Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 743 (NJ DDR 1968, S. 743); klärung vor und kann die Sadie nach der Untersuchung an die KK bzw. SchK zurückgeben. Diese Rückgabe ist für das gesellschaftliche Gerächt verbindlich. Die KK und SchK haben jetzt die Befugnis, ausnahmsweise in Abwesenheit des Beschuldigten zu entscheiden, wenn dieser unbegründet auch einer zweiten Beratung fembleibt und die Voraussetzungen der §§ 42 Abs. 3 KKO, 34 Abs. 3 SdiKO vorliegen, d. h. der Sachverhalt aufgeklärt ist und die Möglichkeit besteht, die Schuld oder Nichtschuld des 'beschuldigten Bürgers festzustellen. Bei Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch muß das gesellschaftliche Gericht infolge seiner alleinigen Zuständigkeit die Sache abschließen. Wenn eine Verfehlung nicht nachzuweiseh ist und weitere Untersuchungen durch die Volkspolizei nicht möglich sind, wird durch begründeten Beschluß entschieden, daß eine Verfehlung nicht vorliegt (§§ 43 Abs. 4 KKO, 35 Abs. 4 SchKO). Zur Beratung wegen Ordnungswidrigkeiten Die gesellschaftlichen Gerichte können wegen einer Ordnungswidrigkeit beraten und entscheiden, wenn ihnen eine solche Sache von einem Ordnungsstrafbefugten übergeben wird* 16. Aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Bürgers kann es nicht über Ordnungswidrigkeiten beraten. Das Prinzip der Übergabe bedeutet, daß .zunächst die Organe oder Leiter mit Ordnungsstrafbefugnis den Charakter und die Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übergabe prüfen. Damit entscheiden die Ordnungsstrafbefugten, ob sie die Ordnungswidrigkeit selbst verfolgen oder ob die rechtliche Verantwortlichkeit wegen der Ordnungswidrigkeit von einem gesellschaftlichen Gericht realisiert werden soll. Eine Ordnungswidrigkeitssache kann übergeben werden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und mit Rücksicht auf den Charakter und die Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie die Persönlichkeit des Rechtsverletzers das gesellschaftliche Gericht am besten für die erzieherische und vorbeugende Einwirkung geeignet ist (§§ 47 Abs. 2 KKO, 39 Abs. 2.SchKO). Die Ordnungsstrafbefugten sind gemäß § 23 Abs. 2 OWG verpflichtet, alle zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Feststellungen über Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit, die Umstände ihrer Begehung und die Persönlichkeit des Rechtsverletzers zu treffen. Ergänzend dazu werden in §§ 47 Abs. 3 KKO, 39 Abs. 3 SchKO besondere Kriterien genannt, die auf zwei typische Gruppen von Ordnungswidriigkeiten orientieren, bei denen eine Übergabe insbesondere in Frage kommt: Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten stehen (z. B. Arbeitsschutzverstöße), Ordnungswidrigkeiten, die das sozialistische Gemeinschaftsleben im Wohngebiet der Stadt oder in der Gemeinde beeinträchtigen (§ 4 OWVO). In §§ 48 Abs. 1 KKO, 40 Abs. 1 SchKO sind Mindestanforderungen an den Inhalt einer Übergabeentscheidung gestellt. Diese sollte nicht nur die verletzte gesetzliche Bestimmung enthalten, sondern auch eine Erläuterung der Pflichtverletzung, die den Ordnungsstraftatbestand erfüllt. Ferner sollten die 'für die Übergabe der Sache an die KK oder SchK maßgebenden Gründe dargelegt werden. Hinweise auf Ursachen und Bedingungen sind vor allem dann notwendig, wenn 16 Ergänzend vgl. Schmidt / Winkler, „Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane bei der Bekämpfung von Ordnungswidrigkelten“, NJ 1967 S. 730 ff. sich daraus Schlußfolgerungen für die vorbeugende Bekämpfung von Rechtsverletzungen ergeben. Ist durch die Ordnungswidrigkeit ein Schaden entstanden, so ist bei der Darstellung des Sachverhalts darauf ein-ziugehen. Eine Übergabe kann nicht mehr erfolgen, wenn bereits eine Entscheidung über eine Ordnungsstrafmaßnahme getroffen wurde (§ 32 Abs. 1 OWG). Auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Waren-, Devisen- und Geldverkehrs besteht eine besondere Regelung. Hier kann eine Ordniuragswidrigkeitssache auch dann an ein gesellschaftliches Gericht übergeben werden, wenn bereits durch die Organe der Zollverwaltung Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen . wurden (§§ 47 Abs. 4 KKO, 39 Abs. 4 SchKO)17. Das gesellschaftliche Gericht kann die Sache an das übergebende Ordnungsstrafbefugte Organ in den Fällen zurückgeben, in denen es zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen der Übergabe nicht vorliegen (§§ 48 Abs. 2 KKO, 40 Abs. 2 SchKO). Diese Entscheidung zur Rückgabe kann bis zum Abschluß der Beratung getroffen werden. Ein weiterer Rückgabegrund liegt gemäß §§ 50 KKO, 42 SchKO dann vor, wenn der beschuldigte Bürger auch zur zweiten Beratung des gesellschaftlichen Gerichts unbegründet nicht erscheint. In solchen Fällen hat das gesellschaftliche Gericht keine weiteren Möglichkeiten zur Realisierung der Verantwortlichkeit, weil bei Ordnungswidrigkeiten nur nach Beratung mit dem beschuldigten Bürger eine die Sache abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Die Rückgabe einer Sache an das übergebende Organ hat immer zur Folge, daß der Ordnungsstrafbefugte nunmehr die Sache selbst abschließend bearbeiten muß. Eine erneute Übergabe der Ordnungswidrigkeitssache an das gesellschaftliche Gericht ist ausgeschlossen. Für die Beratung und Entscheidung über Ordnungs-widriglkeiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte. Generell können die gleichen Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden, die bei der Entscheidung über Vergehen und Verfehlungen zulässig sind (§§ 49 KKO, 41 SchKO). Eine Geldbuße ist jedoch nur bis zu 50 M zulässig. Die möglichen „anderen Verpflichtungen“ wurden inhaltlich näher beschrieben. Damit soll erreicht werden, daß nur solche Verpflichtungen bestätigt werden, die zu den Ursachen der Ordnungswidrigkeit in Beziehung stehen und zu deren Überwindung geeignet sind. Zur Beratung wegen Verletzungen der Schulpflicht Mit dem GGG, der KKO und der SchKO wurden die bisher nur den SchK obliegenden Aufgaben und Rechte bei der Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht weiter ausgestaltet18. In den gesetzlichen Bestimmungen für die gesellschaftlichen Gerichte wurde der Tatbestand der Schulpflichtverletzung entspspchend dem in der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 14. Juli 1965 (GBl. II S. 625) charakterisierten Umfang der Schulpflicht gefaßt (§§51 KKO, 43 SchKO). Die SchK oder KK kann beraten, wenn Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nicht dafür sorgen, daß Kinder oder Jugendliche regelmäßig die Schule besuchen, oder sie vom Besuch obligatorischer Schulveranstaltungen oder von der Befolgung der Schulordnung abhalten. 17 vgl. auch Hinz / Liening, „Zur Regelung der Zoll- und Devisenverstöße“, NJ 1968 S. 615. 16 Vgl. dazu Schmidt / Winkler, a. a. O.; Siegel, „Maßnahmen zur Überwindung von Schulpflichtverletzungen“. NJ 1968 S. 169 ff. 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 743 (NJ DDR 1968, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 743 (NJ DDR 1968, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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