Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 728

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 728 (NJ DDR 1968, S. 728); beitsrechtsverhältnisses (selbst im Falle der fristlosen Entlassung des Werktätigen) jeder Mieter einer s Werkwohnung hat, nämlich das Recht auf eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses nach § 9 Abs. 2 des Mu’stermietver-trags über Werkwohnungen Anlage 2 zur 1. DB zur WLVO vom 24. Oktober 1967 (GBl. II S. 742) - mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Deshalb kann nur die Auffassung richtig sein, daß auch im Falle des Todes des Werktätigen der Mietvertrag den Familienangehörigen gegenüber zu kündigen ist, wenn das Mietverhältnis mit ihnen nicht fortgesetzt werden soll. Das läßt sich m. E. auch auf der Grundlage des geltenden Rechts begründen. Aus § 17 Abs. 5 WWO folgt keinesfalls zwingend, daß der Tod des Werktätigen zugleich zur Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Betrieb und den Familienangehörigen des Werktätigen führt. Wäre das der Fall, so bestünde vom Tode des Werktätigen bis zur Räumung der Wohnung durch die Familienangehörigen, mit denen das Mietverhältnis nicht foftgesetzt wird, ein vertragsloser Zustand von u. U. relativ langer Dauer. Das wäre sicher kein der Rechtssicherheit dienendes Ergebnis. Einem solchen Vertragslosen Zustand steht m: E. § 19 Abs. 1 Satz 1 MSchG entgegen. Diese Vorschrift besagt, daß dann, wenn der Mieter stirbt, die zum Hausstand gehörenden Familienangehörigen in die Rechte und Pflichten des Mieters eintreten. Gegen die Anwendung des § 19 MSchG auf Werkwohnungsmietverhältnisse wird das Argument vorgebracht, § 17 Abs. 5 WWO sei die speziellere Vorschrift. Das trifft m. E. aber nur insoweit zu, als die WWO die Anwendung des MSchG nur für die Fälle ausschließt, die den Betrieb gemäß § 17 Abs. 2 WWO berechtigen, den Mietvertrag zu kündigen. Aufhebungen aus zivilrechtlichen Gründen bleiben davon unberührt (§ 17 Abs. 2 WWO). Da in diesen Fällen das MSchG gilt, ergibt sich, daß dessen Anwendung nicht generell ausgeschlossen ist. Soweit aber § 19 Abs. 1 Satz 1 MSchG im Unterschied zu § 569 BGB den Angehörigen des verstorbenen Mieters Mieterrechte und -pflichten einräumt, ist nicht einzusehen, warum diese den Hinterbliebenen vornehmlich Schutz gewährende Vorschrift auf Werkwohnungen nicht mehr anwendbar sein soll, zumal sie von der WWO nicht aufgehoben oder für unanwendbar erklärt worden ist. Deshalb widerspricht m. E. die Nichtanwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 MSchG den Prinzipien der sozialistischen Ge-. rechtigkeit. Diese Auffassung wird auch durch die in § 17 Abs. 5 WWO enthaltene Formulierung getragen, daß über die „Fortsetzung des Mietverhältnisses“ zu entscheiden ist. Damit kann nur die Fortsetzung eines noch bestestehenden Mietverhältnisses gemeint sein, weil sich ein bereits erloschenes Rechtsverhältnis nicht fortsetzen, sondern nur neu begründen läßt. Da der Gesetzestext eine andere Schlußfolgerung nicht zuläßt, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung des Betriebsdirektors, das Mietverhältnis mit den Familienangeuörigen des verstorbenen Werktätigen nicht fortzusetzen, nur über die Kündigung des Mietvertrages realisiert werden kann. Das entspricht auch den Vorschriften des § 17 Abs. 1 WWO und des § 9 Abs. 1 Buchst, a und b des Mustermietvertrags, wonach ein Mietverhältnis über eine Werkwohnung nur durch Kündigung beendet werden kann, es sei denn, es ist die Aufhebung des Mietverhältnisses aus zivilrechtlichen Gründen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 WWO möglich. Da neben den Aufhebungsgründen aus §§ 31, 32 GBA auch der Tod des Werktätigen das Arbeitsrechtsverhältnis beendet, ist dadurch ebenfalls ein gesetzlicher Kündigungsgrund für die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Betrieb gegeben (§ 17 Abs. 2 Buchst, a WLVO). Die Kündigung hat frist- und formgerecht gemäß §9 Abs. 2 des Mustermietvertrags zu erfolgen. WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Zu den Formerfordernissen der Testamentserrichtung beim Staatlichen Notar In seinem Urteil vom 23. April 1968 - 2 Zz 5/68 (NJ 1968 S. 471) setzt sich das Oberste Gericht u. a. auch mit § 16 Abs. 3 TestG auseinander, wonach dann, wenn der Erblasser nicht schreiben kann, der Notar einen Zeugen hinzuziehen muß. Dagegen ist verschiedentlich eingewandt worden, diese Rechtsansicht widerspreche § 33 Abs. 1 der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1288), der in diesem Fall “die Hinzuziehung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen vorsehe. Damit wird die Frage nach dem spezielleren Gesetz aufgeworfen. Die NotVerfO regelt in den §§ 23 bis 38 das Verfahren bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften und bei Beglaubigungen. Sie erstredet sich also auf alle vom Notar zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und legt damit das Verfahren für die Errichtung von Urkunden im allgemeinen fest. Zwar ist auch die Mitwirkung des Notars bei der Errichtung eines Testaments beurkundende Tätigkeit, jedoch handelt es sich hierbei um eine Urkunde besonderer Art, für deren Errichtung das TestG spezielle Regelungen vorschreibt. Daher ist das TestG im Verhältnis zur NotVerfO das speziellere Gesetz. Es geht dem allgemeineren auch dann vor, wenn dieses später erlassen worden ist, falls nicht das später erlassene allgemeinere Gesetz das früher erlassene speziellere Gesetz ausdrücklich aufhebt. Das ist aber in der NotVerfO nicht geschehen, so daß § 16 Abs. 3 TestG geltendes Recht ist. Gemäß § 48 TestG ist eine Verfügung von Todes wegen nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Hat ein nach der Überzeugung des Notars schreibunfähiger Bürger hier kommt z. B. in Betracht eine Lähmung der Hand, ein Tremor (starkes Zittern der Hände) oder auch der bei uns sehr seltene Fall des Analphabeten, nicht aber der Blinde, weil für ihn die spezielle Regelung des § 6 TestG gilt ein Testament errichtet, so ist dieses bei Nichtbeachtung der Vorschrift des § 16 Abs. 3 TestG, also infolge Unterlassens der Hinzuziehung eines Zeugen beim Vorlesen der Niederschrift und der Genehmigung, nichtig. Dagegen tritt diese schwerwiegende Rechtsfolge wegen einer Verletzung des § 33 Abs. 1 NotVerfO bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht ein, wenn die zwingenden Vorschriften des TestG erfüllt sind. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß der bei einer Testamentserrichtung mitwirkende Notar die Regelung des § 33 Abs. 1 NotVerfO nicht zu beachten braucht. Er hat vielmehr entsprechend dieser Vorschrift auch bei der Errichtung eines Testaments durch einen schreibunkundigen oder schreibbehinderten Bürger für blinde und taube Bürger gilt das gemäß § 6 TestG ohnehin stets zwei Zeugen hinzuzuziehen. Zieht er aber nur einen Zeugen hinzu, so kann das allenfalls disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen; es hat jedoch auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung keinen Einfluß. Im übrigen wird durch .§ 33 Abs. 1 NotVerfO vorausgesetzt, daß § 12 TestG gewahrt ist die Rechtswirksamkeit des Testaments in den Grenzfällen gesichert, in denen es zweifelhaft sein kann, ob der Erblasser nur schreibunfähig oder im Sinne des § 6 TestG blind war. Auch die Beweisführung bei Behauptung krankhafter Störung der Geistestätig-keit des Testierenden kann dadurch erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein Vergleich mit früheren gesetzlichen Regelungen aufschlußreich. Während die ursprünglichen Vorschriften des BGB für die Errichtung notarieller letztwilliger Verfügungen in jedem Falle die Hinzuziehung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen verlangten (vgl. § 2233 BGB in der Fassung vom 18. August 1896 RGBl. S. 195), hat das TestG vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S. 973) in Annäherung an das durch die NotVerfO aufgehobene Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189 ff.) eine Milderung des Formzwangs gebracht. Die ursprüngliche Formstrenge wurde 728;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 728 (NJ DDR 1968, S. 728) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 728 (NJ DDR 1968, S. 728)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X