Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 748 (NJ DDR 1968, S. 748); gesellschaftlichen Kräfte in die Untersuchung mit einbeziehen kann. Spätestens nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß der Staatsanwalt prüfen, ob das Untersuchungsorgan alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftat ergriffen hat. Ist das nicht geschehen, so hat er die Pflicht ggf. nach Rücksprache und in Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsorgan , selbständig Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht einzuleiten. Das gilt auch für jene Fälle, in denen das Untersuchungs-o’rgan auf eine nur teilweise Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit gedrungen hat bzw. die kritisierten Gesetzesverletzungen von dem dafür verantwortlichen Organ nicht beseitigt wurden. Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, richtet sich nach der Art, dem Umfang und der Bedeutung der Gesetzesverstöße. In der Vergangenheit hat es sich als vorteilhaft erwiesen, neben dem kritisierten auch das ihm übergeordnete Organ von den festgestellten Gesetzesverletzungen zu informieren. Diese Praxis sollte beibehalten und in analoger Anwendung des § 19 Abs. 3 StPO noch weiter ausgebaut werden. Eine solche Information trägt wesentlich dazu bei, die wissenschaftliche Führungstätigkeit der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe zu verbessern und der Forderung nach hoher Effektivität der Arbeit der Rechtspflegeorgane gerecht zu werden. Wurden im Verlaufe der Ermittlungen Gesetzesverletzungen oder andere Mißstände festgestellt, die mit dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, so hat der Staatsanwalt die zuständigen staatlichen bzw. wirtschaftsleitenden Organe, Kontrollorgane oder andere dafür zuständige Institutionen darüber zu informieren, damit von dort aus Maßnahmen zur Beseitigung getroffen werden. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens hat der Staatsanwalt in Zusammenarbeit mit dem Gericht ggf. auch mit dem Untersuchungsorgan die Vertreter der Kollektive, die gesellschaftlichen Ankläger bzw. gesellschaftlichen Verteidiger bei der Auswertung des Strafverfahrens in den jeweiligen Kollektiven und bei der weiteren Erziehung des Verurteilten zu unterstützen. Dr. WALTER SCHOSTOK, Hauptabteilungsleiter, und Dr. WOLFGANG PELLER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Rationalisierung der Arbeitsorganisation der Kreisgerichte Auf der 9. Plenartagung des Zentralkomitees der SED hob Walter Ulbricht hervor, daß für die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus der weitere Ausbau und die Festigung der sozialistischen Staatsmacht von erstrangiger Bedeutung sind1. Damit werden an die wissenschaftliche Qualität der staatlichen Führungstätigkeit wesentlich höhere Anforderungen gestellt. Es gilt, „das moderne System dieser sozialistischen staatlichen Führungstätigkeit zu erarbeiten, zu erproben und praktisch zu nutzen. Das schließt die Beherrschung der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft durch die gewählten Abgeordneten und die Mitarbeiter des Staatsapparates ein. Damit wird der Übergang von vorwiegend operativer Tätigkeit zur wissenschaftlich begründeten Arbeitsweise konzentriert“2. Diese grundlegenden Forderungen gelten für alle staatlichen Organe, also auch für die Gerichte. Eine wissenschaftliche Arbeitsweise der Gerichte, die eine den höheren gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Rechtsprechung gewährleistet, setzt eine rationelle Organisation der Arbeit voraus. Von dieser Erkenntnis ausgehend, hat sich das Ministerium der Justiz in den letzten Jahren mit Unterstützung vieler Mitarbeiter der Gerichte zielstrebig mit Fragen der Rationalisierung der Arbeitsorganisation der Kreisgerichte befaßt. Es" sind neue Erkenntnisse gewonnen und insbesondere bei der rationellen Gestaltung der Verwaltungsorganisation der Kreisgerichte erste Ergebnisse erzielt worden. Nunmehr kommt es darauf an, unter Beteiligung aller Mitarbeiter der Gerichte ein System komplexer Maßnahmen zur rationellen Gestaltung der kreisgerichtlichen Tätigkeit zu schaffen. Mit dem folgenden Beitrag soll zunächst das Verständnis für die Notwendigkeit dieser Aufgabe geweckt werden, denn ohne die bewußte Mitarbeit aller bei den .Gerichten Tätigen ist eine rationelle Arbeitsgestaltung nicht möglich. t Vgl. W. Ulbricht, Die weitere Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus (Referat auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1968, S. 73 ff. 2 W. Ulbricht, „Die Rolle des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“, NJ 1968 S. 641 ff. (649). Rationalisierung ein objektiv notwendiger Prozeß Eine qualifizierte, gesellschaftlich wirksame Rechtsprechung erfordert ein hohes wissenschaftliches Niveau der Leitungstätigkeit, eine hohe politisch-fachliche Qualifikation der Kader und einen hohen Grad der Organi-siertheit der Arbeit. Die Forderung nach einer rationellen Arbeitsorganisation der Kreisgerichte entspricht der gesamtgesellschaftlichen Forderung nach komplexer sozialistischer Rationalisierung in allen gesellschaftlichen Bereichen. Wie in den ökonomischen Bereichen ist auch in den Einrichtungen außerhalb der materiellen Produktion eine den wachsenden Aufgaben entsprechende rationelle Arbeitsorganisation objektiv erforderlich, weil nur so der gesellschaftliche Reproduktionsprozeß allseitig intensiviert wird und die Werktätigen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zur bewußten Ausnutzung des Gesetzes der Ökonomie der Zeit befähigt werden. Diese Notwendigkeit wurde bereits auf der Konferenz über Fragen der Rationalisierung und Standardisierung des Zentralkomitees der SED und ries Ministerrates im Jahre 1966 hervorgehoben: „Komplexe sozialistische Rationalisierung erstreckt sich auf alle Seiten der Arbeit der Menschen, von den Arbeitsbedingungen an der Werkbank bis zur effektivsten Organisation der Verwaltung und Leitung. Insofern umschließt die komplexe sozialistische Rationalisierung auch den ökonomisch effektiven Einsatz gesellschaftlicher Arbeit in den Bereichen außerhalb der unmittelbaren materiellen Produktion.“3 Die aus der Tätigkeit der Kreisgerichte in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen unterstreichen nachdrücklich, daß die rationelle Arbeitsorganisation der Kreisgerichte objektiv notwendig ist. Obwohl sich die Kreisgerichte auf der Grundlage des Rechtspflegeerlasses im allgemeinen erfolgreich bemüht haben, die Rechtsprechung gesellschaftlich wirksamer zu gestal- 8 Vgl. Mittag, „Komplexe sozialistische Rationalisierung eine Hauptrichtung unserer ökonomischen Politik bis 1970“ (Referat auf der Konferenz über Fragen der Rationalisierung und Standardisierung), in: Sozialistische Rationalisierung und Standardisierung, Berlin 1966, S. 44. 7 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 748 (NJ DDR 1968, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 748 (NJ DDR 1968, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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