Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 746 (NJ DDR 1968, S. 746); HORST REUTER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Aufgaben des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans bei der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren Auf der Festveranstaltung zum 20. Jahrestag der Gründung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft wies Walter Ulbricht darauf hin, daß das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus „nicht als pragmatische Politik in Tetlfragen verwirklicht werden“ kann, sondern seine Gestaltung und Verwirklichung nur durch die schöpferische Tätigkeit der Menschen möglich ist. Er führte hierzu weiter aus: „Das sozialistische System steht nicht über den Menschen, sondern die Menschen müssen unter der Führung der Partei und des Staates selbst die neuen Probleme erkennen, schöpferisch an ihnen arbeiten und sie meistern. Das erfordert für die gesamte staatliche Tätigkeit die grundlegende Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Bürgern. Die Information der Bevölkerung zur Förderung ihrer bewußten Teilnahme an der Lösung wichtiger Probleme ist systematisch auszubauen. Es ist zu erreichen, daß die Werktätigen rechtzeitig auf die neuen Aufgaben vorbereitet und planmäßig an ihrer Lösung beteiligt werden.“1 Diese grundsätzliche Feststellung gilt auch für die unmittelbare Mitwirkung der Werktätigen im Strafverfahren und die Arbeit der staatlichen Rechtspflegeorgane in dieser Hinsicht. Die staatlichen Rechtspflegeorgane haben zu gewährleisten, daß die Bürger im Strafverfahren und bei der Erziehung des Rechtsverletzers sowie bei der vorbeugenden Bekämpfung der Kriminalität ihre in der Verfassung (Art. 21) und in den neuen Strafgesetzen (Art. 6 StGB, §§ 4, 52 bis 57, 102 StPO) garantierten Rechte auf Mitbestimmung und Matgestaltung ausüben können und ihre Initiative zum Nutzen der gesamten Gesellschaft maximal wirksam werden kann. Denn dadurch, „daß alle Werktätigen an der bewußten Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung, an der Leitung und Entscheidung von gesellschaftlichen Prozessen aktiv teilnehmen, entfalten sich die Vorzüge und Triebkräfte des Sozialismus immer mehr zu der heute notwendigen neuen Qualität und gewinnt das Volk stets höhere Stufen seiner Demokratie und Freiheit“2. Das Recht der Bürger, aktiv und unmittelbar an der Durchführung des Strafverfahrens mitzuwirken, ist somit als Einheit von wissenschaftlicher Führung und Entwicklung der sozialistischen Demokratie zu begreifen und zu gewährleisten. Klarheit der Mitarbeiter der staatlichen Rechtspflege über diese Grundfrage, richtige Koordinierung und eine exakt abgegrenzte Verantwortung der Untersuchungsorgane, des Staatsanwalts und des Gerichts im jeweiligen Stadium des Strafverfahrens sind die Voraussetzungen dafür, daß die Werktätigen mit der größtmöglichen gesellschaftlichen Effektivität im Verfahren mit-wirken können. Differenzierte Mitwirkung im Interesse der allseitigen Aufklärung von Straftaten Jeder Staatsanwalt und jeder Mitarbeiter des Untersuchungsorgans hat die Aufgabe, von Beginn der Ermittlungstätigkeit an die notwendigen Voraussetzungen für eine effektive, differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu schaffen. Dabei sind alle Mög- ! vgl. W. Ulbricht, Die Rolle des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, Schriftenreihe des Staatsrates 1968, Heit 6, S. 33 f.; NJ 1968 S. 649. 2 Hager, Die Aufgaben der Gesellschaftswissenschaften in unserer Zeit, Berlin 1968, S. 42. 746 lichkeiten und gesellschaftlichen Potenzen unter Beachtung des Grundsatzes der Ökonomie der Kräfte und der Zeit zu nutzen. Der für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte notwendige Aufwand muß der Schwere der Tat, ihrer Bedeutung und dem erforderlichen, real möglichen Einfluß der Gesellschaft auf den Täter und auf die Beseitigung von Ursachen und Bedingungen der Straftat entsprechen. Das Ausnutzen aller gesellschaftlichen Potenzen erfordert, daß im Einzelfall nicht nur das Arbeitskollektiv, sondern in gedgneten und notwendigen Fällen auch Arbeitsgemeinschaften, Hausgemeinschaften oder andere Kollektive einbezogen werden. Eine Mitwirkung dieser Kollektive ist insbesondere dann notwendig, wenn die Straftat oder das ihr vorangegangene Verhalten des Täters eine erzieherische Einwirkung auf ihn außerhalb des Arbeitskollektivs verlangen, wenn das Verhalten des Beschuldigten im Arbeitskollektiv im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, wenn die Ursachen und Bedingungen der Straftat außerhalb der Einflußsphäre des Arbeiitskollektivs liegen und Veränderungen durch andere Kollektive aus dem Lebensbereich erforderlich sind. Gemäß § 102 Abs. 1 StPO haben Staatsanwalt und Untersuchungsorgan zur allseitigen Aufklärung der Straftaten eine differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu sichern. In der Vergangenheit wurde diese Forderung noch zu sehr darauf reduziert, in den Kollektivaussprachen die Persönlichkeit des Beschuldigten zu erforschen. Dabei wurde verkannt, daß es in den Kollektivaussprachen nicht schlechthin um die Erforschung der Täterpersönlichkeit geht. Vielmehr kommt es auf eine straftatbezogene Einschätzung des Täters, seiner Motive usw. an. Das Kollektiv muß sich also selbst zur Straftat, zu ihren Folgen und Auswirkungen äußern. Es sollte zugleich über mögliche und notwendige Maßnahmen zur Erziehung des Täters beraten und den Rechtspflegeorganen entsprechende Vorschläge unterbreiten; dazu gehört auch, daß das Kollektiv darlegt, welchen Beitrag es selbst zur Erziehung des Täters leisten will. Eine Hauptaufgabe des Staatsanwalts ist es, bereits mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Anleitung und Unterstützung des Untersuchungsorgans auf die Erfüllung der Forderung des § 102 StPO hinzuwirken. Von diesem Grundsatz kann er nur dann abweichen, wenn auf Grund von Umständen, die sowohl im Interesse des Staates, der Gesellschaft, des Geschädigten als auch des Beschuldigten liegen können, auf eine Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte verzichtet werden kann3. Verantwortung und Aufgaben der Untersuchungsorgane Aus der Spezifik der Aufgabenstellung des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans ergibt sich, daß das Untersuchungsorgan für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu sorgen hat, wenn gegen einen Beschuldigten der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht und ein gerichtliches Verfahren für erforderlich gehalten wird, es sei denn, daß dieser Mitwifkung wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, daß die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte nicht nur aus dem 3 vgl. hierzu Biebl / Pompoes, „Uber die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1968 S. 520 ff., insb. S. 521.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 746 (NJ DDR 1968, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 746 (NJ DDR 1968, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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