Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 757

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 757 (NJ DDR 1968, S. 757); in einem Privat- oder Handwerksbetrieb beschäftigt und gleichzeitig (z. B. als Kellner am Wochenende) in einem zweiten Arbeitsrechtsverhältnis in einem sozialistischen Betrieb. Erleidet der Werktätige im zweiten Betrieb einen Arbeitsunfall, weil der Betrieb Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verletzt hat, so gewährt § 19 LohnzahlungsVO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) dem Betrieb des ersten Arbeitsrechtsverhältnisses einen Ersatzanspruch für den gezahlten Lohnausgleich. In § 19 Abs. 2 LohnzahlungsVO wird dieser Anspruch so gekennzeichnet, daß der dem Werktätigen zustehende Schadenersatzanspruch im angenommenen Fall nach § 98 GBA auf den Betrieb übergeht, der den Lohnausgleich gezahlt hat, und zwar in Höhe der erfolgten Zahlung. Es handelt sich also um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Ferner ist auf die Abtretung arbeitsrechtlicher Forderungen, insbesondere Lohnforderungen, zu verweisen. Es hat in der Vergangenheit Diskussionen darüber gegeben, ob eine solche Abtretung unter Berücksichtigung des § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA zulässig ist. Das wurde bejaht, wenn der Betrieb zustimmt3. Audi diese beiden Fallgruppen verbindet' mit den im Beschluß des Obersten Gerichts unter Ziff. 8 Buchst, a bis c aufgeführten Fällen der Gedanke, daß ur- 3 Vgl. Puschner, Grabow, Peter, Kellner, Cohn, „Zur rechtswirksamen Forderungsabtretung“, NJ 1963 S. 550 ff.; Weiß, „Zusammenfassung der Diskussion: Lohnabtretung“, Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 13/14, S. 314 ff. G ö h r i n g weist zutreffend darauf hin, daß die im Beschluß des Obersten Gerichts unter Ziff. 8 und 9 aufgeführten Fälle nicht die einzigen sein können, in denen die Kammer für Arbeitsrechtssachen unmittelbar angerufen werden kann. Der richtige Grundsatz in Ziff. 8 Buchst, a, wonach die Erben des Werktätigen wegen eines aus dem Arböits-rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Betrieb herrührenden Anspruchs ohne vorherige Beratung der Konfliktkommission das Gericht anrufen können, gilt auch für den umgekehrten Fall, nämlich dann, wenn der Betrieb einen Anspruch (etwa wegen materieller Verantwortlichkeit des Werktätigen) gegen die Erben des Werktätigen durchzusetzen versuchen muß, weil der Werktätige starb, bevor der Betrieb die Konfliktkommission angerufen bzw. diese über einen entsprechenden Antrag entschieden hatte. Mit dem Erbfall sprünglich und auch weiterhin unstreitig arbeitsrechtliche Forderungen nicht dem Werktätigen als Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses zustehen, sondern einem anderen Berechtigten. Unbeachtlich ist dagegen, ob es sich bei dem neuen Berechtigten um einen Bürger oder um eine juristische Person handelt und ob der Gläubigerwechsel unmittelbar kraft Gesetzes, durch gerichtliche Entscheidung oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande kommt. Sind aber die entscheidenden Gemeinsamkeiten vorhanden, so ist nicht einzusehen, daß die genannten Fälle unterschiedlich behandelt werden sollten. Geht man von den durch Reinwarth mitgeteilten Gesichtspunkten aus, von denen sich das Oberste Gericht bei den im Beschluß genannten Fällen hat leiten lassen, so treffen diese Gesichtspunkte auch auf die von mir genannten Sachverhalte zu. Deshalb kann m. E. die im Beschluß des Obersten Gerichts in Ziff. 8 und 9 enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend sein. Sie kann vielmehr nur als die beispielhafte Anführung von Fällen verstanden werden, für die übereinstimmend ein Grundsatz gilt: Geht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen anderen Berechtigten als den Werktätigen als Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses über, so ist die Kammer für Arbeitsrechtssachen unmittelbar ohne vorhergehende Beratung der Konfliktkommission anzurufen. Dt. JOACHIM GÖHRING, wiss. Mitarbeiter der Sektion Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin wird der Anspruch des Betriebes zur Nachlaßverbindlichkeit (vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 31. August 1963 - I PrZ 15 3/63 -NJ 1963 S. 767), ohne daß er seinen Charakter als arbeitsrechtlichen Anspruch verliert. Hätte über den nunmehr gegen die Erben des Werktätigen zu richtenden Antrag zunächst die Konfliktkommission zu beraten und zu entscheiden, so stünden sich mit dem Betrieb und den Erben ebenfalls Beteiligte gegenüber, die keine unmittelbaren Beziehungen zueinander aus der betrieblichen Tätigkeit haben. Deshalb könnte die Konfliktkommission ebensowenig wie in dem unter Ziff. 8 Buchst, a des Beschlusses genannten Falle die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben vollends verwirklichen. WILFRIED GOTTSCHALK, Radeberg &ns anderen sozialistischen lZandern Oberst (JD) Dr. GÜNTER SARGE, Vorsitzender des Kollegiums für Militär straf Sachen und Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR Oberstleutnant (JD) Dr. LOTHAR BAIER, Militärrichter am Obersten Gericht der DDR Fünfzig Jahre sowjetische Militärgerichtsbarkeit Vor 50 Jahren, am 8. Dezember 1918, wurde die sowjetische Militärgerichtsbarkeit geschaffen. Sie ist auf das engste mit der Entstehung und dem Kampf der Sowjetarmee verbunden und wirkt heute aktiv im System der Landesverteidigung der UdSSR. Zur Entwicklung der sowjetischen Militärgerichtsbarkeit Mit dem Dekret Nr. 1 über das Gerichtswesen vom 24. November 1917 wurde das alte, zaristische Gerichtssystem einschließlich der Militär- und Flottengerichte aller Art aufgelöst. Gleichzeitig damit wurde das alte Straf- und Strafprozeßrecht mitsamt der Militärstrafgesetzgebung des vorrevolutionären Rußlands außer Kraft gesetzt. Die Sowjetmacht schuf neue örtliche Volksgerichte. Speziell für den Kampf gegen die Konterrevolution und andere schwere Verbrechen (z. B. Sabotage und Raub) wurden revolutionäre Arbeiterund Bauerntribunale gegründet. Damit entstanden Gerichtsorgane, die der Sache der Revolution treu ergeben waren*. Die Dekrete der jungen Sowjetmacht und ihre Aufrufe * Vgl. Lesnoj, „Die Oktoberrevolution und die Herausbildung des sozialistischen Rechts“, NJ 1967 S. 476 ff. 757;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 757 (NJ DDR 1968, S. 757) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 757 (NJ DDR 1968, S. 757)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen gegenüber der initiieren, so daß die auf der Grundlage des des Gesetzes tätig ird. Weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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