Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 735 (NJ DDR 1968, S. 735); I sisch-psychischer Natur ist. Nur am Rande sei bemerkt, daß der derzeitige absolute Alkoholgrenzwert von 1,5 Promille internationalen Vergleichen und Erfahrungen nicht standhält Werden mit Hilfe der gutachterlichen Bestimmung des Blutalkoholwertes die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung bejaht, so ist bei der Anwendung des §200 StGB die weitere Untersuchung der konkreten Verkehrssituätion notwendig, weil sich daraus wichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr ergeben. So bedingen z. B. schlechte Licht- und Sichtverhältnisse, kurvenreiche Strecken oder auch starke Verkehrsdichte größere, von einem erheblich beeinträchtigten Kraftfahrer ausgehende Gefahren. Sie können deshalb das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals überhaupt erst begründen oder aber auch den Grad der Gefährdung erhöhen (vgl. dazu auch O s men da in diesem Heft). Dadurch, daß die objektiven Bedingungen von Ort und Zeit nicht Elemente einer erheblichen Beeinträchtigung, sondern solche der allgemeinen Gefahr sind, .ist insgesamt eine bessere Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit solcher Handlungen möglich. Außerdem wird gleichzeitig vermieden, daß solche Bedingungen zwei-, mal (sowohl für die erhebliche Beeinträchtigung als auch für die allgemeine Gefahr) strafrechtlich bewertet werden. Dr. Hans Neumann, Oberrichter am Obersten Gericht Familienrecht § 34 FGB; Verordnung über die Lenkung des Wohn-raums vom 14. September 1967 (GBl. II S. 733). 1. Bei der Entscheidung über eine werksgebundene Ehewohnung ist § 74 Abs. 2 FGB entsprechend anzuwenden, da nach §2 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen (Anlage zur WohnraumlenkungsVO) auch werksgebundene Wohnungen wie Werkwohnungen zu behandeln sind. 2. § 34 Abs. 2 FGB regelt zwei unterschiedliche Fälle. Handelt es sich um eine Werk- oder Dienstwohnung (oder eine diesen gleichgestellte Wohnung), so sind gemäß Satz 1 bei der Entscheidung die betrieblichen Interessen zusammen mit anderen maßgeblichen Umständen zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Ist dagegen die Nutzung einer Wohnung an eine bestimmte Funktion gebunden, so ist nach Satz 2 die Auffassung des Betriebes unabhängig von weiteren Umständen zu beachten. 3. § 34 Abs. 2 Satz 2 FGB ist nur dann anzuwenden, wenn zwischen der Zuweisung der Wohnung und der Ausübung einer bestimmten Funktion ein Zusammenhang gegeben ist, der erfordert, daß der betreffende Bürger die Wohnung in der Regel auch künftig behält, um spezifischen, sich aus seiner Funktion ergebenden Arbeitsaufgaben gerecht zu werden, die andernfalls gefährdet wären. OG, Urt. vom 13. Juni 1968 - 1 ZzF 12/68. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die Kinder der Klägerin übertragen. Aus diesem Grunde wurde ihr auch die Ehewohnüng zugesprochen. Das Kreisgericht hat dazu ' ausgeführt, dieser Entscheidung stehe nicht entgegen, daß es sich um eine betriebsgebundene Wohnung handele. Sie sei nicht einer Dienst- oder Werkwohnung gleichzusetzen. Der Verklagte hat wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht und die Ehewohnung Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, daß die von ihm angestrebte Änderung der Entscheidung über das Erzie- hungsrecht dazu führen müsse, ihm die Ehewohnung zuzusprechen, zumal diese betriebsgebunden sei. Sein Betrieb werde auf die Wohnung nicht verzichten, so daß sie keinesfalls der Klägerin zu überlassen sei. Die Klägerin hat dazu erwidert, die Familie habe zunächst in L. in einer nicht betriebsgebundenen Wohnung gelebt. Diese sei gegen eine Wohnung in, F. getauscht worden, die dem Betrieb des Verklagten zur Verfügung gestellt worden sei, um eine bessere Wohn-raumverteilung zu erreichen. Daraufhin hätten sie vom Betrieb des Verklagten die jetzige Ehewohnung erhalten. Diese sei demnach nicht betriebsgebunden. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten wegen des Erziehungsrechts zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Ehewohnung hat es dahin abgeändert, daß der Verklagte das Mietverhältnis fortsetzt, weil die Wohnung betriebsgebunden sei. Gegen die Entscheidung über die Ehewohnung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend erkannt, daß für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung die Bestimmung der am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967 und der als Anlage dazu erlassenen Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen (GBl. 1967 II S. 733) zu beachten waren. Nach § 2 Abs. 1 Buchst, b vorstehender Ordnung sind als Werkwohnungen auch werksgebundene Wohnungen zu betrachten, die von den örtlichen Räten in das Verfügungsrecht der Betriebe übergeben wurden, wobei ihre Verwaltung in der Regel durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung erfolgt. Demzufolge ist das Bezirksgericht richtig davon ausgegangen, daß für die Entscheidung über die Wohnung der Parteien falls sie werksgebunden ist die Bestimmung des § 34 Abs. 2 FGB, die sich auf Werk- und Dienstwohnungen bezieht, entsprechend anzuwenden ist. Zu dieser Erkenntnis hätte im übrigen bereits das Kreisgericht gelangen müssen, welches statt dessen die Ansicht vertrat, für die Entscheidung sei es unbeachtlich, ob die Wohnung nach den Behauptungen des Verklagten betriebsgebunden sei, denn sie sei keine Werk- oder Dienstwohnung. Das Oberste Gericht hatte bereits vor Inkrafttreten der jetzt geltenden Bestimmungen über die Wohnraumlenkung in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1967 1 ZzF 18/66 (NJ 1967 S. 328) darauf hingewiesen, daß § 34 Abs. 2 FGB auch dann zu beachten ist, wenn die betreffende Wohnung zwar keine Werk- oder Dienstwohnung ist, jedoch einem Ehegatten auf Grund seines Arbeitsverhältnisses von seinem Betrieb aus einem Wohnungsbestand zugewiesen wurde, für welchen er ein ständiges Belegungsrecht hat. Obwohl das Bezirksgericht die Bedeutung der Verordnung vom 14. September 1967 für die Entscheidung richtig erkannt hatte, ist seiner Entscheidung nicht zuzustimmen. Das ist einmal darin begründet, daß es den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und § 34 Abs. 2 FGB nicht zutreffend angewendet hat, worauf noch einzugehen sein wird. Zum anderen hat es die Bestimmung des § 34 Abs. 1 FGB nicht hinreichend berücksichtigt. Zunächst wäre erforderlich gewesen, den Sachverhalt im Hinblick auf den Charakter der Wohnung als werksgebunden näher aufzuklären. Die Auskunft des VEB B., wonach die Wohnung der Parteien betriebsgebunden sei, bot im Hinblick auf die Aussage des Zeugen L. noch keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung. Dieser Zeuge, der Mitglied der Wohn- 735;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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