Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 109 (NJ DDR 1969, S. 109); gebhisse selbst zu beseitigen, wenn diese auf völlig falschen Auffassungen, auf Verletzung der Denkgesetze oder auf Mißachtung anderer Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Feststellung in den erhobenen Beweisen schlechthin keine Grundlage hat, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder allgemein bekannten Erfahrungssätzen widerspricht und damit die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten sind12. Empfehlungen oder andere nicht den Charakter der Verbindlichkeit aufweisende Meinungsäußerungen des Zivilsenats sind im Urteil dagegen fehl am Platz, wenn es sich um die rechtliche Würdigung handelt. In diesen Fällen erfordert die Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch eine verbindliche Stellungnahme des Zivilsenats. Zu den Weisungen zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit gehören insbesondere solche, die der Zivilkammer aufgeben, durch Verhandlung im Betrieb bzw. Wohnbezirk oder durch Beteiligung gesellschaftlicher Kräfte das Verfahren effektiver zu gestalten. Weisungen mit einem solchen Inhalt sollten nur ausnahmsweise ergehen. In der Regel wird es hier ausreichend sein, Hinweise und Empfehlungen zu geben, um die Art und Weise der Verfahrensdurchführung nicht unnötig einzuengen. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen z. B. die vom Zivilsenat geleistete operative Vorarbeit im Betrieb oder Wohngebiet die Mitwirkung bestimmter Kräfte in der künftigen Verhandlung erfordert, will man nicht auf wesentliche Elemente der Wirksamkeit verzichten. Hier sollte der Zivilsenat zu verbindlichen Festlegungen kommen. Sie werden aber nur unter folgenden Voraussetzungen zu treffen sein: Die Aufhebung und Zurückverweisung muß bereits durch andere Mängel der Entscheidung notwendig geworden sein; der Zivilsenat muß selbst Feststellungen darüber treffen, in welcher Form die Mitwirkung von Bürgern die Qualität der Durchführung der erneuten Verhandlung positiv beeinflussen kann. Zur Sicherung der richtigen Durchführung einer solchen Weisung empfiehlt es sich, daß der Zivilsenat bei der Vorbereitung der erneuten Verhandlung die Zivilkammer operativ anleitet, unterstützt und in jeder geeigneten Weise, die die Eigenverantwortung der Zivilkammer nicht beeinträchtigt, zum endgültigen richtigen Abschluß des -Verfahrens beiträgt. Die Weisung bindet die Zivilkammer. Die in ihr ent-1 haltene Auffassung des übergeordneten Gerichts hat den von ihr erfaßten Problemkreis gewissermaßen vorweg entschieden. Die Unterwerfung des Richters unter das Gesetz, das die Verbindlichkeit der Weisung aus- 12 vgl. dazu Grieger / Müller, „Zur Kassationstätigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Familienrechtssachen und einigen dabei aufgetretenen Problemen“, NJ 1967 S. 69 ff. (71) und die dort angegebenen Entscheidungen des Obersten Gerichts. CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Der Leitfaden des Arbeitsrechts eine Die Ausgestaltung des Rechts auf Arbeit als Grundrecht in der sozialistischen Verfassung der DDR und die Festlegung seiner Garantien (Art. 24) veranschaulichen seine große Bedeutung in der sozialistischen Gesellschaft. Die weitere Gestaltung des ökonomischen Systems als Kernstück des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus berührt in vielfältiger Weise Probleme des Arbeitsrechts. Die konsequente Verwirklichung der arbeitsrechtlichen Normen und ihre drücklich anordnet, verbietet ihm jede Abweichung. Von diesem Grundsatz kann u. E. auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden. Ebensowenig wie es gestattet werden kann, die Gesetze zu ignorieren und ihre Anwendung von anderen Faktoren als von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands abhängig zu machen, darf das untergeordnete Gericht die einmal erteilte Weisung unbeachtet lassen13. Der bisweilen geäußerte Einwand, bei völliger Änderung der Umstände müsse diese Möglichkeit evtl, mit „Zustimmung“ des übergeordneten Gerichts offengehalten werden, ist nicht stichhaltig. Eine „Zustimmung“ des übergeordneten Gerichts, d. h. eine Suspendierung der Ausführung der Weisung, ist im Leitungssystem des Rechtsmittelzugs nicht vorgesehen. Das ist auch keinesfalls anzustreben. Der Schlüssel zur Lösung dieser Frage liegt also nicht in der Aufweichung der Verbindlichkeit der Weisung, sondern in der Garantierung ihrer unbedingten Richtigkeit. Will der Zivilsenat eine bestimmte Rechtsansicht für verbindlich erklären, so ist es empfehlenswert, den von der Weisung erfaßten Sachverhalt in einer Form zu würdigen, wie sie im Urteil der Zivilkammer zu erscheinen hat. Damit werden Schwierigkeiten vermieden, welche die Zivilkammer u. U. bei dem Versuch, eine eigene Begründung zu geben, haben kann. Solche Schwierigkeiten sind nicht unbedingt auf ungenügende Qualifikation zurückzuführen. Sie können auch daraus herrühren, daß die Zivilkammer trotz der Weisung anderer Auffassung bleibt. Sicherlich sind derartige Fälle Ausnahmen. Trotzdem ist gerade ihre richtige Behandlung ein wesentlicher Bestandteil der Leitungstätigkeit des Zivilsenats und ein wichtiger Faktor für die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen ihm und der Zivilkammer. Die freiwillige, bewußte Übereinstimmung der Zivilkammer mit den in der Weisung zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Zivilsenats ist das erstrebenswerte Ziel. Das wird um so eher erreicht, je qualifizierter die Leitung ist. Es hieße allerdings primitives, dem sozialistischen Recht wesensfremdes Obrigkeitsdenken konservieren, wollte man etwa in jedem Falle von der Zivilkammer die geistige Identifizierung mit den Senatsansichten verlangen. Deshalb wird trotz der Verbindlichkeit der Weisungen das Recht zum schöpferischen Meinungsstreit außerhalb des konkreten Verfahrens nicht im mindesten eingeschränkt. 13 ln einigen Verfahrensgesetzen sozialistscher Länder ist man deshalb bestrebt, die Grenzen der Weisungsbefugnis abzustecken. so heißt es z. B. in Art. 314 der ZPO der RSFSR von 1964: „Das Kassationsgericht (entspricht unserem Rechts-mittelsenat d. Verf.) ist nicht berechtigt. -Tatsachen festr zustellen oder als bewiesen anzusehen, deren Vorhandensein im Urteil nicht festgestellt oder von ihm verneint worden ist, sowie über den Wert oder Unwert eines Beweismittels gegenüber anderen und darüber, welche- Norm des materiellen Rechts anzuwenden und was für ein Urteil bei der erneuten Verhandlung der Sache zu erlassen sei, vorweg zu entescheiden.“ Hilfe für die Praxis schöpferische Anwendung entsprechend den gesamtgesellschaftlichen, insbesondere den ökonomischen Aufgaben ist keineswegs alleinige Angelegenheit der Rechtspflegeorgane, sondern Bestandteil der Leitungstätigkeit der staatlichen, wirtschaftsleitenden und gewerkschaftlichen Organe. Die Meisterung dieser Aufgabe setzt die genaue Kenntnis des geltenden Arbeitsrechts voraus. Es ist deshalb zu begrüßen, daß das im vorigen Jahr erschienene und sehr schnell vergriffene 109;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 109 (NJ DDR 1969, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 109 (NJ DDR 1969, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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