Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 731 (NJ DDR 1968, S. 731); der Angeklagten I. bildet den ersten Teil der Wegnahmehandlung, die nicht in einem unmittelbaren körperlichen Ansichnehmen bestehen muß, sondern auch dann gegeben ist, wenn sie wie im vorliegenden Falle mit Zueignungsabsicht durch eine die Gewahrsamsaufhebung auslösende Handlung bewirkt Wird. Den weiteren notwendigen Teil, nämlich die Begründung eigenen Gewahrsams der beiden Täter, hat der Angeklagte K. verwirklicht, indem er vereinbarungsgemäß das Geld bei der Post abholte bzw. im letzten Fall für die Überweisung sein Postsparbuch zur Verfügung stellte. Erst damit wurde der Diebstahl vollendet. Die beiden Angeklagten haben arbeitsteilig, also gemeinschaftlich, die Straftat ausgeführt (§22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB). Wie sich aus den Feststellungen über die zwischen den Angeklagten getroffenen Vereinbarungen ergibt, hatten sie sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum verbunden (§ 30 Abs. 2 Buchst, b StEG). Deswegen sowie wegen der schweren Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums liegt ein schwerer Fall vor. Da § 30 StEG gegenüber § 162 StGB eine niedrigere Mindeststrafe enthält, ist gemäß § 81 Abs. 1 und 3 StGB diese gesetzliche Bestimmung anzuwenden. Das Stadtgericht wird die beiden Angeklagten dementsprechend zu verurteilen haben. Hinsichtlich der Angeklagten S. ist der Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt (wird ausgeführt). Das Tatbestandsmerkmal des „Ansichbringens“ im Sinne des § 234 StGB, der gegenüber § 259 StGB (alt) auf Grund der niedrigeren Strafobergrenze gemäß § 81 Abs. 3 StGB zutreffend angewendet worden ist, erfordert die Erlangung der tatsächlichen Verfügungs- bzw. Mitverfügungsgewalt über eine Sache. Allein das Wissen um eine Aufbewahrung gestohlener Sachen in der gemeinsamen Wohnung genügt nicht. Ausgehend davon ist zu prüfen, in welchem Umfange die Angeklagte S. die von den Mitangeklagten gestohlenen Geldbeträge an sich gebracht hat. Dabei ist zu beachten, daß ein Ansich-bringen auch dann vorliegt, wenn der Vortäter die Gegenstände Im Einverständnis mit dem Hehler für diesen jederzeit erreichbar zur späteren gemeinsamen Verwendung auf bewahrt (wird ausgeführt). §§ 113 Abs. 1 Ziff. 2. 66, 16 Abs. 1 StGB. 1. Eine schwerwiegende abnorme Entwicklung der Persönlichkeit ist insbesondere bei einem Jugendlichen dann als krankheitswertig zu beurteilen, wenn er über Jahre hinweg schweren psychischen Belastungen ausgesetzt war, denen Umstände zugrunde liegen, die in unmittelbarer Beziehung zum konkreten Tatgeschehen stehen. 2. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens der Schuldfähigkeit nach § 66 StGB, wenn bei einem Jugendlichen eine schwerwiegende abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert festgestellt wird. 3. §113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist gegenüber §217 StGB (alt) das mildere Gesetz. BG Potsdam, Urt. vom 22. Juli 1968 - III BS 7/68. Das Bezirksgericht hat die jugendliche Angeklagte wegen Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, nach §§ 113 Abs. 1 Ziff. 2, 16 Abs. 1 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte stand zur Tatzeit kurz vor der Vollendung ihres 17. Lebensjahres. Ihre Mutter schied im Februar 1955 durch Selbstmord aus dem Leben. Die zweite Frau des Vaters der Angeklagten brachte drei Kinder mit in die Ehe, ein weiteres Kind wurde während der Ehe geboren. Die Angeklagte erreichte nur das Ziel der 5. Klasse. Auf Grund einer Schwangerschaft wurde sie im März .1965 vorzeitig aus der Schule entlassen. Der Erzeuger des Kindes war der damals 18jährige Stiefbruder der Angeklagten. Ihre Stiefmutter veranlaßte sie, dessen Namen zu verschweigen. Die Angeklagte fügte sich, weil ihr von ihrer Stiefmutter erklärt worden war, daß der Stiefbruder bestraft werde und sie in ein Erziehungsheim komme, wenn sie den Namen des Kindesvaters bekanntgebe. Die Angeklagte wurde während der Schulzeit den anderen Geschwistern gegenüber nicht benachteiligt, obwohl sie in der Erziehung ihrer phlegmatischen Veranlagung wegen eine größere Belastung für die Eltern war. Daß sie mit 14 Jahren ein Kind geboren hatte, wurde ihr von den Eltern jedoch nicht verziehen. Sie erhielt deshalb häufig Vorwürfe und auch Schläge. Dadurch kam es bei ihr zu einer Protesthaltung den Eltern gegenüber, die sich insbesondere darin äußerte, daß sie deren Anweisungen zuwiderhandelte. Diese Verhältnisse veranlaßten die Angeklagte im Mai 1967, der Jugendfürsorgerin Frau Sch. den Namen des Kindesvaters mitzuteilen. Als nach der vom Referat Jugendhilfe erstatteten Anzeige der Stiefbruder der Angeklagten in Untersuchungshaft kam, wurde sie von ihrer Stiefmutter mit einem Kleiderbügel geschlagen. Um die Angeklagte, die bis dahin als Raumpflegerin im VEB T. arbeitete, aus den für sie im Elternhaus bestehenden mißlichen Verhältnissen herauszulösen, wurde ihr im Einverständnis aller Beteiligten eine neue Arbeitsstelle im Krankenhaus H. als Stationshilfe vermittelt, da sie hier auch wohnen konnte. Im April 1967 hatte die Angeklagte den im VEB T. tätigen Jürgen J. kennengelernt. Am 27. Mai 1967 kam es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr. Danach sah die Angeklagte den Jürgen J. nicht wieder. Später erfuhr sie, daß er inhaftiert worden war. Als die Menstruation bei der Angeklagten zum zweiten Mal ausblieb, suchte sie schließlich auf Drängen ihrer Stiefmutter, die Verdacht geschöpft hatte, einen Frauenarzt auf. Dieser stellte eine Schwangerschaft im 2./3. Monat fest und teilte ihr auf ihre Anfrage mit, daß es für eine Schwangerschaftsunterbrechung schon zu spät sei. Er forderte die Angeklagte auf, etwa einen Monat später die Schwangerenfürsorge aufzusuchen. Die Angeklagte erklärte ihrer Stiefmutter, daß keine Schwangerschaft vorliege. Diese glaubte ihr aber nicht und setzte deshalb das Referat Jugendhilfe davon in Kenntnis. Auch dort bestritt die Angeklagte energisch, schwanger zu sein, so daß ihr schließlich geglaubt und von weiteren Maßnahmen Abstand genommen wurde. Im Dezember 1967 fand mit der Angeklagten im Krankenhaus eine Aussprache statt, bei der ihre Arbeit beanstandet wurde. Während dieses Gesprächs wurde sie von der Zeugin F. nach einer Schwangerschaft befragt, weil ihr die Körperfülle der Angeklagten verdächtig erschien. Wiederum bestritt diese energisch, schwanger zu sein. Nach dieser Aussprache gab es arbeitsmäßig keine Beanstandungen mehr. Die Angeklagte war fleißig und hilfsbereit und widmete sich häufig in ihrer Freizeit der Pflege und Betreuung der auf der Station befindlichen kranken Kinder. Während sich die Angeklagte bis Anfang Februar 1968 überlegt hatte, das zu erwartende Kind in ein Heim zu geben, befaßte sie sich von diesem Zeitpunkt an mit dem Gedanken, das Kind nach der Geburt nicht weiterleben zu lassen, weil sie überzeugt war, daß niemand von der bestehenden Schwangerschaft etwas wußte. Zu diesen Überlegungen gelangte sie einerseits aus Angst vor erneuten erheblichen Schwierigkeiten, die sie schon nach der Geburt des ersten Kindes im Elternhaus hatte, und weil ihr von den Eltern immer wieder gesagt worden war, daß sie nicht noch einmal mit einem Kind ankommen solle. Andererseits befürchtete sie, durch die Geburt des Kindes aus der ihr zusagenden Umgebung im Krankenhaus herausgerissen zu werden. 7 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 731 (NJ DDR 1968, S. 731) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 731 (NJ DDR 1968, S. 731)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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