Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 767

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 767 (NJ DDR 1968, S. 767); in der Lage gewesen wäre, das Ziel des 3. Lehrjahrs zu erreichen, sofern nicht wegen der Straftat des Angeklagten der Berufsschulbesuch unterbrochen worden wäre. Die Zeugin gab an, daß es sich bei der Klägerin um eine sehr fleißige Schülerin handelt, die in den übrigen Unterrichtsfächern gute oder befriedigende Noten hat. Mit ihr wurde auch konkret festgelegt, durch welche Maßnahmen sie ihre schwachen Leistungen in zwei Fächern ausgleichen könnte. Dieser Plan konnte wegen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht realisiert werden. Die Vertreterin des Rates der Stadt hält es nach dem Leistungsstand der Klägerin in Praxis und Theorie für sicher, daß die Klägerin die Abschlußprüfung im Sommer 1966 bestanden hätte, sofern ihre zielstrebige Lernarbeit nicht durch die Straftat des Verklagten unterbrochen worden wäre. Von diesen Aussagen ist bei Würdigung des Beweisergebnisses auszugehen und der Verklagte somit zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Nettolohn einer Krankenschwester und dem Lehrlingsentgelt an die Klägerin für die Dauer eines Jahres' zu verurteilen. Dabei konnte der Senat diesen künftig fällig werdenden Schadenersatzbetrag festlegen, da er der Höhe nach feststeht. Soweit das Kreisgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld zugebilligt hat, ist dies gerechtfertigt. § 847 BGB ist nach wie vor geltendes Recht und steht den sozialistischen Rechtsanschauungen nicht entgegen, wie das Oberste Gericht bereits mehrfach hervorgehoben hat (OG, Urteil vom 27. September 1961 - lb Zst 3/61 -NJ 1962 S. 131). Die Zahlung einer solchen Entschädigung setzt eine erhebliche, das körperliche Wohlbefinden ernstlich und nicht nur vorübergehend beeinträchtigende Verletzung voraus. Bei einer Gehirnerschütterung, die eine Arbeitsunfähigkeit von 3'/2 Monaten Dauer zur Folge hatte, handelt es sich zweifellos um eine solche Verletzung. Die Tatsache, daß die Klägerin bereits früher einmal eine Gehirnerschütterung erlitten hat (Januar 1965) muß dabei unberücksichtigt bleiben, da sie deren Folgen überwunden hatte. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist daher gerechtfertigt. Das Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für die durch die Verletzungsfolgen eingetretene Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, aber auch für die Körperverletzung und die Schmerzen selbst. Mit ihm sollen neben den nicht immer exakt meßbaren erhöhten Aufwendungen (zusätzliche Stärkungsmittel zur schnelleren Gesundung u. ä.) die Aufwendungen ersetzt , werden, die notwendig sind, um dem Verletzten einen Ausgleich für die. Beeinträchtigung seines gewohnten normalen Lebensablaufs, entgangene Lebensfreude, für erlittene Schmerzen u. ä. zu ermöglichen. (Es folgen Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes.) § 7 KFG. 1. Haftet der Halter eines Kfz nach § 7 KFG, dann braucht der Geschädigte nur nachzuweisen, daß der eingetretene Schaden auf den Betrieb eines dem Halter gehörenden Kfz zurückzuführen ist. Diesem obliegt der Nachweis, daß der .eingetretene Schaden unabwendbar war. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein schädigendes Ereignis nicht als unabwendbar i. S. des § 7 KFG angesehen werden kann. BG Leipzig, Urt. vom 10. Juni 1968 5 BCB 32/68. Als der Kläger mit seinem Pkw am 9. Mai 1967 die Straße des Komsomol in L. befuhr, kam ihm mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h ein Silolastzug des Verklagten entgegen. Durch einen von den Rädern des Lastzuges seitlich jyeggeschleuderten Stein wurde die Frontscheibe des Pkw des Klägers völlig zerstört. An der Unfallstelle befand sich die Straßendecke in schlechtem Zustand. Auf der Fahrbahn lagen außerdem Materialien von einer bis an die Fahrbahn heranreichenden Baustelle. Der Kläger hat Schadenersatz verlangt und dazu vorgetragen, daß die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Verklagten nicht den schlechten Fahrbahnverhältnissen entsprochen habe. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Schadensfall um ein unabwendbares Ereignis handele. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, da ein schuldhaftes Handeln des Verklagten nicht vorliege. Es sei vielmehr ein unabwendbares Ereignis gegeben. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend eine Haftung des Verklagten aus § 823 BGB verneint, da die eine schuldhafte Handlungsweise voraussetzende Verantwortlichkeit für die Schadensverursachung nach dieser Bestimmung nicht vorliegt. Es hat sich jedoch nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob der Verklagte dem Kläger nach § 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) haftet, und ist daher zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. Entgegen der ein Verschulden voraussetzenden Regelung des § 823 BGB haftet nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG) der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verschulden lediglich auf Grund der Tatsache, daß beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist (§ 7 Abs. 1). Dem'Gesetz wohnt ausgehend davon, daß es infolge des oft raschen und unübersichtlichen Geschehnisablaufs dem Geschädigten vielfach nicht möglich ist, den nach § 823 BGB geforderten Verschuldensnachweis zu führen der Gedanke inne, den Halter eines Kfz mit allen Folgen der sich aus den funktionellen und technischen Eigenheiten des Betriebes eines Kfz ergebenden Quellen erhöhter Gefahr zu belasten. Es will damit dem Umstand Rechnung tragen, daß von einem Kfz ganz allgemein auch im Zusammenhang mit äußeren Bedingungen und Einwirkungen betriebstypische Gefahren ausgehen, die zu kontrollieren und abzuwenden infolge ihrer Eigentümlichkeiten und ihrer Beschaffenheit nicht in jedem Falle möglich ist und die daher zu einem Schadenseintritt führen können. Deshalb ist es unter Umkehr der Beweislast nach dem Gesetz Sache des Fahrzeughalters, nachzuweisen, daß seine Haftung nicht in Betracht kommt. Dagegen obliegt es dem durch das Ereignis Geschädigten lediglich, nachzuweisen, daß ihm durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien wurde die Scheibe des Pkws des Klägers durch einen Stein zerstört, der von einem Rad eines Silolastzugs des Verklagten hochgeschleudert wurde. Der die Haftung nach § 7 KFG voraussetzende ursächliche Zusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs und dem Schadenseintritt ist demnach gegeben. Der Verklagte hat nunmehr zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KFG vorliegt und dieses nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder in einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Unstreitig ist, daß sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befunden hat. Das Scha- 767;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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