Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 92 (NJ DDR 1968, S. 92); keine strafbare Handlung begangen hat. Das Bezirksgericht hat sich jedoch in seiner dazu getroffenen Entscheidung über die Auslagen nicht damit auseinandergesetzt, ob die dem Angeklagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, d. h. nach § 355 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind. Bereits im Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Februar 1964 4 Zst 2/64 (NJ 1964 S. 479) wurde entschieden, daß einem wegen erwiesener Unschuld Freigesprochenen grundsätzlich die Auslagen erstattet werden müssen, die ihm notwendigerweise aus der Tatsache des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens erwachsen sind. Ist die Unschuld eines Bürgers nachgewiesen, so bedeutet dies, daß für die staatlichen Organe keine Veranlassung bestanden hat, gegen diesen Bürger in strafrechtlicher Hinsicht vorzugehen. Wenn dennoch ein Strafverfahren durchgeführt wurde, darf dem Bürger kein materieller Nachteil daraus erwachsen. Das Entstehen eines solchen Vermögensnachteils wäre geeignet, das bestehende Vertrauensverhältnis des Bürgers zum sozialistischen Staat zu beeinträchtigen. Der Bürger M. hatte sich in Wahrnehmung seines gesetzlich garantierten Rechts auf Verteidigung eines Rechtsanwalts im Prozeß bedient. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten sind als notwendige Auslagen anzusehen, über die das Bezirksgericht gemäß § 355 StPO zu entscheiden gehabt hätte. Dabei hätte das Bezirksgericht davon ausgehen müssen, daß unser sozialistischer Staat jedem Bürger das Recht auf Verteidigung und damit auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts garantiert und daß für den Fall erwiesener Unschuld einem Bürger auch aus der Wahrnehmung dieses Rechts kein finanzieller Nachteil entstehen darf. Da das Bezirksgericht keine Umstände feststellte, die es rechtfertigen könnten, dem Freigesprochenen seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, hätten diese Auslagen gemäß § 355 Abs. 2 StPO dem Staatshaushalt auferlegt werden müssen. Anmerkung : Diese von den Senaten des Obersten Gerichts schon wiederholt zu § 355 Abs. 2 StPO vertretene Rechtsansicht hat in der am 1. Juli 1968 in Kraft tretenden neuen Strafprozeßordnung nun auch ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. In § 366 Abs. 2 ist ausdrücklich bestimmt, daß die dem Freigesprochenen erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind, wenn der Betroffene nicht durch sein Verhalten vorsätzlich Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens gegeben hat. D. Red. Familienrecht § 29 FGB; § 20 FVerfO. Für die Feststellung, ob ein Vergleich über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten den Grundsätzen des Familienrechts entspricht, ist es erforderlich, sorgfältig die Umstände aufzuklären, von denen die Berechtigung des Anspruchs und die Höhe einer eventuellen Verpflichtung abhängen. BG Cottbus, Urt. vom 12. Juli 1967 Kass. F 14/67. Die 33 Jahre währende Ehe der Parteien wurde geschieden und der Kläger verurteilt, auf die Dauer von zwei Jahren an die Verklagte monatlich 120 M Unterhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zeit erwirkte die Verklagte auf unbegrenzte Zeit Fortdauer der Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 110 M, da sie mittellos ist und ihre Erwerbsminderung 100 % beträgt. Im Oktober 1966 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls der Unterhaltsrente. Er hat vorgetragen, daß er seit dem 28. Oktober 1966 nicht mehr berufstätig sei und eine Bergmannsrente von monatlich 354,10 M erhalte. Seine Ehefrau, die jetzt aus gesundheitlichen Gründen nur noch halbtags beschäftigt sei, verdiene im Monat 198 M. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 1967 einen Vergleich dahin geschlossen, daß der Kläger ab 1. Dezember 1966 nur noch 90 M monatlich Unterhalt an die Verklagte zahlt-Das Kreisgericht hat den Vergleich bestätigt. Die Parteien haben auf Rechtsmittel gegen den Bestätigungsbeschluß verzichtet. Der vom Direktor des Bezirksgerichts gegen den Bestätigungsbeschluß gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des § 20 FVerfO gerügt wird, ist begründet. Aus den Gründen: Beim Abschluß eines Vergleichs in Familiensachen sind nach § 20 FVerfO die Parteien über die Bedeutung des Vergleichs zu belehren. Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Vergleichsbestätigung darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn der Vergleich den Grundsätzen des Familienrechts entspricht. Für die Feststellung, ob ein Vergleich über Uftterhalt mit den für die Unterhaltsregelung maßgeblichen Prinzipien im Einklang steht, ist es erforderlich, sorgfältig die Umstände aufzuklären, von denen die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs und die Höhe einer eventuellen Verpflichtung abhängen. Das Kreisgericht ist insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Es hat den Vergleich bestätigt, obwohl sich aus dem Protokoll und aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ergibt, daß die Parteien über die Bedeutung des Vergleichs belehrt worden sind, und der Sachverhalt auch keine Würdigung dahin zuläßt, daß der Vergleich den Prinzipien des Familienrechts entspricht. Es kann davon ausgegangen werden, daß sich der Gesundheitszustand der Verklagten seit dem Urteil vom 18. Mai 1959, das die Unterhaltspflicht des Klägers auf monatlich 110 M festlegte, nicht geändert hat. Das ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung vom 5. Dezember 1966, die die Verklagte vorgelegt hat. Der Kläger hat vorgetragen, daß er jetzt als Rentner über weniger Mittel verfüge als. im Jahre 1959, seine Ehefrau nur noch halbtags arbeite und er zum Teil für deren Unterhalt mit auf kommen müsse. Die Verklagte halte sich überwiegend in Berlin bei der Tochter auf, versorge dort den Haushalt und die Enkelkinder und ermögliche es dadurch der Tochter, ungehindert ihrem Beruf als Lehrerin nachzugehen. Die Verklagte werde dafür voll unterhalten. Das Kreisgeiicht wäre verpflichtet gewesen, diesen Behauptungen des Klägers nachzugehen, um festzustellen, ob und ggfi in welchem Umfang die Verhältnisse sich gegenüber 1959 geändert haben und welche Unterhaltsansprüche der Verklagten noch zustehen. Das Kreisgericht hat deshalb auch richtigerweise nach der mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 1966 einen Beweisbeschluß verkündet. Die Beweisaufnahme war aber im Termin am 11. Januar 1967 nicht möglich, da ein geladener Zeuge und die Verklagte nicht erschienen waren. Dadurch war aber die Notwendigkeit der Beweisaufnahme keineswegs hinfällig geworden. Nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der in diesem Termin abgeschlossene Vergleich den Prinzipien des Familienrechts entspricht. Zwar wird nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der langen Dauer der Ehe und der völligen Erwerbsunfähigkeit der Verklagten und ihrer Mittellosigkeit die Verpflichtung zur Fortzahlung eines Unterhaltsbeitrags vorliegen, da dies dem Kläger bei seiner Rente zumutbar ist. Jedoch bedarf es zur Fest- 92;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 92 (NJ DDR 1968, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 92 (NJ DDR 1968, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die strikte Durchsetzung der Aufgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Zurückdrängung von Straftaten Rechtsverletzungen unter Mißbrauch des paß- und visafreien Reiseverkehrs zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird.

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