Dokumentation Zeitschrift Neue Justiz (NJ), 23. Jahrgang 1969 (NJ 23. Jg., Jan.-Dez. 1969, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 188 (NJ DDR 1969, S. 188); ?I Die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als unbegruendet zurueckgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gruenden: Zur Begruendung ihrer Entscheidung haben sich die Instanzgerichte massgeblich auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrags gestuetzt. Das ist grundsaetzlich richtig, darf aber nicht dazu fuehren, ein Vertragsverhaeltnis oder sich daraus ergebende Ansprueche ausschliesslich nach den fixierten Abreden zu beurteilen, wenn darueber hinausgehende rechtserhebliche Tatsachen vorgetragen und festgestellt werden. Das Kreisgericht hat zunaechst festgestellt, dass das Wohngrundstueck bis 1945 als Bankgebaeude genutzt worden und mit einer Zentralheizung, die unter anderem auch die jetzt von den Verklagten gemietete Wohnung beheizte, ausgestattet war. In den Nachkriegsjahren 1947/48 wurde die Zentralheizung ausser Betrieb gesetzt. Die dadurch eingetretene Wertminderung der Wohnung der Verklagten hat mit Entscheidung des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen (Preispruefstelle), zur Herabsetzung der Miete auf monatlich 63,03 M gefuehrt. Damals befand sich nur in einem Raum, Bueroraum genannt, ein Ofen. Bei Abschluss des Mietvertrags waren nach den Feststellungen des Bezirksgerichts des weiteren die Kueche und das Schlafzimmer heizbar. Die Kosten fuer den 1961 von den Verklagten fuer das Wohnzimmer angeschafften Ofen sind ihnen 1965 erstattet worden. Fuer das sog. Turmzimmer ist im Mietvertrag keine Heizquelle genannt. In Wirklichkeit befand sich jedoch im Turmzimmer mindestens ein Heizkoerper, der bis zum Jahre 1963 an die im Erdgeschoss betriebene Zentralheizung angeschlossen war und mithin diesen Raum beheizte. Dann wurde dieser Heizungsstrang abeeklemmt. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hatte der Klaeger von dieser Beheizung im sog. Turmzimmer keine Kenntnis. Die Instanzgerichte fuehren den Widerspruch zwischen dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrags und der bis in das Jahr 1963 hinein erfolgten Beheizung des Turmzimmers auf ein technisches Versehen zurueck, aus dem die Verklagten jedoch keine Rechte herleiten koennten. Sie sind der Auffassung, dass laut Mietvertrag das sog. Turmzimmer ohne Heizungsanlage vermietet worden sei. Mithin entspreche der seit 1963 bestehende tatsaechliche Zustand auch dem vertraglich vereinbarten, so dass die Verklagten weder zur Mietminderung berechtigt seien noch der Widerklaganspruch, der auf eine Verbesserung gerichtet sei, zum Erfolg fuehren koenne. Dieser Rechtsauffassung kann in Uebereinstimmung mit dem Kassationsantrag nicht gefolgt werden. Die Entscheidung darueber, ob der Klaeger aus dem Mietvertrag verpflichtet ist, fuer die Beheizung des Turmzimmers zu sorgen, kann nicht davon abhaengig gemacht werden, ob ihm die tatsaechlich bis zum Jahre 1963 erfolgte Beheizung dieses Zimmers bekannt war. Grundsaetzlich ist vielmehr der Vermieter nicht berechtigt, die Benutzbarkeit der einzigen in einem Mietraum vorhandenen funktionsfaehigen Heizquelle einseitig auszuschliessen. Das gilt im Interesse der Ausnutzung des vorhandenen Wohnkomforts auch dann, wenn eine solche Heizquelle im Mietvertrag aus welchen Gruenden auch immer nicht genannt ist. Fraglich ist es dagegen angesichts des von den Instanzgerichten festgestellten Sachverhalts, ob die Beheizbarkeit des Turmzimmers trotz der anders- lautenden Festlegungen im schriftlichen Mietvertrag durch den bis 1963 bestehenden tatsaechlichen Zustand von Anfang an Vertragsinhalt geworden ist. Dem stuende naemlich auf der einen Seite die moeglicherweise auch entschuldbare Unkenntnis des Vermieters ueber den tatsaechlichen Zustand entgegen, auf der anderen Seite die Kenntnis der Mieter von dem tatsaechlichen Zustand bereits vor Einzug in die Wohnung und ihre dennoch erfolgte Unterschriftsleistung unter den anderslautenden Mietvertrag, ohne den Vermieter auf den Widerspruch zwischen Vertragsinhalt und Wirklichkeit aufmerksam zu machen. Unabhaengig davon muss jedoch der Widerklaganspruch zum Erfolg fuehren. Zu der Frage, welche Anforderungen an die Beheizbarkeit einer Wohnung gemaess ? 536 BGB unter sozialistischen Verhaeltnissen zu stellen sind, hat sich das Oberste Gericht bereits mit Urteil vom 3. Maerz 1964 2 Zz 3/64 (NJ 1964 S. 501) eingehend geaeussert. Die dort entwickelten Grundsaetze treffen vollinhaltlich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit zu. Danach kann der Umfang, in dem bei Beginn des Mietverhaeltnisses die Wohnung mit Oefen ausgestattet war, nicht das alleinige Kriterium fuer die Entscheidung ueber den Anspruch der Verklagten sein. Ein massgeblicher Zusammenhang zwischen den fuer eine Wohnung zu fordernden Heizmoeglichkeiten und dem fuer sie zu zahlenden Mietzins, worauf sich vor allem der Klaeger berufen hat, besteht ebenfalls nicht. Auch dazu hat sich das genannte Urteil des Obersten Gerichts geaeussert. Darueber, dass die Ausstattung ihrer Wohnung mit einem weiteren Ofen eine Mieterhoehung zur Folge haben kann, sind sich die Verklagten im klaren. Wenn der Klaeger davon bisher keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er nach seiner Darstellung auch in der zurueckliegenden Zeit dazu berechtigt gewesen waere, ist das seine eigene Angelegenheit. Die Verklagten haben ihre Bereitschaft zur Zahlung einer von der Preisstelle genehmigten hoeheren Miete erklaert. Sollten sie sich dennoch weigern, so stuende dem Klaeger das Recht der Mietaufhebungsklage nach ? 3 a MSchG zu. Mit der allein auf den Inhalt des schriftlichen Mietvertrages gestuetzten, den Anspruch der Verklagten ablehnenden Auffassung folgen die Instanzgerichte im Ergebnis dem Standpunkt des Klaegers, dass er den Verklagten genuegend sogar ueber den Mietvertrag hinaus Oefen zur Verfuegung gestellt habe und sie sich bei der Nutzung ihrer Wohnung darauf einstellen muessten. Das Kreisgericht fordert von ihnen sogar, ln den Wintermonaten eine Umbelegung ihrer \yohnraeume vorzunehmen, ?um Temperatureinwirkungen, welche durch die Unterkuehlung des Turmzimmers auftreten, nicht ausgesetzt zu sein?. Ein solcher Standpunkt wuerde zu einer nicht gerechtfertigten Beschraenkung der Benutzbarkeit der Wohnung durch die Verklagten fuehren. Unbestritten ist das sog. Turmzimmer der Aufenthaltsraum der Tochter der Verklagten. Im vorliegenden Fall ist ausserdem die Beheizbarkeit des Turmzimmers (24 qm gross) von wesentlicher Bedeutung auch fuer die ausreichende Beheizung und damit uneingeschraenkte Bewohnbarkeit des angrenzenden grossen Wohnzimmers (28,2 qm gross). Das ergibt sich aus der Lage dieser Raeumlichkeiten. Unstreitig hat das sog. Turmzimmer drei Aussenwaende und vier Fenster und ist in der Weise vorgebaut, dass es von Pfeilern getragen ueber dem Buergersteig steht und dadurch Witterungseinfluesse auch von unten wirken koennen. Es ist daher- in der kuehleren Jahreszeit einer m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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