Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 763

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 763 (NJ DDR 1968, S. 763); neben der Bank stand ein abgeblühter Goldregenbusch, der bereits Schoten trug. Etwa nach einer halben Stunde machte ein Kind die Angeklagten darauf, aufmerksam, daß eines der Kinder von diesen Schoten gegessen habe. Daraufhin gingen die Angeklagten mit den Kindern auf dem kürzesten Weg zurück zum Kindergarten und informierten die Leiterin von diesem Vorkommnis. Diese verständigte sofort einen Arzt. In der Zwischenzeit wurde bei mehreren Kindern Erbrechen festgestellt. Neun von ihnen mußten mit Vergiftungserscheinungen in das Krankenhaus eingeliefert werden. Durch eine sofortige Behandlung konnte eine akute Bedrohung des Lebens dieser Kinder innerhalb von 24 Stunden behoben werden. Das Kreisgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall (§ 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB) unter Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 25 Ziff. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Aus den Gründen: Die Angeklagten haben sich einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 118 StGB schuldig gemacht. Sie haben eine Gesundheitsschädigung der Kinder dadurch herbeigeführt, daß sie sich in bewußter Verletzung ihrer Pflichten als Kindergärtnerinnen dazu entschieden, die Aufsicht über die Kinder zu vernachlässigen. Die eingetretenen Folgen haben sie zwar nicht vorausgesehen, sie hätten diese aber bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können. Entsprechend § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB liegt ein schwerer Fall der fahrlässigen Körperverletzung vor, weil die Gesundheit einer Vielzahl von Kindern geschädigt wurde. Bei der Prüfung, in welchem Maße die Angeklagten ihre Pflichten verletzten und dadurch schuldhaft die Körperverletzung herbeiführten, konnte das Gericht von folgenden Feststellungen ausgehen: Alle drei Angeklagten sind bisher noch nicht vorbestraft und haben worauf auch der Kollektivvertreter hinwies bis zu ihrer Pflichtverletzung eine ordentliche Arbeit geleistet. Entsprechend ihren Kenntnissen und Erfahrungen waren sie bemüht, die ihnen anvertrauten Kinder sorgsam zu betreten. Ihr Fehlverhalten stellt sich als ein, Verhalten dar, das den Angeklagten sonst wesensfremd ist. Alle Angeklagten waren aber über die Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung belehrt. Sie wußten, daß es ihnen auch oblag, die Kinder zu befähigen, Gefahren zu erkennen. Auch kannten sie ihre Pflicht, stets klare Weisungen zu erteilen, deren Befolgung ständig zu überprüfen und notfalls zur Verhinderung von Unfällen und Schäden geeignete Maßnahmen mit Nachdruck durchzusetzen. Über diese Pflichten haben sich die Angeklagten hinweggesetzt. Nachdem die Angeklagten davon erfahren hatten, daß ein Kind von den Schoten gegessen hatte, haben sie jedoch obwohl keine von ihnen die Giftigkeit der Schoten des Goldregens kannte sofort alle Anstrengungen unternommen, um weitere Schäden auszuschließen und eventuelle schädliche Auswirkungen durch eine sofortige ärztliche Behandlung der betroffenen Kinder zu beheben. Das Gericht kam daher übereinstimmend mit dem Staatsanwalt und dem gesellschaftlichen Verteidiger zu der Überzeugung, daß bei den Angeklagten die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 25 vorliegen und die Strafe herabgesetzt werden kann, weil die Angeklagten nach der Tat ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung der schädlichen Auswirkungen unternommen haben (§ 25 Abs. 1 StGB). Ein Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung war dagegen wegen der groben beruflichen Pflichtverletzungen der Angeklagten nicht möglich. Der Strafzweck kann aber bereits durch eine mildere Strafe erreicht werden. Gemäß § 33 StGB verurteilte das Gericht deshalb die Angeklagten auf Bewährung. Die erzieherische Wirksamkeit der Strafe ist am besten dadurch gewährleistet, daß die Angeklagten sich an ihrem Arbeitsplatz bewähren und dort in ihrer Arbeit zeigen, daß sie die entsprechenden Lehren aus ihrer Tat und ihrer Verurteilung gezogen haben. Entsprechend § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StGB hat das Gericht die Verpflichtung dazu für die Dauer der Bewährungszeit ausgesprochen, die auf zwei Jahre festgelegt wurde. Zivilrecht §§ 1, 4, 13 Abs. 4, 25 MSchG; § 274 BGB; §§ 139, 308 ZPO. 1. Garagen unterliegen dem Mieterschutz, da sie Gebäude oder Gebäudeteile i. S. des § 1 MSchG sind. Der Garageneigentümer kann jedoch gemäß § 25 MSchG mit dem Benutzer rechtswirksam vereinbaren, daß das Mietverhältnis enden soll, wenn er selbst einen Kraftwagen erhält und die Garage dafür benutzen will. 2. Eine Verurteilung Zug um Zug ist nur auf Antrag einer Partei zulässig. Das Gericht hat auf die Stellung eines solchen Antrags hinzuweisen, wenn es das für angebracht hält. 3. Die in einem Urteil mit der Aufhebung des Mietverhältnisses ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß ein Ersatzraum zur Verfügung gestellt wird. Allerdings darf kein Urteil auf Räumung vollstreckt werden, ohne daß der bisherige Mieter in eine andere Wohnung eingewiesen wird. Über die Eignung des Ersatzraumes befindet ausschließlich das Organ der Wohnraumlenkung. 4. Weichen Kostenentscheidungen auf Grund von Billigkeitsvorschriften (hier: § 13 Abs. 3 MSchG) von der normalen Regelung ah, dann muß im Urteil erkennbar sein, auf welchen Tatsachen die Billigkeitserwägungen beruhen. OG, Urt. vom 8. August 1968 2 Zz 18/68. Der Verklagte hat seit einigen Jahren vom Rechtsvorgänger des Klägers in einem jetzt dem Kläger gehörenden Hausgrundstück eine Garage gemietet und benutzt. Das hat das Bezirksgericht als unstreitig festgestellt. Der Kläger hat im Jahre 1967 selbst einen Kraftwagen erworben und forderte daraufhin vom Verklagten die Räumung der Garage. Nach dessen Weigerung hat er Klage erhoben und beantragt, das zwischen den Parteien über die Garage bestehende Mietverhältnis aufzuheben und den Verklagten zur Räumung der Garage zu verurteilen. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil dahin abgeändert, daß der Verklagte zur Räumung der Garage und zu ihrer Übergabe an den Kläger „Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung des sog. Abstellraums im Hintergebäude des gleichen Grundstücks“ verurteilt wird. Die gesamten Kosten des Rechtsstreites hat es gemäß § 13 Abs. 3 MSchG dem Kläger auferlegt. Der Kläger hatte lediglich Zurückweisung der Berufung beantragt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR insoweit, als die Räumung der Garage von der Zurverfügungstellung des sog. Abstellraums abhängig gemacht worden ist. Der Verklagte habe eine solche Gegenleistung nicht beantragt; ihr fehle es auch an der gesetzlichen Grundlage. Der Antrag hatte Erfolg. 763;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 763 (NJ DDR 1968, S. 763) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 763 (NJ DDR 1968, S. 763)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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