Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 745 (NJ DDR 1968, S. 745); tigkeit die Zivilkammer (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 SchKO). Im Einspruchsverfahren kann die Strafkammer selbst abschließend entscheiden, wenn der beschuldigte Bürger nicht verantwortlich ist oder wenn nur noch über die Wiedergutmachung eines Schadens bzw. über die Herabsetzung einer Geldbuße zu entscheiden ist. Bei Beleidigung Verleumdung und Hausfriedensbruch und Schadenersatzansprüchen kann das Einspruchsverfahren mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden (§ 55 Abs. 3 SchKO). Auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten können sich die Parteien noch in der Einspruchsverhandlung gütlich einigen (§ 56 Abs. 2 SchKO). Uber den Einspruch gegen eine Ordnungsstrafe entscheidet die Strafkammer in jedem Fall selbst abschließend. Die Entscheidungen der KK und SchK über Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkedten, Verletzungen der Schulpflicht, Verletzungen der Arbeitsdisziplin und arbeitsscheues Verhalten und die in diesen Entscheidungen festgelegten Erziehungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam. Das ist bei der Einschätzung erneut begangener Rechtverletzungen bedeutsam. Für die Vollstreckung von Ansprüchen aus Beschlüssen der gesellschaftlichen Gerichte gilt nicht die Einjahresfrist, sondern die Verjährungsfrist für vollstreckbare Entscheidungen (§§ 62 KKO, 61 SchKO). Wie bisher können auch künftig Beschlüsse der KK und SchK nur dann vollstreckt werden, wenn sie vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt wurden (§§ 61 KKO,. 59, 60 SchKO). Bei Geldbußen und Ordnungsstrafen kann der örtliche Rat, an den die Zahlung zu leisten ist, die Vollstreckbarkeit des Beschlusses beim Kreisgericht beantragen. In der Regel wird der Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts von der Kammer des Kreisgerichts ohne mündliche Verhandlung geprüft. 1st der Beschluß unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen, rechtskräftig und hat er einen vollstrek-kungsfähigen Inhalt, so ist er für vollstreckbar zu erklären. Wenn Zweifel über die Voraussetzungen für die Erklärung der Vollstreckbarkeit vorliegen, dann ist über den Antrag nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Ausgehend von den Erfahrungen der Praxis, ist vorgesehen, daß nach der mündlichen Verhandlung und entsprechend dem Ergebnis der Beratung des gesellschaftlichen Gerichts dessen Beschluß vollstreckungsfähig gestaltet werden kann (§ 60 Abs. 2 SchKO, der nach § 61 Abs. 3 KKO auch für die KK gilt)20. Zur Leitung der gesellschaftlichen Gerichte Das Wirken der gesellschaftlichen Gerichte ist einbezogen in die Anstrengungen der sozialistischen Gesellschaft, in den Betrieben, Wohngebieten und Produktionsgenossenschaften sozialistische Beziehungen der Bürger in ihren Arbeits- und Lebensbereichen zu verwirklichen und die Ursachen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen zu beseitigen. Stellung und Aufgaben der gesellschaftlichen Gerichte verlangen £in System der Anleitung, das die einheitliche Rechtsanwendung und Gesetzlichkeit in ihrem Tätigkeitsbereich voll gewährleistet. Das erfordert die '20 vgl. Abschn. II, 8 und 9 der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 44 AGO - Verfahren * über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen (NJ 1965 S. 634) und Abschn. V des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen (NJ 1968 S. 33). ständige enge Zusammenarbeit der örtlichen Volksvertretungen, der Ausschüsse der Nationalen Front, der Gewerkschaftsleitungen, der Kreisgerichte und der anderen Rechtspflegeorgane bei der komplexen Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen. § 17 GGG, die KKO und die SchKO gehen von diesen Gesichtspunkten aus, wenn sie die Verantwortung der einzelnen Organe und Organisationen für die Leitung der gesellschaftlichen Gerichte festlegen. Das Oberste Gericht hat entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung aller ■ Gerichte auch in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte die einheitliche Rechtsanwendung zu sichern (Art. 93 der Verfassung,' § 15 Abs. 1 GGG). Dabei stützt sich das Oberste Gericht auf die Bezirks- und Kreisgerichte. Der Minister der Justiz, der eine regelmäßige Anleitung und Qualifizierung der Mitglieder der SchK zu gewährleisten hat, erfüllt diese Aufgaben ebenfalls mit Hilfe der Bezirks- und Kreisgerichte (§ 15 Abs. 2 GGG). Die SchKO enthält die Verpflichtung für die Kreisgerichte, die regelmäßige Qualifizierung der SchK zu sichern sowie mittels Analysen und der Verallgemeinerung der Ergebnisse ihrer Tätigkeit die einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten (§63 SchKO). Bei den Kreis- und Bezirksgerichten arbeiten Beiräte für SchK (§§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 2 SchKO). In Ausübung ihrer Verantwortung für die einheitliche Rechtsanwendung aller gesellschaftlichen Gerichte wurde als wichtige Aufgabe der Gerichte sowohl in der KKO als auch in der SchKO die gerichtliche Überprüfung und Durchsetzung der Beschlüsse hervorgehoben (§§68 KKO, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 SchKO). Der Bundesvorstand des FDGB hat auf der Grundlage der Art. 44 und 45 der Verfassung das Recht, eine regelmäßige Anleitung und Qualifizierung der Mitglieder der KK durchzuführen (§15 Abs. 3 GGG). Die Gewerkschaften stützen sich dabei auf die in der langjährigen Entwicklung der KK gesammelten Erfahrungen. Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen tragen eine wesentliche Verantwortung dafür, daß die KK ihre erzieherische Tätigkeit in Übereinstimmung mit den vom Betriebskollektivvertrag zu lösenden Aufgaben ausüben. Sie analysieren die Tätigkeit der KK und verallgemeinern ihre Ergebnisse. Die Ergebnisse dieser analytischen Arbeit müssen in die Leitungstätigkeit des Betriebes einfließen. Dazu werten die Gewerkschaftsleitungen die Erfahrungen gemeinsam mit dem Betriebsleiter und den leitenden Mitarbeitern des Betriebes aus (§ 64 Abs. 2 KKO). Die Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB sorgen mit Hilfe ihrer Rechtskommissionen insbesondere dafür, daß auf der Grundlage von Analysen die Erfahrungen aus der Tätigkeit der KK in ihrem Bereich verallgemeinert werden und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen ihre A/ufgaben zur Anleitung und Schulung der KK mit hoher Qualität erfüllen (§67 Abs. 1 KKO). Dabei werden sie besonders von den Staatsanwälten der Kreise und Bezirke unterstützt (§ 69 KKO). Insgesamt sind die Regelungen über die Leitung der gesellschaftlichen Gerichte durchdrungen von der Notwendigkeit, alle Maßnahmen, die der Anleitung, Schulung und Unterstützung der KK und SchK dienen, zu koordinieren und eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Organe zu sichern (§ 16 GGG). 745;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 745 (NJ DDR 1968, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 745 (NJ DDR 1968, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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