Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 766

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 766 (NJ DDR 1968, S. 766); gaben müssen die Grundstückseigentümer im Interesse der Sicherung und Erhaltung ihres Grundstückseigentums auf sich nehmen. Eine Verrechnung dieser Ausgaben mit Überschüssen aus Grundstückseinnahmen anderer Jahre kann, ohne daß hierzu aus sozialen oder anderen bedeutsamen Gesichtspunkten besondere Veranlassung besteht, im allgemeinen nicht erfolgen. Umstände, die eine Verrechnung der Mehrausgaben aus dem Jahre 1963 mit den Überschüssen der Jahre 1964 und 1965 hätten erforderlich machen können, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann den Verklagten der im Jahre 1963 verausgabte Mehrbetrag nicht aus den späteren Überschüssen ersetzt werden. Das Bezirksgericht hätte somit, da die Überschüsse aus den Jahren 1964 und 1965 ausreichten, um die. Zinsforderungen der Klägerin vollständig zu decken, der Berufung im vollen Umfange stattgegeben und die Verklagten antragsgemäß verurteilen müssen. Da das Bezirksgericht die Überschüsse aus den Grundstückseinnahmen als zur Deckung der der Klägerin zustehenden Zinsforderungen nicht ausreichend ansah, hat es sich zu Recht mit der weiteren Frage befaßt, ob die Verklagten für diesen Fall gehalten wären, mit ihrem sonstigen Vermögen zur Deckung der Zinsforderungen der Klägerin beizutragen. Der von ihm vorgenommenen Auslegung des § 8 der VO vom 28. April 1960 kann im wesentlichen zugestimmt werden. Es hat zu Recht die Auffassung der Klägerin zurückgewiesen, wonach die Verklagten mit ihrem gesamten Vermögen haften, weil sie zugleich auch persönliche Schuldner der der Klägerin zustehenden Forderung seien. Die Auffassung der Klägerin läßt unberücksichtigt, daß bei einem unrentablen Grundstück der gebotene Schutz des staatlichen Kreditgebers vor Störung der mit staatlichen Mitteln durchzuführenden Bauvorhaben erst hinreichend gegeben ist, wenn der Grundstückseigentümer von weiteren Verpflichtungen gebührend entlastet wird. Erst dadurch wird er in die Lage- versetzt, jederzeit die notwendigen Mittel für die laufenden Instandhaltungen und die sonst mit dem Grundstück in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben sowie die sich aus der Aufbaugrundschuld ergebenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen bereitzustellen. Deswegen ist davon auszugehen, daß sich die von § 8 der besagten Verordnung ausgehende Stundungswirkung auch auf solche den dinglichen Belastungen zugrunde liegenden persönlichen Forderungen erstreckt. §§ 823, 847 BGB. 1. Kann der durch unerlaubte Handlung in seiner Gesundheit erheblich Geschädigte ein Lehrverhältnis oder eine Qualifizierungsmaßnahme nicht wie vorgesehen abschließen und deshalb eine höher bezahlte Tätigkeit erst verspätet aufnehmen, so hat ihm der Schädiger den Differenzbetrag zwischen dem früheren und dem neuen Entgelt als Schaden zu ersetzen. 2. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt voraus, daß die unerlaubte Handlung das körperliche Wohlbefinden des Geschädigten erheblich und. nicht nur vorübergehend beeinträchtigt hat (hier: Gehirnerschütterung, die eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte). BG Leipzig, Urt. vom 6. Dezember 1966 5 BCB 80/66. Der Verklagte wurde im vorausgegangenen Strafverfahren wegen eines an der Klägerin begangenen versuchten Notzuchtverbrechens rechtskräftig verurteilt. Die Klägerin macht aus dieser Tat folgende Schadenersatzansprüche geltend: Lohnausfall wegen einer 3V2monatigen Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 122,50 M; ihr entgehender Lohn, weil sie wegen der Arbeitsunfähigkeit ihr Lehrverhältnis nicht wie vorgesehen abschließen konnte, und ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die von ihm begangene Straftat sei nicht die Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gewesen. Außerdem sei die Klägerin schon vorher eine schwache Schülerin gewesen, so daß sie die Lehrzeit ohnehin nicht rechtzeitig abgeschlossen hätte. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten. A u s d e n G r ü n d e n : Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist das Kreisgericht zutreffend von § 823 BGB ausgegangen, wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen muß. Festzustellen war daher, ob die von der Klägerin erlittenen Verletzungen ‘tatsächlich eine Folge der durch den Angeklagten begangenen Straftat sind und durch ihn verursacht wurden. Im Strafurteil wird bereits festgestellt, daß die Klägerin durch die Handlungen des Angeklagten stürzte und sich dabei eine Gehirnerschütterung zuzog, die eine längere Arbeitsunfähigkeit bedingte. Trotz dieser eindeutigen Feststellung hat der Senat Beweis über die Behauptung des Angeklagten erhoben, die Klägerin sei bereits vorher gestürzt. Insoweit wurde festgestellt, daß die vom Angeklagten benannte Zeugin über einen Sturz der Klägerin während ’ihres Aufenthalts in einer Gaststätte nichts Bestimmtes aussagen konnte. Sie hatte lediglich ein Poltern gehört und angenommen, daß die Klägerin hingefallen sei. Die Klägerin hat zugegeben, bereits in der Gaststätte einmal hingefallen zu sein, als sie der Verklagte belästigte. Nach den Grundsätzen des Zivilrechts ist der Verklagte auch für ein solches Verhalten, soweit ein daraus entstandener Schaden nachgewiesen wird, im Rahmen des § 823 BGB haftbar, und zwar unabhängig davon, ob das Verhalten schon strafrechtlich relevant ist oder nicht. Abgesehen davon folgt der Senat den Feststei-’ lungen des Strafurteils, daß die Gehirnerschütterung erst durch den unmittelbaren Überfall des Verklagten auf die Klägerin hervorgerufen wurde. Das ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Klägerin danach längere Zeit ohnmächtig war. Danach ist die von der Klägerin erlittene Gesundheitsschädigung und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit vom Verklagten verursacht worden. Deshalb ist er verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 122,50 M, den sie während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit einbüßte, zu ersetzen. Soweit das Kreisgericht für die Begründung des Anspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen Lehrlingsentgelt und Nettolohn einer Krankenschwester eine Auskunft des Rates der Stadt, Abt. Gesundheits- und Sozialwesen, eingeholt und den Anspruch der Klägerin allein auf Grund dieser Auskunft für gerechtfertigt angesehen hat, war das unzureichend. Im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit und wegen der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) hätte es darüber hinaus die Klassenleiterin und einen Vertreter der Abt. Gesundheitswesen hören müssen, zumal nach dem Akteninhalt durchaus nicht gesichert schien, daß die Klägerin die Lehre erfolgreich abschließen würde. Das hat der Senat nachgeholt. Die Klassenleiterin der Klägerin hat ausgesagt, daß die Klägerin trotz schwacher Leistungen in zwei Fächern 7 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, allen Bestrebungen und Aktivitäten, Jugendliche und Jungerwachsene auf feindliche oder negative Positionen zu ziehen, stärkere Aufmerksamkeit zu widmen.

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