Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 104 (NJ DDR 1969, S. 104); Sphäre zwischen den Angehörigen des Arbeitskollektivs ist, desto größer und nachhaltiger ist die Auswirkung des Arbeitskollektivs auf die Formung der Gesamtpersönlichkeit und das gesamte Verhalten des Werktätigen, und zwar auch auf das Verhalten außerhalb des Betriebes, in der Freizeit5. Die sozialistischen Arbeitskollektive formen in immer stärkerem Maße die gesamte Persönlichkeit. Sie veranlassen die Angehörigen des Kollektivs zur Qualifizierung, kulturellen Betätigung und gesellschaftlichen Arbeit außerhalb der Arbeitszeit. Sie wecken neue Interessen und Bedürfnisse und eröffnen neue Wege zu deren Befriedigung. Die Kluft zwischen Arbeitszeit und Freizeit wird im Sozialismus allmählich aufgehoben. Damit wird auch das Gefälle (im Persönlichkeitsniveau), das zwischen Arbeitszeit und Freizeit besteht und gerade für viele Rechtsverletzer charakteristisch ist, allmählich überwunden. Die Organisiertheit und Disziplin, der kollektive Zusammenhalt, die kollektive Erziehung und Selbsterziehung, die gegenseitige Kritik und Kontrolle sowie die Mißbilligung gesellschaftlichen Fehlverhaltens sind in Bereichen außerhalb der Arbeitskollektive wesentlich schwächer entwickelt. Das ist sicherlich ein wesentlicher Grund dafür, daß fast zwei Drittel aller Straftaten außerhalb der Arbeit begangen werden. In diesem Bereich, wo der Mensch den größten Teil seiner Zeit verbringt, wirkt die disziplinierende und persönlichkeitsformende Kraft der sozialistischen Arbeit nicht unmittelbar, oft abgeschwächt und bei manchen auch gar nicht. Daraus läßt sich die Frage ableiten, wie der in der materiellen Produktion, im Arbeitskollektiv, begonnene Erziehungsprozeß im territorialen Vorbeu-i gungssystem kontrollierbar fortgesetzt werden kann. In neuen, sozialistischen Produktionseinheiten, wo ganze Arbeitskollektive in denselben Wohngebieten wohnen, werden dafür neue Wege sichtbar, so z. B. in Schwedt, Halle-Neustadt und Rostock-Lütten-Klein, aber auch in sonstigen Werksiedlungen. Das Zusammenwirken des städtischen und des betrieblichen Systems Bisher wurde über die Besonderheiten und unterschiedlichen Merkmale beider Systeme gesprochen. Eine Optimierung der Kriminalitätsvorbeugung und der gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung auf Rechtsverletzer ist jedoch nur dann zu erreichen, wenn der Wirkungsbereich beider Systeme richtig festgelegt wird und r- in den notwendigen Fällen beide Systeme richtig Zusammenwirken. Dabei kommt es darauf an, die Wirksamkeit und Verflechtung beider Systeme unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Eigenheiten zu organisieren. 1. Die Verflechtung der Systeme wird im konkreten Fall zunächst durch die begangene Straftat bestimmt. Es gibt hier folgende Möglichkeiten: a) Werktätige begehen Straftaten außerhalb ihres Betriebes. Die Statistik weist aus, daß die meisten Täter, die Straftaten außerhalb des Betriebes begehen, berufstätig sind. b) Nicht im Betrieb Beschäftigte begehen Straftaten, die sich gegen die Interessen des Betriebes (z. B. das sozialistische Eigentum) oder der in ihm Beschäftigten (z. B. bei Körperverletzung oder anderen Straftaten gegen die Persönlichkeit) richten. * Das 1st nicht in dem Sinne zu verstehen, als gängelten die Kollektive die Werktätigen und machten ihnen Vorschriften über die Gestaltung der Freizeit, obwohl in bestimmten Fällen (z. B. bei Alkoholmißbrauch, bei Vernachlässigung der Pflichten gegenüber der Familie oder bei unwürdigem Verhalten in der Öffentlichkeit) kategorische Zurechtweisungen und bestimmte Forderungen des Kollektivs durchaus angebracht sind. c) Die Straftat berührt, was Begehungsort, Begehungsweise und Auswirkungen betrifft, ausschließlich entweder die betriebliche oder die außerbetriebliche Sphäre. d) Die Straftat berührt sowohl die betriebliche als auch die außerbetriebliche Sphäre, aber vorwiegend die eine oder die andere. 2. Die Determinanten von Straftaten, die in einem der beiden Bereiche begangen werden, liegen vielfach in beiden Bereichen und sind eng miteinander verflochten. i Bei Straftaten, die im Betrieb begangen wurden (z. B. gegen das sozialistische Eigentum), liegen sie häufig zu einem wesentlichen Teil außerhalb des betrieblichen Bereichs, z. B. im häuslichen Milieu, in familiären Schwierigkeiten usw., aus denen der Täter mit der Straftat einen Ausweg sucht. Vielfach wirken hier zugleich Mängel im Betriebsklima, in der Arbeit der betrieblichen Organe und Organisationen mit den Menschen (z. B. fehlende oder unzureichende Kenntnis persönlicher Probleme und Schwierigkeiten des Werktätigen). Außerdem können Mängel bei der Verwaltung und Sicherung des sozialistischen Eigentums bestehen, die dem Täter erst die Gelegenheit eröffnen, den Ausweg aus persönlichen Schwierigkeiten in gesellschaftswidrigem Verhalten zu suchen. Straftaten, die außerhalb des Betriebes begangen wurden, haben vielfach begünstigende Bedingungen im Betrieb. In solchen Fällen zeigen sich insbesondere Mängel in der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit (z. B. bei Staat.sverleumdungen und Widerstandsdelikten), Verletzungen der Arbeitsdisziplin und des Arbeitsschutzes (z. B. Alkoholgenuß während der Arbeitszeit und Begehung der Straftat nach der Arbeit, wie das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß). Die Proportionen und Wechselbeziehungen können sehr vielgestaltig sein. Neben den Fällen, wo die Determinanten der Straftat ausschließlich in dem Bereich liegen, in dem diese begangen wird und die negativen Auswirkungen eintreten, gibt es auch Fälle, in welchen sie vorwiegend außerhalb dieses Bereichs liegen. Der Fall, daß Ursachen und Bedingungen völlig außerhalb des Bereichs liegen, in welchem die Straftat begangen wird, dürfte kaum oder doch nur sehr selten Vorkommen. (Die Rede ist hier nur von den Straftaten der allgemeinen Kriminalität. Bei den Staatsverbrechen liegen die Dinge anders.) Aus der Tatsache, daß ein erheblicher Teil der Straftaten in bezug auf Ursachen und Bedingungen, Auswirkungen und Begehungsort mit dem betrieblichen und dem territorialen Bereich verbunden ist, folgt auch eine gemeinsame Verantwortung der gesellschaftlichen Kräfte beider Bereiche für die gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf Straffällige und die Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten. Das bezieht sich natürlich nur auf solche Fälle, in denen sich aus der Eigenart der Straftat die Notwendigkeit einer organisierten gesellschaftlich-erzieherischen . Einwirkung auf den Rechtsverletzer ergibt. Zoch weist mit Recht darauf hin, daß es nicht erforderlich ist, „für jeden auf Bewährung Verurteilten konkrete Maßnahmen der kollektiven erzieherischen Einflußnahme vorzusehen. Bei einem Teil der Rechtsbrecher reicht bereits das gerichtliche Verfahren aus, um für ihr künftiges Verhalten grundsätzliche Schlußfolgerungen und Lehren zu ziehen. Der Prozeß der Selbsterziehung ist hier bereits so weit fortgeschritten, daß gesellschaftliche Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind“6. 6 Zoch, a. a. O., S. 1366. 104;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 104 (NJ DDR 1969, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 104 (NJ DDR 1969, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Um- fang des Mißbrauchs von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt.

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