Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 759

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 759 (NJ DDR 1968, S. 759); Die brüderliche Zusammenarbeit der Militärrichter der DDR mit den Richtern des Militärtribunals der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in der DDR vollzieht sich in den vielfältigsten Formen und reicht von persönlichen Kontakten über die gemeinsame Würdigung der .Staatsfeiertage beider Länder bis zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch der beide Seiten interessierenden Probleme der militärgerichtlichen Arbeit. Es ist zur Tradition geworden, über die wichtigsten Ereignisse beider Länder, insbesondere über Beschlüsse der Parteien und der Staatsführungen, regelmäßig Informationen auszutauschen. Seit langer Zeit gibt es einen gemeinsam beschlossenen Jahresplan über den Inhalt des dtaektspraektiHCf Strafrecht § 177 StGB (§ 246 StGB - alt -). Wird nach Wandlung eines Kaufvertrages die Rückgabe des Kaufgeldes verweigert und dieses anderweit verwendet, so liegt kein Diebstahl (nach StGB alt Unterschlagung) vor. OG, Urt. vom 8. Oktober 1968 - 2 Zst 11/68. Im April 1968 traf der Angeklagte in einer Gaststätte den Bürger R. Dieser bot dem- Angeklagten an, dessen Dederonmantel zu kaufen. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit, und beide einigten sich auf einen Preis von 80 M. R. übergab dem Angeklagten das Geld. Später legte der Angeklagte die 80 M wieder auf den Tisch und verlangte den Mantel zurück. Damit war R, zunächst nicht einverstanden und nahm deshalb auch das Geld nicht an. Beim Verlassen der Gaststätte erhielt der Angeklagte seinen Mantel zurück, verweigerte nun aber die Rückgabe des Geldes. Zur Klärung des Streits suchte R. mit dem Angeklagten eine VP-Dienststelle auf. Auch dort gab der Angeklagte das Geld nicht zurück. Er verbrauchte es vielmehr in der folgenden Zeit für sich. Erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens erhielt R. 80 M. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte am 26. Juni 1968 wegen Unterschlagung persönlichen Eigentums verurteilt. Seine Berufung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses mit dem Ziel, den Angeklagten freizusprechen, beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 293 Abs. 3 StPO und § 246 Abs. 1 StGB (alt). Bei einer kritischeren Prüfung hätte das Bezirksgericht feststellen müssen, daß dem gesamten Verfahren, schon beginnend mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, eine fehlerhafte Rechtsansicht zu zivilrechtlichen Fragen zugrunde liegt. Der im kreisgerichtlichen Verfahren festgestellte und dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes. Der Angeklagte und der Bürger R. haben zivilrechtlich einen Kaufvertrag geschlossen. Sie haben sich über den Kauf bzw. Verkauf des Dederonmantels des Angeklagten zum Preis von 80 M geeinigt. Der Angeklagte hat den Mantel dem R. als Käufer und dieser 80 M dem Angeklagten als Verkäufer übergeben. Damit war der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen waren erfüllt. Somit waren der Mantel Eigentum des R. und die 80 M Eigentum des Angeklagten geworden. Erst danach verlangte der Angeklagte, daß der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden solle. Aus diesem Grunde wollte er auch die 80 M zurückgeben. Damit Zusammenwirkens. Er sieht Erfahrungsaustausche über die nationalen Gesetzgebungen, vor allem die Militärstrafgesetzgebung, Beratungen über die militärgerichtliche Öffentlichkeitsarbeit, über Fragen der Militärstrafrechtsprechung, der Kaderentwicklung und -Qualifizierung, der Tätigkeit der Militärschöffen u. a. m. vor. Mit dieser engen Zusammenarbeit, die ein Teil sowjetisch-deutscher Freundschaft, Klassen- und Waffenbrüderschaft in Aktion ist, verwirklichen wir den auf der historischen Erfahrung, den gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten und dem realen Kräfteverhältnis basierenden Grundsatz: „Mit der Sowjetunion verbunden sein, heißt zu den Siegern gehören.“ war R. zwar vorerst nicht einverstanden, gab aber bei Verlassen der Gaststätte schließlich den Mantel doch zurück. Damit kann davon ausgegangen werden, daß letztlich doch Einigkeit über die Rückgängigmachung des Kaufvertrages erzielt worden war. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich jetzt weigerte, seine sich daraus ergebende Verpflichtung zur Rückgabe der 80 M zu erfüllen, stellt keine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB (alt) dar. Der Angeklagte hat hinsichtlich des Geldes nicht fremdes Eigentum im Besitz gehabt und sich rechtswidrig zugeeignet. Vielmehr waren die 80 M in Erfüllung des Kaufvertrags sein Eigentum geworden. Der Angeklagte kann an seinem Eigentum keine Unterschlagung begehen. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrags ändert nicht die bestehenden Eigentumsverhältnisse. Der Bürger R. hatte nur einen zivil-rechtlichen Anspruch auf die Gegenleistung, das heißt die Rückgabe von 80 M. Das Bezirksgericht hätte das erkennen und den Angeklagten im Berufungsverfahren freisprechen müssen. Es hätte weiterhin das Kreisgericht darauf hinweisen müssen, daß schon die Eröffnung des Verfahrens fehlerhaft war und aus rechtlichen Gründen (§§ 172 Ziff. 4 und 175 StPO alt ) abzulehnen gewesen wäre, da schon im Anklagetenor keine strafbare Handlung beschrieben ist. Auf den Kassationsantrag war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und der Angeklagte auf die Berufung im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen. §§ 212, 214 Abs. 2 StGB (§§ 113, 115 StGB - alt - ). Werden Gewalttätigkeiten in einer Gruppe vorgenommen, um pflichtgemäße polizeiliche Maßnahmen zu behindern, so ist nicht nur der Tatbestand des Widerstands gegen staatliche Maßnahmen (§ 212 StGB), sondern tateinheitlich auch der Tatbestand der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß § 214 Abs. 2 StGB erfüllt. Die tateinheitliche Anwendung des § 214 Abs. 2 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die §§ 212 und 214 Abs. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) stehen. OG, Urt. vom 25. Oktober 1968 - lb Zst 8/68. Die Angeklagten haben vor dem 1. Juli 1968 als Beteiligte einer Gruppe Gewalttätigkeiten gegen Angehörige der Volkspolizei begangen, die in pflichtgemäßer Ausübung ihres Dienstes handelten. Diese Handlung war als Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Aufruhr i. S. der §§ 113, 115 StGB (alt) zu beurteilen. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen dieser Handlung nach dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches lediglich nach § 312 Abs. 1 StGB verurteilt und sich dabei darauf berufen, daß der in § 115 StGB (alt) beschriebene Tatbestand nicht im neuen Strafgesetzbuch erfaßt wird. Gegen die Entscheidung hat der Präsident des Ober- 759;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 759 (NJ DDR 1968, S. 759) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 759 (NJ DDR 1968, S. 759)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, denn gemäß verpflichten auch verspätet eingelegte Beschwerden die dafür zuständigen staatlichen Organe zu ihrer Bearbeitung und zur Haftprüfung. Diese von hoher Verantwortung getragenen Grundsätze der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden sind. Ausgehend von der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der Rolle der Untersuchungshaft wird in der Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft der Erfüllung der Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat und gewährleisten muß, daß Inhaftierte sicher verwahrt und keine das Strafverfahren gefährdende Handlungen begehen können, beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft auf, ohne die Verantwortung der Abteilung und des Medizinischen Dienstes zu beeinträchtigen und ohne die Mitarbeiter dieser Diensteinheiten in irgendeiner Weise zu bevormunden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X