Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 723 (NJ DDR 1968, S. 723); det. Andererseits darf der Tatbestand jedoch nicht derartig ausgeweitet werden, daß z. B. jedes Fahren auf völlig abgelegenen und auch wegen ihrer Beschaffenheit kaum benutzten nichtöffentlichen Wegen, Sackgassen oder längeren Zufahrten zu Grundstücken mit erfaßt wird. Entscheidend für den Anwendungsbereich des § 200 StGB ist das für den Verkehr Typische. Dieses Merkmal muß für alle öffentlichen Straßen und Wege generell bejaht werden, auch für solche Fälle, in denen durch entsprechende Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art oder für bestimmte Arten oder Gruppen von Verkehrsteilnehmern angezeigt ist. Bei nichtöffentlichen Straßen und Wegen kommt es darauf an, ob sich der unter erheblichem Alkoholeinfluß stehende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug in einer typischen Verkehrssituation befindet. Eine solche Situation liegt bei nichtöffentlichen Straßen und Wegen, insbesondere bei fließendem Verkehr, Vorbeifahrten, Überholungen und Vorfahrtssituationen vor. So gibt es innerhalb abgeschlossener und umfriedeter Objekte (z. B. auf ausgedehntem Betriebsgelände) oftmals ein ganzes Straßennetz mit einer Länge von mehreren Kilometern, das sich in seinem Charakter häufig nicht von dem Straßennetz ganzer Stadtviertel unterscheidet. Auch hierauf erstreckt sich unzweifelhaft der Geltungsbereich des § 200 StGB. Dagegen sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben, wenn auf einem Betriebsgelände lediglich eine kurze Straße oder ein größerer Hof mit den dazugehörigen Auf- und Abfahrten vorhanden ist und sich dort keine typischen Verkehrssituationen ergeben. Auch die Werkstraßen und -wege, die produktionsbedingt ausschließlich dem innerbetrieblichen Transport (z. B. mit Elektrokarren, Dieselameisen, Gabelstaplern oder anderen Fahrzeugen) dienen, werden nicht von § 200 StGB erfaßt. So werden z. B. auf dem Gelände eines Flughafens alle diejenigen Straßen und Wege erfaßt, die der Zu- und Abfahrt zu den Abfertigungshallen, Restaurationsräumen, Verwaltungsgebäuden, Tank- und Vorratslagern dienen oder diese Einrichtungen unmittelbar miteinander verbinden. „Verkehr“ gemäß § 200 StGB ist jedoch auf den Wegen (bzw. dem Gelände) nicht gegeben, die unmittelbar von den genannten Einrichtungen zum Rollfeld führen und nur zum Auftanken oder zur anderweitigen Versorgung der Flugzeuge oder zum Verladen des Gepäcks und der Fracht von den hierzu bestimmten Fahrzeugen befahren werden. Zu beachten ist weiterhin, daß auf bestimmten nichtöffentlichen Straßen oder Wegen nur zeitweilig und unter besonderen Umständen eine typische Verkehrssituation gegeben ist. So liegt z. B. ein mit einer Barriere ständig gesperrter nichtöffentlicher Weg unzweifelhaft außerhalb des Verkehrsraums und wird auch durch § 200 StGB nicht erfaßt, Wird aber bei Sport- oder anderen Großveranstaltungen der Strom der motorisierten Besucher bei der An- und Abfahrt über einen derartigen Weg geleitet oder ist nach Verkehrsunfällen die Umleitung des fließenden Verkehrs über diesen Weg notwendig, so ist während dieser Zeit auch auf einem derartigen Weg eindeutig das Merkmal „Verkehr“ gegeben. Diese Darlegungen gelten nicht nur für die Anwendung des §200 StGB; vielmehr ist unter diesem Gesichtspunkt generell der Begriff „Verkehr“ soweit er den Straßenverkehr betrifft in den §§ 196 ff. StGB zu verstehen.* 2. Zum Nachweis der allgemeinen Gefahr Das schuldhafte Verursachen einer allgemeinen Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen ist Tat-bestandsmerkmal des § 200 StGB und muß folglich auch nachgewiesen werden. Der Nachweis einer unmittelbaren konkreten Gefährdungssituation ist dabei nicht erforderlich. Es ist vielmehr festzustellen, ob überhaupt andere Verkehrsteilnehmer zur Tatzeit am Tatort vorhanden waren und somit die Gefahr nahelag, daß diese Verkehrsteilnehmer durch den betrunkenen Fahrzeugführer Schäden an Leben oder Gesundheit erleiden konnten. Im Einzelfall sind deshalb immer die zur Tatzeit vorhandenen Faktoren, wie die Art des geführten Fahrzeugs, der Zustand der benutzten Straße, Verkehrsdichte, Fußgängerverkehr usw., zu prüfen. Aus der Summe dieser Faktoren ergibt sich, ob eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen vorhanden war. Das wird insbesondereimmer dann der Fall sein, wenn der unter Alkoholeinfluß stehende Fahrzeugführer an anderen Fahrzeugen vorbeifährt, diese überholt oder von ihnen überholt wird, ihre Fahrlinie kreuzt, Fußgänger sich unmittelbar auf oder an der Fahrbahn befinden oder diese überqueren. Auf belebten Fernverkehrsstraßen und Autobahnen, auf denen gewöhnlich längere Strecken zurückgelegt werden, erfolgen zwangsläufig auch in ständigem Wechsel Überhol Vorgänge und Vorbeifahrten an Fahrzeugen im Gegenverkehr. Damit sind auch andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe, für deren Leben oder Gesundheit eine allgemeine Gefahr besteht. Z.um Nachweis der allgemeinen Gefahr genügt folglich die Feststellung, daß zur Tatzeit auf der befahrenen Strecke ein ständiger Verkehrsfluß (in einer Richtung oder in beiden Richtungen) vorhanden war. Zu den anderen gefährdeten Verkehrsteilnehmern gehören auch die passiven Verkehrsteilnehmer, wie z. B. Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel, im Lkw oder Pkw mitgenommene Personen und die Soziusfahrer auf Motorrädern. KURT OSMENDA, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR * Vgl. dazu auch Neuman, Anmerkung zum Urteil des Obersten Gerichts yom 20. März 1968 3 Zst 3/68 (NJ 1968 S. 350). Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im beschleunigten Verfahren Keil hat in seinem Beitrag zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens (NJ 1968 S. 400) auch für diese Verfahrensart die Erhöhung der Wirksamkeit der Strafrechtsprechung unter strengster Einhaltung der Gesetzlichkeit gefordert. Die Überprüfung einiger im beschleunigten Verfahren verhandelten Strafsachen im Bezirk Schwerin hat ergeben, daß die Gerichte dieser Forderung nicht immer gerecht werden. Besonders gilt das für die Gewährleistung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung. Es ist deshalb notwen- dig, daß der Staatsanwalt dem Gericht die Akten so rechtzeitig übergibt, daß es in der Lage ist, allseitig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine beschleunigte Verhandlung (§257 StPO) gegeben sind. Dazu bedarf es eines gründlichen Aktenstudiums; auch die Mitwirkung der Schöffen muß gesichert werden. Ist die sofortige Verhandlung möglich, so trifft der Vorsitzende die erforderliche Verfügung. Deren Inhalt hängt davon ab, ob der Beschuldigte auf eine Ladung verzichtet hat oder dem Gericht vorgeführt wird, ob 7 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 723 (NJ DDR 1968, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 723 (NJ DDR 1968, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Er handelt in Übereinstimmung mit dem aufsichtsführ enden Staatsanwalt und realisiert die dafür erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nicht übereinstimmen, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben.

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