Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 100 (NJ DDR 1969, S. 100); begangen wurden, wie sie im Statut des Internationalen Gerichtshofes zu Nürnberg vom 8. August 1945 definiert und in den Resolutionen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 der Vollversammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurden.“ Damit dürften bei einer unvoreingenommenen juristischen Betrachtung auch die letzten etwa möglichen Zweifel an der Anwendbarkeit des IMT-Statuts beseitigt sein. Abgesehen von den bereits dargelegten Gründen ergibt sich die Verbindlichkeit des IMT-Statuts für die Justiz der Bundesrepublik aber auch aus Art. 7 der römischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, der die Bundesrepublik beigetreten ist (BGBl. 1954 II S. 14). Diese Bestimmung besagt u. a. im Abs. 1, daß das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen einer Bestrafung nicht im Wege steht, wenn zur Tatzeit zwar nicht das innerstaatliche Strafrecht, wohl aber das „internationale Recht“ die fragliche Tat für strafbar erklärt. Sie schreibt darüber hinaus im Abs. 2 ausdrücklich vor, daß durch das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen die Verurteilung oder Bestrafung solcher Personen nicht ausgeschlossen werden darf, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht haben, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war. Es ist offensichtlich, daß hierdurch vor allem die Bestrafung der nazistischen Systemverbrecher als ein untrennbarer und notwendiger Bestandteil des Schutzes der Menschenrechte bestätigt wird und sichergestellt werden soll. Diese Verbrecher sollen sich so legt es die Konvention fest nicht dadurch ihrer Abstrafung entziehen können, daß sie sich auf ein angebliches oder tatsächliches Fehlen innerstaatlicher Strafgesetze für die Tatzeit berufen. 1 Es ist bemerkenswert, daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages den notifizierten Vorbehalt machte, die Bundesrepublik werde „die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Konvention nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden“, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Hierzu ist folgendes zu sagen: Erstens kann ein solcher Vorbehalt die verbindliche Bestimmung des Art. 25 des Grundgesetzes weder auf-heben noch in ihrer Wirksamkeit einschränken. Das wäre verfassungswidrig. Zweitens bezieht sich dieser Vorbehalt ausdrücklich nur auf Art. 7 Abs. 2; er berührt also nicht die Bestimmung des Art. 1, wonach das zur Tatzeit geltende internationale Recht verbindlich als anwendbares Strafrecht anerkannt wird, auch wenn das innerstaatliche Strafrecht keine entsprechende Strafbestimmung enthält. Zu diesem internationalen Recht aber gehören bereits seit langem auch die im Art. 6 des IMT-Statuts fixierten Verbrechenstatbestände. Drittens schließlich will der erwähnte Vorbehalt die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 der Konvention nur insoweit ausschließen, als er den Bestimmungen des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes widerspricht. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß auch dieser Art. 103 nicht dem Art. 25 desselben Grundgesetzes entgegengestellt werden kann. Audi Art. 103 kann den Art. 25 weder aufheben noch in seiner Wirksamkeit ein- schränken. Wann die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt war, richtet sich für den Bereich des Völ-j kerstrafrechts nach völkerrechtlichen Grundsätzen,' Wenn folglich eine Handlung oder Unterlassung im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war, dann war wie dargelegt die Strafbarkeit dieser Handlung oder Unterlassung im völkerrechtlichen Sinne auch „gesetzlich bestimmt“ Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß auch der erwähnte Vorbehalt die Verpflichtung zur Bestrafung der nazistischen Systemverbrecher nach den geltenden völkerrechtlichen Normen nicht berührt. Rechtlich völlig bedeutungslos ist alldem gegenüber insbesondere auch das gelegentlich zu hörende Argument, man könne bei den im Art. 6 des IMT-Statuts fixierten Tatbeständen deshalb nicht von allgemeinen Regeln des Völkerrechts sprechen, weil es 1. in der Zeit nach der Zerschlagung des Nazistaates zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen Meinungsverschiedenheiten darüber gegeben habe, ob künftig bestimmte, im IMT-Statut und . im Nürnberger Urteil noch nicht erfaßte Tatbestände ebenfalls als völkerrechtswidrige Verbrechen gekennzeichnet werden sollen, und weil 2. gegenwärtige und offensichtliche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, beispielsweise der USA in Vietnam, nicht bestraft werden. Beide Einwände erledigen sich schon dadurch, daß sie die hier allein interessierenden nazistischen Systemverbrechen überhaupt nicht berühren. Art. 6 des IMT-Statuts fixiert nämlich das Völkerstrafrecht, wie es zum Zeitpunkt der Begehung dieser Verbrechen allgemein anerkannt war. Dieses Recht allein ist maßgebend. An diesem Recht hat sich aber bis heute substantiell nichts geändert auch nicht durch die bedauerliche Tatsache, daß die heute seitens der USA in Vietnam begangenen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen bisher noch nicht strafrechtlich geahndet wurden. Diese heutigen Verbrechen der USA verlieren ihren völkerrechtswidrigen und strafbaren Charakter durch ihre augenblickliche Nichtbestrafung ebensowenig wie die hier zur Verhandlung stehenden nazistischen Verbrechen etwa dadurch völkerrechtlich legitim geworden wären, daß sie vom Nazistaat nicht bestraft wurden. Ebenfalls juristisch völlig bedeutungslos ist es schließlich, daß sich die Regierung der Bundesrepublik bislang geweigert hat, die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur unverjährbaren Strafverfolgung und Aburteilung der nazistischen Systemverbrechen und damit auch den Charakter dieser Untaten als völkerrechtliche Verbrechen anzuerkennen. Art. 25 des Grundgesetzes macht nämlich die Verbindlichkeit der allgemeinen Regeln des Völkerrechts für die Justiz der Bundesrepublik nicht davon abhängig, ob diese Regeln von der Bundesrepublik selbst anerkannt werden oder nicht. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Verfassungstextes sind diese Regeln auch im Falle ihrer Nichtanerkennung durch die Regierung der Bundesrepublik verbindliches Recht. Die Notwendigkeit der Anwendung des Völkerstrafrechts Bislang haben alle Gerichte der Bundesrepublik die nazistischen Systemverbrechen als konventionelle kriminelle Einzeldelikte gewertet. Dabei haben sie sich in keinem einzigen Fall mit der hier dargelegten Problematik auseinandergesetzt. Das ist aber schon vom positivistischen Standpunkt aus notwendig. Erstens bringt die Anwendung der erwähnten völkerstrafrechtlichen Normen sinnfällig zum Ausdruck, daß die Justiz der Bundesrepublik die nazistischen Systemverbrechen als das betrachtet, was sie tatsächlich sind: als Verbrechen gegen die Menschheitsordnung schlechthin. Eine Verurteilung nach den Bestimmungen des 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 100 (NJ DDR 1969, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 100 (NJ DDR 1969, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - der Anleitung der leitenden Kader zur weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit mit dem Ziel, einen hohen Stand bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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