Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 86 (NJ DDR 1968, S. 86); Sonderabkommen mit den Prinzipien der PVÜ und das Prinzip der gegenseitigen Gewährung der Unionspriorität, der Rahmen dieser Zusammenarbeit. Dem Kompatibilitätsprinzip (Art. 15 PVÜ) komme dabei besondere Bedeutung zu. Sie bestehe darin, zu verhindern, daß die Union von innen her ausgehöhlt werde, indem einzelne Mitglieder der PVÜ Sonderabkommen miteinander schließen, deren Interessen den Zielen der PVÜ zuwiderlaufen. Prüfe man die vorerwähnten Projekte und Abkommen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 15 PVÜ, so zeige sich, daß das EWG-Patent-Projekt in seiner supranationalen Integrationsform am einschneidendsten die Zusammenarbeit im Rahmen der PVÜ beeinflusse. Das gelte vor allem für die Alternativbestimmungen der Art. 5 und 211 des EWG-Projekts, wonach nach der einen Variante das Recht auf Erwerb eines EWG-Patents nur den Angehörigen der Abkommenstaaten zustehen soll und Vertragsstaaten nur solche Mitgliedstaaten der PVÜ sein können, deren Beitritt auf Grund einstimmigen Beschlusses des Verwaltungsrates des EWG-Patent-Ab-kommens erfolgt. Die Einstimmigkeitsklausel verstoße gegen das Universalitätsprinzip (Art. 16) der PVÜ, und die restriktive Ausgestaltung des Rechts auf ein EWG-Patent sei ein eindeutiger Verstoß gegen das Assimilationsprinzip (Art. 2) der PVÜ. Das EWG-Patent-Projekt diene in seiner konzeptionellen Anlehnung an die Rom-Verträge einseitig der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen der mächtigsten Monopolgruppen der EWG-Staaten. Diesem Ziel entspreche auch die projektierte Möglichkeit der Assoziierung (Art. 212) mit dem Abkommen, was vor allem mit Blickrichtung auf die Entwicklung der Nationalstaaten bedeutsam sei. Der supranationale Institutionalismus des EWG-Projekts schließe die gleichberechtigte ökonomische Zusammenarbeit aus und verletze die wirtschaftliche Integrität und nationale Souveränität der Staaten. Ungeachtet der im EWG-Patent-Projekt deutlich werdenden Bestrebungen sei es jedoch wünschenswert, konkrete Wege zur weiteren Internationalisierung des Patentrechts zu gehen, um zu einer Rationalisierung und Vereinfachung des Patentanmelde- und -prüf- sowie -erteilungsverfahrens zu gelangen. Dabei hätten die Grundprinzipien der PVÜ unangetastet zu bleiben, und die universelle Zusammenarbeit von Staaten mit unterschiedlicher sozialökonomischer Ordnung müßte gefördert werden. Prof. Dr. Nathan schlug vor, die Art. 2 und 15 PVÜ expressis verbis derart zu vervollständigen, daß Sonderabkommen zwischen Mitgliedsländern der PVÜ entweder universell offen auszugestalten sind oder die aus Sonderabkommen fließenden Vorteile den Angehörigen jedes Mitgliedslandes der PVÜ zugänglich sein müssen. Hinsichtlich der Ausgestaltung von Sonderabkommen sei ferner festzulegen, daß diese den sozialökonomisch bedingten Unterschieden der Rechtssysteme als Voraussetzung einer breiten internationalen Zusammenarbeit Rechnung tragen. Prof. Dr. Z o c h, Technische Hochschule „Otto von Guericke“, Magdeburg, referierte über „Das Wesen der EWG-Integration und das EWG-Patent-Projekt“. Er unternahm es, die Integrationstendenzen am Beispiel der EWG aus deren ökonomischem Wesen zu erklären, und trug so dazu bei, die Abgrenzung dessen zu finden, was die internationale und intersystemare Zusammenarbeit fördern und was sie notwendig beeinträchtigen bzw. verhindern muß. Er wies nach, daß die EWG die moderne Verwirklichungsform der Großmarktpolitik der international verflochtenen Mammutmonopole ist. Dazu dienen die auf die Schaffung binnenmarktähnlicher Bedingungen abzielenden Bestimmungen über den Zoll- und Kontingentierungsabbau, ferner die sog. Harmonisierung des Niederlassungsrechts und die „Liberalisierung“ des Kapital- und Arbeitskräfteverkehrs. Auf der gleichen Linie liege das EWG-Patent-Projekt, mit dem die konzentrationsbindende Wirkung nationaler Rechtsschutzsysteme im Interesse der Monopole aufgehoben werden solle. Über „Die ökonomischen Aspekte des sog. Europäischen Patents“, insbesondere über seine Auswirkungen auf die Gestaltung der Außenwirtschaftsbeziehungen, sprach Dr. S r o n ö k , Prag. Er schlußfolgerte aus der allgemein überwiegend export- oder lizenzorientierten Patentanmeldepolitik angesichts der restriktiven Bestimmung über das Recht auf das EWG-Patent ebenfalls eine Diskriminierung gegenüber Drittländern. Trotzdem sei das „Europäische“ Patent mutatis mutandis das Ergebnis eines bestimmten objektiven Internationalisierungsprozesses, der sorgfältig studiert und ausgewertet werden müsse. Dr. Matwjejew, Moskau, ergriff das Wort zum Thema „Patentrechtsintegration und Lizenzhandel“. Er stellte fest, daß die zollbedingten Einfuhrbarrieren des EWG-Marktes mit Hilfe von Lizenzverträgen umgangen werden können. Besondere Aufmerksamkeit widmete er den Kartellbestimmungen des Rom-Vertrags und den Bestimmungen des EWG-Patentrechtsprojekts über die Rechte aus dem EWG-Patent. Diese Bestimmungen seien geeignet, die Positionen der großen Monopole der EWG im Konkurrenzkampf zu stärken. Zum Thema „Wissenschaftlich-technische Revolution und Patentrechtsintegration“ äußerte sich Dr. P o -g o d d a , wiss. Mitarbeiter am Institut für Erfinderund Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin. Er verwies auf den das Wesen der wissenschaftlich-technischen Revolution bestimmenden Faktor, daß der Mensch erstmalig befähigt ist, geistige Arbeitsprozesse zu technisieren, und daß sich die schöpferische Tätigkeit des Menschen zunehmend in die produktionsvorbereitende Sphäre verlagert. Dieser neuen Tendenz trage das traditionelle Patentrecht auch das EWG-Patent-Projekt konzeptionell nicht Rechnung. In den sozialistischen Ländern liege das Schwergewicht der rechtlichen Regelung dagegen nicht mehr auf den Verwer-' tungsprozessen von Erfindungen, sondern auf dem Prozeß ihrer Hervorbringung. Für die sozialistischen Länder bestehe z. Z. keine Notwendigkeit, zur Verwertung der Erfindungen ein integriertes Patentrechtssystem anzustreben, da diese nach völlig anderen Gesichtspunkten als unter kapitalistischen Verhältnissen vollzogen wird. Integrierte Patentgesetze und die PVÜ Dieser Diskussionsschwerpunkt wurde von Dr. habil. Winklbauer, Dozent am Institut für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin, mit dem Referat „Die Stellung integrierter Patentgesetzgebungsvorhaben im Rahmen der PVÜ" eingeleitet. Er ging davon aus, daß sich alle bekannten patentrechtlichen Integrationsformen nach ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung sowie der Art der rechtlichen Ausgestaltung und der sozialökonomischen und rechtspolitischen Folgen voneinander unterscheiden. Das bedeute, daß das EWG-Patent-Projekt ein Teilsystem der EWG, dieser untergeordnet und damit ein Instrument der mächtigsten, den EWG-Raum beherrschenden Monopole sei. Es ermögliche ihnen nicht nur die Konzentration von Patentrechten in ihrer Hand, indem es durch Gewährung eines einzigen supranationalen Rechts das gesamte EWG-Territorium mit einem Schutzrecht einheitlich starken Schutzumfangs, das in einem überdies konzentrierten supranationalen Verfahren schnell erteilt wird, beherrschen läßt, es richte sich mittels der Beitrittsbeschränkungsbestimmung sowie der Alternativbestimmung bezüglich des Rechts auf ein EWG-Patent vor allem gegen die sozialistischen Staaten, gegen die jungen Nationalstaaten und auch gegen die im EWG-Raum domizilierten Mittel- und Kleinunternehmen. Zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft im EWG-Patent-Abkommen argumentierte Dr. Winklbauer, daß es nicht schlechthin darauf ankomme, daß ein Mitgliedsland der PVÜ als Nicht-EWG-Land zum Beitritt zugelassen wird. Notwendig sei vielmehr, daß alle Mitgliedsländer der PVÜ ohne Gefahr für ihre wirtschaftliche Integrität beitreten können. Das könnten die sozialistischen Länder nicht, weil das angesichts des supranationalen Charakters des EWG-Patentrechts für sie ein Zurückweichen auf die Positionen des kapitalistischen Patentrechts bedeuten würde. Es gehe nicht nur um die Frage, daß die Angehörigen von Mitglieds- 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 86 (NJ DDR 1968, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 86 (NJ DDR 1968, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung. Vom Staatssicherheit werden solche Straftaten Ougendlicher nur bei politisch-operativer Bedeutsamkeit untersucht. Der weitaus größere Teil. Im Rahmen der Forschung wurdena. zehn entsprechende Aktionen aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen.

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