Dokumentation Zeitschrift Neue Justiz (NJ), 23. Jahrgang 1969 (NJ 23. Jg., Jan.-Dez. 1969, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 315 (NJ DDR 1969, S. 315); ?Sachverhalt exakt festzustellen haben. Unabhaengig von den noch zu treffenden Feststellungen kann aber aus den dargelegten Gruenden bereits jetzt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach ? 196 Abs. 1 und 2 StGB nicht verneint werden. ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. 1. Der Haftgrund des ?122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist nicht auf Straftatbestandsverletzungen beschraenkt, die nach ?1 Abs. 3 StGB schon von der Strafandrohung her als Verbrechen charakterisiert sind. Er liegt vielmehr auch dann vor, wenn wegen der den dringenden Verdacht einer Straftat begruendenden vorsaetzlichen Handlung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. 2. Zu den Voraussetzungen fuer eine Verhaftung, wenn eine Noetigung zu sexuellen Handlungen (? 122 StGB) und der Versuch einer Vergewaltigung (? 121 StGB) den Gegenstand des Verfahrens bilden. OG, Urt. vom 18. Maerz 1969 - 3 Zst 3/69. Gegen den Beschuldigten wurde vom Kreisgericht Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens nach ? 121 Abs. 1 und 4, ? 21, ? 122 Abs. 1, ? 63 StGB erlassen, der auf die Beschwerde des Beschuldigten hin mit Beschluss des Bezirksgerichts wieder aufgehoben wurde. Der hiergegen vom Generalstaatsanwalt der DDR gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Nichtanwendung des ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO geruegt wird, ist begruendet. Aus den Gruenden: Zunaechst steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen in dem dringenden Verdacht steht, in den Abendstunden des 14. Dezember 1968 in seiner Wohnung versucht zu haben, die 17 Jahre alte Monika N. unter Gewaltanwendung zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu zwingen. Das ergibt sich sowohl aus dessen eigenen Einlassungen als auch aus den Bekundungen der Geschaedigten sowie zusaetzlich vorliegenden objektiven Beweismitteln. Die Art und Weise dieses Vorgehens rechtfertigt es, im. Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts die Handlung des Beschuldigten als ein Verbrechen zu qualifizieren, so dass diae Voraussetzungen fuer eine Verhaftung nach ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gegeben sind; denn der Haftgrund nach dieser Bestimmung ist nicht nur auf Straftatbestandsverletzungen beschraenkt, die nach ? 1 Abs. 3 StGB schon von der Strafandrohung her als Verbrechen charakterisiert sind, sondern liegt auch vor, wenn wegen der den dringenden Verdacht einer Straftat begruendenden vorsaetzlichen Handlung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Die Moeglichkeit des Ausspruches einer solchen Strafe ist im vorliegenden Fall durchaus gegeben. Das folgt aus der Tatsache, dass der Beschuldigte nach Erschleichung des Vertrauens der offenbar auf sexuellem Gebiet noch unerfahrenen Geschaedigten deren Arglosigkeit ausnutzte, sie mit Drohungen und erheblicher Gewaltanwendung so auch Wuergen ueber einen laengeren Zeitraum belaestigte, sie wiederholt an die Brust fasste und ihr schliesslich die Kleider vom Leibe riss, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Wenn es trotz dieser staendigen und intensiven Versuche dennoch hierzu nicht gekommen ist, so nur infolge der energischen Gegenwehr der Zeugin, die sich von Anfang an, fuer den Beschuldigten erkennbar, dem widersetzte. Des- halb vrar es verfehlt, die Tatschwere allein schon deshalb entscheidend geringer zu bewerten, weil die Handlung bezueglich der Vergewaltigung nicht ueber das Versuchsstadium hinausgegangen ist. Ueberdies erscheint die Annahme des Bezirksgerichts unverstaendlich, der Beschuldigte sei unter den gegebenen Umstaenden objektiv zu einer Vollendung einer Vergewaltigung in der Lage gewesen. Diese Auffassung wird nach dem gegenwaertigen Stand der Ermittlungen einmal durch die Einlassungen der Geschaedigten, sich entschieden gewehrt zu haben, widerlegt, fuer deren Richtigkeit auch die bei ihr festgestellten mehreren blutunterlaufenen Stellen an beiden Oberarmen und am Hals sowie die zerrissenen Kleidungsstuecke sprechen. Zum anderen koennte die Nichtvollendung seines Vorhabens eine Erklaerung auch darin finden, dass der Beschuldigte infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses wenn auch enthemmt, so doch physisch beeintraechtigt war. Fuer die Schwere der Tat spricht weiter auch, dass sich der Beschuldigte, nachdem sein erster diesbezueglicher Versuch am Widerstand der Geschaedigten scheiterte, sich nicht damit begnuegte, sondern immer wieder bis gegen Mitternacht bei der nach Herunterreissen der Kleidung durch den Angeklagten voellig hilflos gemachten Jugendlichen dennoch seine verbrecherischen Ziele zu verwirklichen suchte und die Geschaedigte auch dann noch ungeachtet ihrer flehentlichen Bitten in seiner Wohnung zurueckhielt. Gerade aber diese Tatsache, dass er die Geschaedigte auch noch nach 24 Uhr bis gegen morgens 5 Uhr ihrer persoenlichen Freiheit beraubte, kann im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts nicht zu seinen Gunsten beruecksichtigt werden, denn er liess die Geschaedigte nicht ?ohne weiteres nach Hause gehen?, sondern versuchte, wie acs seinen eigenen Einlassungen entnommen werden kann, das Maedchen zu beeinflussen und den Eindruck zu erwecken, als habe die Zeugin die Nacht freiwillig in seiner Wohnung verbracht. Angesichts dieser Umstaende kann im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts keineswegs davon die Rede sein, das Vorgehen des Beschuldigten lasse nicht auf eine hohe Brutalitaet schliessen. Vielmehr aeussert sich in dieser Verhaltensweise, worauf auch der Kas-sationsantrag des Generalstaalsanwalts zutreffend verweist, eine schwere Missachtung der Wuerde und Integritaet der Frau, wobei der verbrecherische Charakter der Tat nicht mit dem Hinweis auf einige sonstige positive in der Persoenlichkeit des Beschuldigten liegende Umstaende aufgehoben werden kann. Zusammenfassend ist demnach im vorliegenden Fall wegen der Tatschwere der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten, so dass die Voraussetzungen fuer eine Verhaftung nach ? 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gegeben waren. ?? 161, 180 StGB; ? 222 StPO; ? 1 Abs. 2 der 1. DVO zum EGStGB/StPO. 1. In den ?? 161 und 180 StGB werden lediglich beispielhaft die Faktoren aufgczaehlt, die als erschwerende Umstaende eine Diebstahlshandlung als Vergehen kennzeichnen. Die Bewertung als Vergehen kann sich auch aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die fuer sich allein keinen erschwerenden Umstand darstellen. 2. Bei der Entscheidung darueber, ob ein Diebstahl als Verfehlung oder als Vergehen zu verfolgen ist, sind alle objektiven und subjektiven Umstaende der Tat zusammenhaengend zu pruefen. Die Hoehe des Schadens ist da- 315;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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