Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 754 (NJ DDR 1968, S. 754); .Stifters begangenen Pflichtverletzungen in die Kausalrelation „Pflichtverletzung Entstehung des Brandes" einbeziehen. Hier überwiegen die bewußte Entscheidung des Täters zur Brandstiftung und die daraus folgende Ausführungshandlung derart, daß die vorangegangene Verletzung von Brandschutzbestimmungen unwesentlich, nicht bestimmend für den tatsächlich entstandenen Brand ist. Treten zu dieser Verletzung der Brandschutzbestimmungen aber bestimmte Bedingungen hinzu, die nicht auf einer bewußten Entscheidung zur Begehung einer Straftat beruhen**, und kommt es durch das Zusammenwirken all dieser Komponenten zu einem Schadensereignis, so sind alle Faktoren in das gesamte Bezugssystem zwischen den einzelnen Kausalrelationen entsprechend dem objektiven Verlauf des Geschehens einzuibeziehen. Dabei kann die Verletzung der Brandschutzbestimmungen einen wesentlichen und bestimmenden Einfluß auf das Zustandekommen des Scha-denseredgnisses gehabt haben. Folglich ergibt sich daraus, daß wir denjenigen, der diese Bedingungen durch pflichtwidriges Handeln (Verletzung der Brandschutzbestimmungen) gesetzt hat, die im Zusammenspiel mit anderen Bedingungen zur Ursache der Schadensfolge geworden sind, unter Umständen direkt wegen dieser Schadensfolge (Verursachung eines Brandes, fahrlässige Körperverletzung usw.) strafrechtlich verantwortlich machen werden, nämlich dann, wenn außer dem Nachweis der Pflichtverletzung und des Kausalzusammenhangs auch ein schuldhaftes (fahrlässiges) Handeln in bezug auf diese Schadensfolge gegeben ist. Schließlich haben wir es mit Bedingungen zu tun, die die Ursache der zu untersuchenden Wirkung direkt auslösten, die das Eintreten dieser Auslösebedingungen ermöglichten und die Form des Kausalverhältnisses, d. h. oft die konkreten Folgen bestimmen1?. Von niemandem wird nun bestritten, daß wir zunächst die Ursache der Wirkung im Sinne des direkten, konkreten Hervorbringens untersuchen und damit zusammenhängend die Frage beantworten müssen, unter welchen Bedingungen die Ursache zu dieser Wirkung geführt hat. Und das können eben Bedingungen sein, die direkt, konkret mit der Ursache beim Zustandekommen des betreffenden Ereignisses zusammengewirkt haben, und zwar als solche, die die Ursache direkt auslösten, oder als solche, die den Ablauf des Geschehens und seine Folge beeinflußten. Dabei kann es für 'die Auslösebedingungem wiederum Ursachen geben, die mit der Handlung bestimmter Personen verbunden sind, die damit zu dem spezifischen Ursache-Wirkung-Verhältnis in eine ganz bestimmte Beziehung treten. Zunächst müßte davon ausgegangen werden, daß solche Personen innerhalb einer Kausalkette wesentliche Bedingungen für das Straffälligwerden einer anderen Person bzw. für das Eintreten einer Wirkung gesetzt haben z. B. Verletzung oder Tötung einer oder mehrerer Personen , die die Untersuchung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit objektiv erforderlich macht. Solche wesentlichen Bedingungen, die später und in anderen Zusammenhängen zu strafrechtlich geschützten Wirkungen führen, die aber nur über andere Ur-sache-Wirkung-Relationen innerhalb einer Kausalkette dazu führten, können im strafrechtlichen Sinne nur dann als „verursachend“ angesehen werden, wenn die Ursache-Wirkung-Relationen in der Kausalkette durch notwendige Aufeinanderfolge unvermeidlich zu dieser Wirkung führen mußten oder im Falle der zu- * 16 Das können sowohl pflichtwidrige Handlungen eines Menschen als auch andere Geschehnisse sein. 17 V% i. Hörz, a. a. O., S. 140. fälligen Verkettung der Ereignisse auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und verallgemeinerter Erfahrungen mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit dazu führen. In beiden Fällen sind es innere, wesentliche Zusammenhänge, die erst über eine mehr oder weniger umfangreiche Kausalkette die eingetretene Wirkung erzeugten. Deshalb kann bei einer Kausalkette nur dann von Verursachung im strafrechtlichen Sinne gesprochen werden, wenn zwischen der „Anfangs“ Ursache, die den Ausgangspunkt bildet, bzw. zwischen den ihren Ablauf beeinflussenden einzelnen Ursache-Wirkung-Rela-tionen und dem eigentlichen Kausalverhältnis in Form des direkten, konkreten Hervorbringens der „End“-wirkung ein objektiver innerer wesentlicher Zusammenhang bestand, der sich notwendig oder mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit durchsetzt. Entscheidend ist, daß bei einer zufälligen Verkettung der Ereignisse nachgewiesen werden muß, daß die in bezug auf die „End“wirkung vorher gesetzten wesentlichen Bedingungen nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. auf Grund verallgemeinerter Erfahrungswerte unter gleichartigen Bedingungen mit großer Wahrscheinlichkeit gleichartige Wirkungen her-vorrufen und eine Rechtspflicht für ihre Verhütung durch die betreffende Person besteht. Wild ein notwendiger Zusammenhang im Sinne des unvermeidlichen Hervorrufens oder ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für das Eintreten des Ereignisses nachgewiesen und bestanden konkrete Rechtspflichten, die nicht beachtet wurden und zu diesem Verlauf bzw. Ergebnis führten, dann ist die Qualifizierung als Verursachung gerechtfertigt. Daraus ergibt sich: Jede subjektivistische Wertung muß ausgeschaltet, eine exakte Beweisführung gesichert fmd die konkrete Strafrechtsnorm als Grundlage und Rahmen für die atozuleitende strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schuld genommen werden. Die Untersuchung des Kausalverhältnisses schafft Voraussetzungen dafür, kann aber nicht die juristische Beurteilung des Vorgangs entsprechend den geltenden Rechtsnormen und Grundsätzen sozialistischer Gesetzlichkeit ersetzen. Bei Straftaten müßten demnach folgende Arten von Bedingungen unterschieden werden: 1. Bedingungen, die als Ursache zurückliegender Ereignisse zu Bedingungen einer Straftat werden, weil sie an einem bestimmten Punkt eine Kausalkette in Gang gesetzt haben, an deren Ende die von anderen Personen verursachte Straftat steht. Hier kann von Verursachung im strafrechtlichen Sinne gesprochen werden, wenn die aufeinanderfolgenden Kausalrelationen innerhalb dieser Kausalkette die „End“ Wirkung unvermeidlich oder mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit herbeiführen. 2. Bedingungen, die als Ursache-Wirkung-Relationen in den Determinationsprcxzeß der Täterpersönlichkeit eingegangen und über diesen Prozeß an dem Herbeiführen der strafbaren Handlung beteiligt sind. 3. Bedingungen, die unmittelbar mit der Ursache beim Zustandekommen der Wirkung in Form einer Straftat Zusammenwirken. * Die Diskussion um die Kausalitätsproibleme im Strafrecht ist nicht nur mit der schöpferischen Anwendung von Erkenntnissen der marxistischen Philosophie im Strafrecht verbunden, sondern führte auch zur Präzisierung von marxistisch-philosophischen Standpunkten. Sie beweist die notwendige Gemeinschaftsarbeit zwischen Philosophen und Juristen für den Fortschritt der Rechtswissenschaft und der Philosophie und zur Lö- 7 54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 754 (NJ DDR 1968, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 754 (NJ DDR 1968, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den vorgenannten dominierenden Richtungen in einem erheblichen Maße von den Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten abhängig. Zur Rolle und Bedeutung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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