Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 87 (NJ DDR 1968, S. 87); ländern der PVÜ, die nicht zur EWG gehören, im Falle der geschlossenen Ausgestaltung des EWG-Patent-Ab-kommens kraft Art. 2 der PVÜ (Assimilationsprinzip) Rechte aus diesem Abkommen herleiten können, sondern auch darum, daß Art. 2 PVÜ seine volle Gültigkeit behalte, wenn Sonderabkommen gemäß Art. 15 PVÜ offen sind. Niemand lege es darauf an, den Integrationsgedanken rundweg abzulehnen. Zustimmung zu oder Ablehnung von bestimmten Projekten hänge jedoch von deren wirtschaftspolitischer Zielstellung ab. Zum Thema „Die Arbeit zur Vereinheitlichung des Patentrechts in den Ländern des RGW“ sprach Frau Trachtenherz, Moskau. Ihre Darlegungen berücksichtigten sowohl die einheitlichen Produktionsverhältnisse in den sozialistischen Ländern und die daraus resultierenden Gemeinsamkeiten der Schutzrechtssysteme als auch die Bestrebungen, bei den Vereinheitlichungsarbeiten den Bedingungen, die durch die intersystemare Zusammenarbeit erwachsen, voll Rechnung zu tragen, ohne nationale Besonderheiten zu ignorieren. Prof. Dr. R o t o n d i, Universität Mailand, erörterte „Wege zur Vereinheitlichung des Patentrechts“. Er berichtete insbesondere über die Arbeiten des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität Mailand zur Ausarbeitung und Fertigstellung eines Mustergesetzes für ein Weltpatent, das den Erfordernissen der Rechtsvereinheitlichung Rechnung tragen soll. In seinem Beitrag „Rechtsvergleichende Betrachtungen des skandinavischen und des EWG-Patent-Projekts“ wies Prof. Dr. Godenhielm, Universität Helsinki, nach, daß das nordische Projekt die Rationalisierung des Anmeldeverfahrens bezweckt, ohne auf die Schaffung eines supranationalen Rechts zu orientieren. Beim EWG-Projekt sei der Rationalisierungseffekt nur ein notgedrungen zusätzlicher. Die mögliche Geschlossenheit des EWG-Abkommens sowie die Schaffung eines supranationalen Rechts stehe in engem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Zielen der EWG. Die völlige Offenheit des nordischen Systems stehe in voller Übereinstimmung mit der PVÜ. Patentanwalt M a d e u f, Paris, sprach über „Die Bemühungen um eine Integration auf dem Gebiet des Patentrechts unter Berücksichtigung der Art. 2 und 15 der PVÜ“. Er stimmte Nathan und Winklbauer darin zu, daß Sonderabkommen gemäß Art. 15 PVÜ den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 PVÜ nicht beeinträchtigen dürften. Daher müßten die Staatsbürger aller Unionsländer aus den Vorteilen Nutzen ziehen können, die aus Sonderabkommen gemäß Art. 15 PVÜ erwachsen. Um dies zu erreichen, könne man solche Sonderabkommen entweder offen ausgestalten (Beispiel Madrider Markenabkommen) oder ihre Vorteile den Angehörigen aller Unionsländer zubilligen (Beispiel Afrikanisch - Madagassische Union). Zu dem Begriff „Unionsland“ wies er darauf hin, daß es im Sinne der PVÜ unzulässig sei, diesem Begriff irgendwelche politische Bedeutung zu unterstellen, so daß es ungerechtfertigt sei, aus diplomatischen Gründen einem Land die Unionszugehörigkeit abzusprechen, wie dies seitens einiger Länder gegenüber der DDR der Fall ist. Bevor international die Gesetzgebungen über das Patentrecht koordiniert werden können, müsse Übereinstimmung über eine einheitliche Abfassung der Erfindungsbeschreibung, der Ansprüche, den Schutzumfang und das Kriterium der Einheitlichkeit des Erfindungsgegenstandes erzielt werden. Er warnte, was die Schaffung supranationaler Rechtssysteme betrifft, vor extensiven Integrationsvorhaben. Die „Übereinstimmende und abweichende Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen im europäischen gewerblichen Rechtsschutz“ war Inhalt der Ausführungen von Patentanwalt Dr. B r a n n , Stockholm. Unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen und Praxis in bezug auf Stoffschutz, Verfahrensschutz, Einheitlichkeit der Erfindung u. ä. hielt es der Redner für notwendig, bei einer Patentrechtsintegration möglichst alle Abweichungen in den Gesetzesbestimmungen zu vermeiden. Wichtig sei auch eine sich einheitlich ggf. mit Hilfe übernationaler gemeinsamer Instanzen entwickelnde Rechtsprechung. Dr. Verona, Privatdozent in Zagreb, ergriff das Wort zu Fragen der „Gegenüberstellung der Grundsätze der PVÜ und der neueren internationalen Integrationsabkommen bzw. -Vorhaben auf dem Gebiet des Patentrechts“. Er behandelte die Problematik des inneren Zusammenhangs zwischen' Art. 2 und Art. 15 PVÜ an Hand des Schrifttums und der internationalen Diskussion im Rahmen der AIPPI (Association Internationale pour la Protection de la Propriete Intellectuelle) und stimmte mit Winklbauer darin überein, daß Art. 2 PVÜ auf jede in einem Unionsland geltende Norm, unabhängig davon, ob sie nationalen Ursprungs ist oder aus internationalen Abkommen fließt, anzuwenden sei, so daß also auch Angehörigen von Unionsländern, die nicht Mitglieder von Sonderabkommen i. S. von Art. 15 PVÜ sind, die daraus fließenden Vorteile zustehen. Probleme der Assoziierung mit integrierten Patenrechtssystemen Den dritten Diskussionsschwerpunkt leitete Frau Rudolph, wiss. Mitarbeiter am Institut für Erfinderund Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin, mit dem Thema „Grundprobleme der Assoziierung junger Nationalstaaten mit dem geplanten EWG-Patent-rechts-Abkommen“ ein. Von der allgemeinen Problematik des Erfindungsrechtsschutzes in den Entwicklungsländern ausgehend, hob sie hervor, daß die wirtschaftspolitische Zielsetzung der die Assoziierung Zum EWG-Patent-Abkommen betreffenden Bestimmung des Art. 212 des EWG-Patentrechts-Entwurfs vorrangig darin besteht, die mit der EWG assoziierten jungen Nationalstaaten als nicht gleichberechtigte Mitglieder in den Wirkungsmechanismus dieses Abkommens einzubeziehen und damit organisch noch enger an die EWG zu binden. Sie wies an Hand einiger Grundsatzbestimmungen des EWG-Patentrechts-Entwurfs auf die großen Gefahren hin, die den jungen Nationalstaaten, die sich assoziieren, in bezug auf die Gewährleistung ihrer politischen Souveränität und ökonomischen Integrität erwachsen würden. Das Assoziierungsmodell, wie es sich nach dem EWG-Patentrechts-Konzept darstellt, verwarf sie. , Prof. Dr. P r etnar, Universität Ljubljana, referierte über „Die rechtlichen Aspekte der Übertragung technischer Kenntnisse durch die sozialistischen Staaten an die Entwicklungsländer“. Er ging davon aus, daß die Entwicklungsländer vor der Aufgabe ständen-, die erste technische Revolution durchzuführen, während die entwickelten Länder sich bereits in der zweiten, der wissenschaftlich-technischen Revolution, befänden. Den Entwicklungsländern müsse geholfen werden, aus eigenen Kräften ihre Reichtümer zu nutzen und die Fähigkeiten ihrer Bürger zu entwickeln. Dafür seien die Erfahrungen der sozialistischen Länder eine wertvolle Hilfe. Das Grundproblem sei nicht die Übertragung der Technologie an die Entwicklungsländer, sondern die Vermittlung einer „massenweisen Psychologie des Neuererwesens“. Über den „Einfluß des Patentsystems auf die Industrialisierung der VAR“ sprach Prof. Dr. A b b a s , Universität Kairo. Er betonte die die Industrialisierung fördernde Rolle des Erfindungsrechtsschutzes und würdigte besonders die zwischen den sozialistischen Ländern und der VAR abgeschlossenen Verträge über wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit als Maßnahme echter internationaler Hilfe. „Kapitalexport und die EWG-Patentrechtsintegration“ war Inhalt der Ausführungen von Herrn Gaffer, Sanaa, z. Z. wiss. Aspirant am Institut für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin. Er ging besonders darauf ein, daß das Bedürfnis der Monopole nach einem Patentschutz in den Entwicklungsländern auf ihr Interesse am Kapitalexport zurückzuführen ist, daß das Patent als Mittel des Kapitalexports fungiert und daraus die Bestrebungen zur Schaffung eines internationalen Patentrechts resultieren und daß das EWG-Patentrechts-Projekt in besonderem Maße den Kapitalexport in schwach entwickelte Länder fördern soll. 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 87 (NJ DDR 1968, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 87 (NJ DDR 1968, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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