoweit einfach ignoriert und der Verurteilung ein vom tatsächlichen Erscheinungsbild losgelöster Sachverhalt zugrunde gelegt. In einer Strafsache war der volltrunkene Angeklagte beim nächtlichen Erklettern eines Baugerüstes von dem in Zivil befindlichen Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei gestellt und zum Mitkommen aufgefordert worden. Der Abschnittsbevollmächtigte hatte ihm dabei auch den Dienstausweis gezeigt. Der notwendig gewordenen Zuführung widersetzte sich der Angeklagte mit Gewalt. Die in der Hauptverhandlung offen gebliebene Frage, ob der Angeklagte überhaupt erkannt hatte, daß er einem Volkspolizisten gegenüberstand, überging das Gericht mit der Bemerkung, daß es darauf nicht ankomme, weil gemäß § 15 Abs. 3 StGB die Erfüllung des objektiven Tatbestands ausreiche. Mit einer derartigen Reduzierung der Untersuchung auf die objektiven Tatbestandsmerkmale stellt das Gericht aber an den infolge Alkoholgenusses Zurechnungsunfähigen höhere Anforderungen als an einen voll zurechnungsfähigen Täter, denn bei letzterem setzt der Widerstandsvorsatz die Kenntnis voraus, daß er einem im Sinne des § 212 StGB tätig gewordenen Staatsfunktionär gegenübersteht. Die formale Interpretation der §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 StGB führt zuweilen dazu, daß die Frage nach der Schuldhaftigkeit des Sich-in-den-Rausch-Versetzens gar nicht gestellt wird und folglich auch keine Untersuchungen in dieser Richtung vorgenommen werden. Die betreffenden Gerichte haben nicht erkannt, daß bei einem unzurechnungsfähigen Täter ein Straftatbestand nur anwendbar ist, wenn festgestellt wurde, daß der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit auf einen Rausch zurückzuführen ist und der Rausch schuldhaft herbeigeführt wurde. Infolgedessen wird auch oftmals nicht geprüft, ob sich der Täter fahrlässig oder vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat und aus welchen Gründen und unter welchen Umständen dies geschah, obwohl das für die Tatbestandsmäßigkeit und u. U. für die Bemessung der Strafe von Bedeutung ist. In § 15 Abs. 3 StGB wird nichts über die Möglichkeit einer Strafmilderung gesagt. In § 16 Abs. 2 StGB wird darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung nicht herabgesetzt werden darf, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Rauschzustand versetzt hat. A Es muß davon ausgegangen werden, daß es gesetzlich ausgeschlossen ist, allein die durch Alkoholgenuß hervorgerufene Verminderung der Zurechnungsfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Dagegen sind andere, damit im Zusammenhang stehende subjektive Momente durchaus beachtlich, z. B. der Umstand, ob es sich um einen notorischen Trinker oder um einen Menschen handelt, der ausnahmsweise in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat. Auch die Motive und der Anlaß des Trinkens können ebenso wie die Frage, ob die' Herbeiführung der Trunkenheit fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, für das Strafmaß Bedeutung haben. Die Frage, wann von der Strafmilderung gemäß § 16 StGB wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit, die nicht auf einem Rauschzustand beruht, Gebrauch zu machen ist, hat der 5. Strafsenat des Obersten Gerichts für folgende Fälle bejaht: a) wenn die verminderte Zurechnungsfähigkeit gänzlich oder überwiegend auf krankhafte Störungen zurückzuführen ist; b) wenn eine schwerwiegende, z. B. neurotische Entwicklung unverschuldet ist (schwerwiegende Milieuschädigungen und Fehlentwicklung von Kindheit an, ohne daß der Beschuldigte, z. B. altersbedingt, genügend Gelegenheit hatte, diesen Einflüssen entgegenzuwirken). Schwierigkeiten bereitet den Gerichten die Abgrenzung der unterschiedlichen Formen der fahrlässigen Schuld, wie sie in § 8 Abs. 1 und 2 StGB charakterisiert sind. Einzelne Elemente der Formen der Fahrlässigkeit (bewußte oder unbewußte Pflichtverletzung, Voraussehbarkeit der Folgen, verantwortungslose Gleichgültigkeit, Gewöhnung an pflichtwidriges Verhalten) werden oft verwechselt. Es fehlt auch noch an exakten Kriterien für die Abgrenzung zur Nichtschuld. Damit besteht die Gefahr einer Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, weil nicht die richtige Abgrenzung zum menschlichen Versagen bzw. zu objektiv wirkenden Unfallfaktoren, z. B. im Bereich des Straßenverkehrs, gefunden wird. Zuweilen trifft man auf die Ansicht, die fahrlässige Schuld bei bewußter Pflichtverletzung (§ 8 Abs. 1 StGB) sei immer schwerwiegender als bei unbewußter Pflichtverletzung (§ 8 Abs. 2 StGB). Wenn es auch generell zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit Unterschiede in der inhaltlichen Schwere der Schuld gibt, so kann dies für die Unterschiede in der fahrlässigen Schuld nicht pauschal behauptet werden. Die §§ 7 und 8 StGB regeln nur die unterschiedliche Ausgestaltung der fahrlässigen Schuld, ohne damit gleichzeitig generell Auskunft über den Grad der Schuld zu geben7. Träfe die genannte Auffassung zu, so müßte sie auch für die unterschiedlichen Arten des Vorsatzes gelten; damit müßte bei bedingtem Vorsatz automatisch eine niedrigere Schuld als bei direktem Vorsatz angenommen werden. Eine solche Auffassung ist falsch und verleitet dazu, nicht alle im konkreten Fall den Inhalt der Schuld charakterisierenden Umstände exakt festzustellen. * Die vorstehenden Bemerkungen beweisen, daß die Gerichte bei der wirksamen Durchsetzung des neuen Strafrechts große Anstrengungen unternommen haben. Gleichwohl dürfen wir uns mit der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung in Strafsachen nicht begnügen. Die Rechtsprechung muß mit der gesellschaftlichen Entwicklung nicht nur Schritt halten, sondern der gesellschaftsgestaltenden Rolle des sozialistischen Strafrechts 1 Vgl. dazu OG, Urteil vom G. September 1968 S Zst 16/68 (NJ 1968 S. 6341 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 11 (NJ DDR 1969, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 11 (NJ DDR 1969, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär zuerst bekanntwerdenden Vorkommnis oder strafrechtlich relevanten Sachverhalt die erfolgreiche Klärung maßgeblich bestimmt wird, ist es notwendig, dem mit der Befragung beauftragten Untersuchungsführer auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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