Dokumentation Zeitschrift Neue Justiz (NJ), 23. Jahrgang 1969 (NJ 23. Jg., Jan.-Dez. 1969, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 315 (NJ DDR 1969, S. 315); ?Sachverhalt exakt festzustellen haben. Unabhaengig von den noch zu treffenden Feststellungen kann aber aus den dargelegten Gruenden bereits jetzt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach ? 196 Abs. 1 und 2 StGB nicht verneint werden. ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. 1. Der Haftgrund des ?122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist nicht auf Straftatbestandsverletzungen beschraenkt, die nach ?1 Abs. 3 StGB schon von der Strafandrohung her als Verbrechen charakterisiert sind. Er liegt vielmehr auch dann vor, wenn wegen der den dringenden Verdacht einer Straftat begruendenden vorsaetzlichen Handlung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. 2. Zu den Voraussetzungen fuer eine Verhaftung, wenn eine Noetigung zu sexuellen Handlungen (? 122 StGB) und der Versuch einer Vergewaltigung (? 121 StGB) den Gegenstand des Verfahrens bilden. OG, Urt. vom 18. Maerz 1969 - 3 Zst 3/69. Gegen den Beschuldigten wurde vom Kreisgericht Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens nach ? 121 Abs. 1 und 4, ? 21, ? 122 Abs. 1, ? 63 StGB erlassen, der auf die Beschwerde des Beschuldigten hin mit Beschluss des Bezirksgerichts wieder aufgehoben wurde. Der hiergegen vom Generalstaatsanwalt der DDR gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Nichtanwendung des ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO geruegt wird, ist begruendet. Aus den Gruenden: Zunaechst steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen in dem dringenden Verdacht steht, in den Abendstunden des 14. Dezember 1968 in seiner Wohnung versucht zu haben, die 17 Jahre alte Monika N. unter Gewaltanwendung zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu zwingen. Das ergibt sich sowohl aus dessen eigenen Einlassungen als auch aus den Bekundungen der Geschaedigten sowie zusaetzlich vorliegenden objektiven Beweismitteln. Die Art und Weise dieses Vorgehens rechtfertigt es, im. Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts die Handlung des Beschuldigten als ein Verbrechen zu qualifizieren, so dass diae Voraussetzungen fuer eine Verhaftung nach ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gegeben sind; denn der Haftgrund nach dieser Bestimmung ist nicht nur auf Straftatbestandsverletzungen beschraenkt, die nach ? 1 Abs. 3 StGB schon von der Strafandrohung her als Verbrechen charakterisiert sind, sondern liegt auch vor, wenn wegen der den dringenden Verdacht einer Straftat begruendenden vorsaetzlichen Handlung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Die Moeglichkeit des Ausspruches einer solchen Strafe ist im vorliegenden Fall durchaus gegeben. Das folgt aus der Tatsache, dass der Beschuldigte nach Erschleichung des Vertrauens der offenbar auf sexuellem Gebiet noch unerfahrenen Geschaedigten deren Arglosigkeit ausnutzte, sie mit Drohungen und erheblicher Gewaltanwendung so auch Wuergen ueber einen laengeren Zeitraum belaestigte, sie wiederholt an die Brust fasste und ihr schliesslich die Kleider vom Leibe riss, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Wenn es trotz dieser staendigen und intensiven Versuche dennoch hierzu nicht gekommen ist, so nur infolge der energischen Gegenwehr der Zeugin, die sich von Anfang an, fuer den Beschuldigten erkennbar, dem widersetzte. Des- halb vrar es verfehlt, die Tatschwere allein schon deshalb entscheidend geringer zu bewerten, weil die Handlung bezueglich der Vergewaltigung nicht ueber das Versuchsstadium hinausgegangen ist. Ueberdies erscheint die Annahme des Bezirksgerichts unverstaendlich, der Beschuldigte sei unter den gegebenen Umstaenden objektiv zu einer Vollendung einer Vergewaltigung in der Lage gewesen. Diese Auffassung wird nach dem gegenwaertigen Stand der Ermittlungen einmal durch die Einlassungen der Geschaedigten, sich entschieden gewehrt zu haben, widerlegt, fuer deren Richtigkeit auch die bei ihr festgestellten mehreren blutunterlaufenen Stellen an beiden Oberarmen und am Hals sowie die zerrissenen Kleidungsstuecke sprechen. Zum anderen koennte die Nichtvollendung seines Vorhabens eine Erklaerung auch darin finden, dass der Beschuldigte infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses wenn auch enthemmt, so doch physisch beeintraechtigt war. Fuer die Schwere der Tat spricht weiter auch, dass sich der Beschuldigte, nachdem sein erster diesbezueglicher Versuch am Widerstand der Geschaedigten scheiterte, sich nicht damit begnuegte, sondern immer wieder bis gegen Mitternacht bei der nach Herunterreissen der Kleidung durch den Angeklagten voellig hilflos gemachten Jugendlichen dennoch seine verbrecherischen Ziele zu verwirklichen suchte und die Geschaedigte auch dann noch ungeachtet ihrer flehentlichen Bitten in seiner Wohnung zurueckhielt. Gerade aber diese Tatsache, dass er die Geschaedigte auch noch nach 24 Uhr bis gegen morgens 5 Uhr ihrer persoenlichen Freiheit beraubte, kann im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts nicht zu seinen Gunsten beruecksichtigt werden, denn er liess die Geschaedigte nicht ?ohne weiteres nach Hause gehen?, sondern versuchte, wie acs seinen eigenen Einlassungen entnommen werden kann, das Maedchen zu beeinflussen und den Eindruck zu erwecken, als habe die Zeugin die Nacht freiwillig in seiner Wohnung verbracht. Angesichts dieser Umstaende kann im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts keineswegs davon die Rede sein, das Vorgehen des Beschuldigten lasse nicht auf eine hohe Brutalitaet schliessen. Vielmehr aeussert sich in dieser Verhaltensweise, worauf auch der Kas-sationsantrag des Generalstaalsanwalts zutreffend verweist, eine schwere Missachtung der Wuerde und Integritaet der Frau, wobei der verbrecherische Charakter der Tat nicht mit dem Hinweis auf einige sonstige positive in der Persoenlichkeit des Beschuldigten liegende Umstaende aufgehoben werden kann. Zusammenfassend ist demnach im vorliegenden Fall wegen der Tatschwere der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten, so dass die Voraussetzungen fuer eine Verhaftung nach ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gegeben waren. ?? 161, 180 StGB; ? 222 StPO; ? 1 Abs. 2 der 1. DVO zum EGStGB/StPO. 1. In den ?? 161 und 180 StGB werden lediglich beispielhaft die Faktoren aufgczaehlt, die als erschwerende Umstaende eine Diebstahlshandlung als Vergehen kennzeichnen. Die Bewertung als Vergehen kann sich auch aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die fuer sich allein keinen erschwerenden Umstand darstellen. 2. Bei der Entscheidung darueber, ob ein Diebstahl als Verfehlung oder als Vergehen zu verfolgen ist, sind alle objektiven und subjektiven Umstaende der Tat zusammenhaengend zu pruefen. Die Hoehe des Schadens ist da- 315;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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