Dokumentation Zeitschrift Neue Justiz (NJ), 23. Jahrgang 1969 (NJ 23. Jg., Jan.-Dez. 1969, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 55 (NJ DDR 1969, S. 55); ?Rechtsprechung Strafrecht ?? 165, 171, 81, 64, 176, 21 Abs. 2 StGB. 1. Der geschaeftsfuehrende Gesellschafter (Komplementaer) einer Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung ist verpflichtet, Leitungsentscheidungen zu treffen, die auf die Erhoehung der Effektivitaet der wirtschaftlichen Taetigkeit des Betriebes gerichtet sind. Daraus folgt, dass er die Vermoegensinteressen des staatlichen Gesellschafters unmittelbar wahrzunehmen hat. 2. In den Tatbestand des Vertrauensmissbrauchs (? 165 StGB) haben sowohl der Treuebruchs- als auch der Missbrauchstatbestand des ? 266 StGB (alt) Eingang gefunden. 3. Der Komplementaer einer Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung, der fuer den Betrieb wichtige Produktionsmittel nicht ankauft, sondern diese von Familienangehoerigen mietet, so dass der Betrieb mit hohen Mietzahlungen belastet und der staatliche Gewinnanteil geschmaelert wird, missbraucht seine Entscheidungsbefugnis und erfuellt, sofern die anderen Merkmale des ? 165 Abs. 1 StGB gegeben sind, den Tatbestand des Vertrauensmissbrauehs. 4. Wer als Leiter eines Betriebes wider besseres Wissen auf Grund von unrichtigen Angaben gegenueber Staats- oder Wirtschaftsorganen etwa 120 0001 Vergaserkraftstoff zu einem niedrigeren Preis erlangt, erwirkt zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile fuer den Betrieb und erfuellt damit den Tatbestand der Falschmeldung und Vorteilserschleichung (? 171 Ziff. 3 StGB). 5. ? 165 Abs. 2 StGB kann als ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit verschaerfendes Gesetz nicht fuer Handlungen angewendet werden, die vor dem 1. Juli 1968 begangen wurden (? 81 Abs. 2 StGB). Der bisherige schwere Fall der Untreue nach ? 30 StEG wird jetzt in ?,165 Abs. 1 StGB (Vertrauensmissbrauch) erfasst, der wegen seiner niedrigeren Strafunter- und obergrenze das mildere Gesetz ist (? 81 Abs. 3 StGB). ? 171 StGB (Falschmeldung und Vorteilserschleichung) ist gegenueber ? 3 Abs. 1 WStVO auf Grund seiner niedrigeren Strafunter- und obergrenze das mildere Gesetz (? 81 Abs. 3 StGB). ? 176 StGB (Verkuerzung von Steuern usw.) ist gegenueber ? 396 AbgO das mildere Gesetz, weil er tatbestandsmaessig hoehere Anforderungen stellt (erheblicher Schaden) und die Freiheitsstrafe ohne Ausspruch von Geldstrafe sowie den oeffentlichen Tadel als Hauptstrafen zulaesst. 6. Bei der Regelung der Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung handelt es sich um eine in sich geschlossene Methode zur Bestimmung einer Hauptstrafe. Es ist daher unzulaessig, einzelne Elemente (z. B. Ueberschreitung der hoechsten Obergrenze nach ? 64 Abs. 3) herauszuloesen und sie isoliert unter dem Gesichtspunkt des ? 81 StGB mit einzelnen Regelungen des alten StGB zu vergleichen. Entscheidender Gesichtspunkt fuer den Vergleich zwischen ?64 StGB und ?74 StGB (alt) ist, ob ?64 StGB (einschliesslich Abs. 3) im konkreten Fall fuer den Taeter ein guenstigeres Ergebnis herbeizufuehren vermag. 7. Die strafrechtlich relevante Handlung gern. ? 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB besteht in der Abgabe der unrichtigen oder unvollstaendigen Steuererklaerung an das Finanzorgan der DDR, das aus der Erklaerung entsprechende steuerrechtliche Konsequenzen zieht. Die einer unrichtigen oder unvollstaendigen Steuererklaerung zugrunde liegenden unvollstaendigen oder falschen Buchungen, unrichtigen Belege u. ae. dienen zwai der Verschleierung des Betriebsergebnisses, stellen jedoch nicht das Vorbereitungsstadium der Steuerstraftat dar (? 21 Abs. 2 StGB). Dieses beginnt erst mit dem Aufbereiten der Geschaeftsunterlagen fuer die abzugebende Steuererklaerung. Daher begeht der Buchhalter trotz vorsaetzlich falscher Fuehrung der Buecher keine Beihilfe zur Steuerverkuerzung. OG, Urt. vom 14. Oktober 1968 - 2Ustl5/68. Der Angeklagte G. war Komplementaer einer Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung. Grossauftraege erforderten die Erweiterung des Maschinen- und Fuhrparks des Betriebes. Obwohl betriebliche Mittel zum Ankauf zur Verfuegung standen, kaufte der Angeklagte die erforderlichen Fahrzeuge und Geraete aus privaten Mitteln und liess sie durch Familienangehoerige an den Betrieb vermieten, ohne die Zustimmung des staatlichen Gesellschafters dazu einzuholen. Durch die Mietvertraege erzielte der Angeklagte zusaetzliche Einnahmen auf Kosten des Betriebes und steuerliche Vorteile. Als der staatliche Gesellschafter von den Mietvertraegen erfuhr, draengte er auf einen Ankauf der Fahrzeuge. Das lehnte der Angeklagte ab. Danach kam es zu einer vorlaeufigen Bestaetigung der Mietvertraege durch die Gesellschaftsversammlung. Durch unrichtige Angaben gegenueber dem zustaendigen staatlichen Organ erlangte der Angeklagte unberechtigt 121 765 1 verbilligten Vergaserkraftstoff. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten, soweit es die Mietvertraege betrifft, als fortgesetzte Untreue in der Alternative des Treuebruchs (? 266 StGB alt ) zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums im schweren Fall (?? 29, 30 StEG) und hinsichtlich des Bezugs verbilligten Kraftstoffs als fortgesetztes Wirtschaftsverbrechen nach ? 3 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WStVO beurteilt Darueber hinaus hat es den Angeklagten der fortgesetzten Steuerhinterziehung gern. ? 396 AbgO fuer schuldig befunden, weil er in seinen Steuererklaerungen durch Buchung fingierter Kosten und Loehne und Nichtbuchung von Umsaetzen den Gewinn des Betriebes niedriger auswies, als er in Wirklichkeit war. Ferner wurde in diesem Verfahren die im Betrieb als Buchhalterin taetige Angeklagte H. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Protest und Berufung fuehrten zur Abaenderung des an-; gefochtenen Urteils. Aus den Gruenden: Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, dass der Angeklagte G. als geschaeftsfuehrender Gesellschafter einer mit staatlicher Beteiligung arbeitenden Kommanditgesellschaft (KG) die Pflicht hatte, die Vermoegensinteressen des staatlichen Gesellschafters unmittelbar wahrzunehmen. Diese Pflicht ergab sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Danach oblag es dem Angeklagten, solche Leitungsentscheidungen zu treffen, die auf die staendige Erhoehung der Effektivitaet der wirtschaftlichen Taetigkeit der KG gerichtet waren. Das lag sowohl im eigenen Interesse des Angeklagten als auch im Interesse des staatlichen Gesellschafters, dessen Gewinnanteil nur durch den effektivsten Einsatz aller materiellen und finanziellen Fonds der KG gesteigert werden konnte. Mit seiner Entscheidung, fuer den Betrieb dringend benoetigte Produktionsmittel nicht anzukaufen, sondern sie durch Familienangehoerige an die KG vermieten zu lassen, verletzte der Angeklagte seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermoegensinteressen des 55;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit Ordnung und Disziplin im Verantwortungsbereich bei der Vervollkommnung der Technik der Durchsetzung ökonomischer Gesichtspunkte ist dabei verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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