Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 718 (NJ DDR 1968, S. 718); hang bestehen müsse; andernfalls sei kein kausaler Zusammenhang gegeben8. Manecke/Meinel wenden sich gegen die Verwendung des Merkmals „Notwendigkeit“ bei der Kausalitätsbestimmung im Strafrecht. Sie meinen, daß einerseits die Kategorie der Notwendigkeit ohnehin als ein Begriffsmerkmal der Kausalität angesehen werde und sich deshalb eine besondere Hervorhebung dieses Merkmals erübrige und andererseits die Einführung der Kategorien der Notwendigkeit und der Zufälligkeit uns hinsichtlich der Bestimmung der Kausalität im Strafrecht nicht weiterhelfe, sondern die ohnehin komplizierte Problematik eher noch verwirre bzw. die Kausalität im Strafrecht dadurch unzulässig eingeschränkt werde9. Diesen Standpunkt teilen wir nicht. Diese Kategorien werden vor allem gebraucht, um die sich aus den Beziehungen zwischen einer Kausalkette und der Verursachung einer Straftat ergebenden komplizierten Probleme richtig zu erfassen. Gerade weil Manecke/Meinel davon ausgehen, daß „die Kausalkette auch nicht aus der Kausalität ausgeklammert werden“ kann10, ist es erforderlich, Kriterien zu suchen, nach denen wir exakt bestimmen können, wann bei einer Kausalkette die Verursachung einer Straftat vorliegt. Es ist ein Irrtum, zu glauben, daß wir diese zweifellos komplizierte Aufgabe lösen können, wenn wir die Kategorien Notwendigkeit und Zufall, die objektiv existierende Zusammenhänge der objektiven Realität damit auch der Straftaten widerspiegeln, einfach weglassen. Das Argument des „Komplizierens“ ist nicht zu akzeptieren, wenn dadurch eine komplizierte Wirklichkeit vereinfacht und der Weg zur wissenschaftlichen Lösung von vornherein verbaut wird. Zur Verursachung einer Straftat durch eine Kausalkette H ö r z schließt die Kausalkette aus der Kausalität nicht aus, wie M a n e c k e und M e i n e 1 annehmen, sondern stellt nur die Frage nach den Kriterien für das Vorliegen einer Verursachung der Straftat durch eine Kausalkette. Gleiches tun Manecke/Meinel, wenn sie schreiben, die Ursache einer Kausalkette oder verursachende Glieder dieser Kette können als Ursache der Straftat angesehen werden, „wenn eine lückenlose Verbindung der einzelnen Kausalrelationen gegeben war“. Sie verknüpfen damit die Forderung, daß jedes Glied (Kausalrelation) untersucht und nachgewiesen werden muß11. Im Unterschied hierzu ist für Hörz bei einer Kausalkette die sie in Gang setzende oder ihren Ablauf beeinflussende Ursache nur dann Ursache der „End“wirkung, wenn „zwischen der Ursache einer - Bedingung für die eingetretene Wirkung und der Wirkung selbst ein notwendiger oder wenigstens ein mit großer Wahrscheinlichkeit eintretender Zusammenhang nachgewiesen werden“ kann12. Dabei können wir aus pragmatischen Gründen zur Lösung der im Strafrecht entstehenden Kausalitätsprobleme von der „Anfangs“ Ursache und der „End“wirkung sprechen. Hier zeigt sich ein Unterschied zur philosophisch-weltanschaulichen Fragestellung, denn die „Anfangs“ Ursache ist selbst Wirkung anderer Ursachen und die „End“ Wirkung Ursache anderer Wirkungen, die jedoch für die strafrechtliche Behandlung des zu untersuchenden Prozesses als unwesentlich beiseite gelassen werden können. Wir beginnen unsere Untersuchungen in der Regel mit der „End“ Wirkung und wollen die „Anfangs“ Ursache 8 Hörz, a. a. O., S. 137 ff. Auch Welzel (NJ 1966 S. 400) fordert das Merkmal der Notwendigkeit. 9 Manecke / Meinel, a. a. O., S. 494. JO Manecke / Meinel, a. a. O., S. 491. 11 Ebenda, S. 492, 494. .12 Hörz, a. a. O., S. 140. dafür finden. Um hier nicht in mechanischen Determinismus zu verfallen und damit den wirklichen, komplizierten Prozeß zu vereinfachen, ist besonders auf zwei Aspekte zu achten13: 1. Mehrere Ursachen können so Zusammenwirken, daß die „End“ Wirkung nicht durch eine „Anfangs“ Ursache allein hervorgebracht wird. Darauf hatten wir schon hingewiesen. Hier hilft uns nur eine exakte Analyse des einzelnen Falles, wobei die Pflichtverletzungen einzelner Personen ob neben- oder nacheinander begangen Bedingungen für die Möglichkeiten des Eintretens der „End“ Wirkung schaffen. Wir schalten hierbei Pflichtverletzungen aus, die als Folge von anderen entstehen und deshalb nicht gesondert untersucht werden müssen. Handelt es sich aber um voneinander unabhängige Pflichtverletzungen, so ist ihre Stellung als mögliche „Anfangs“ Ursache zu betrachten. Dabei sind verschiedene Kombinationen möglich: a) Die verschiedenen Pflichtverletzungen ergeben erst in ihrer Gesamtheit die „End“ Wirkung. In diesem Fall gehören sie alle zur „Anfangs“ Ursache. Wir sehen hier, daß wir uns mit dem Begriff der „Anfangs“ Ursache vom philosophischen Begriff der Ursache, die nur das direkte und unmittelbare Hervorbringen der Wirkung zum Inhalt hat, entfernt haben. Die „Anfangs“ Ursache enthält mehrere Ursachen. Im philosophischen Sinne könnte man sie deshalb als den Grund des weiteren Geschehens betrachten. b) Die aufgedeckten Pflichtverletzungen könnten unab- hängig voneinander alle mit gleicher hoher Wahrscheinlichkeit zur „End“ Wirkung geführt haben, wobei nicht nachgewiesen werden kann, daß eine mit Notwendigkeit dazu führte. Auch in diesem Falle müssen alle Pflichtverletzungen zur „Anfangs“ Ursache gerechnet werden. c) Eine der Pflichtverletzungen führte mit Notwendigkeit oder hoher Wahrscheinlichkeit zur „End“ Wirkung, während die Bedeutung der anderen vernachlässigt werden kann. In diesem Fall bildet diese Pflichtverletzung die „Anfangs“ Ursache. i Die differenzierte Untersuchung der Bedingungen hilft uns in jedem einzelnen Fall, den Grundsatz des Obersten Gerichts besser zu verstehen, nach dem der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und den dadurch eingetretenen Folgen nicht deswegen verneint werden kann, weil außer der festgestellten Pflichtverletzung des einen Verantwortlichen noch weitere Pflichtverletzungen anderer Personen vorliegen und das schädliche Ereignis erst durch das Zusammenwirken all dieser Pflichtverletzungen hervorgerufen wurde. Dieser Grundsatz ist gegen eine mechanistische Kausalauffassung gerichtet und betont die Kompliziertheit der zu untersuchenden Zusammenhänge. Für die Analyse der zwischen „Anfangs“ Ursache und „End“ Wirkung existierenden Beziehungen nutzen wir die Erkenntnisse der marxistischen Philosophie aus, wie sie im dialektischen Determinismus als der Theorie des objektiven Zusammenhangs zusammengefaßt sind. 13 Mit den hier durchgeführten Überlegungen zum Verhältnis von „End“wlrkung und „Anfangs“ursache werden die philosophischen Auffassungen zur Kausalität in der Rechtspraxis weiter präzisiert. Zugleich wird damit auf die Kritik geantwortet, die in dem Buch „Sozialistische Kriminologie“ geübt wurde (vgl. Buchholz / Hartmann / Lekschas, Sozialistische Kriminologie, Berlin 1966, S. 64 ff.). Einerseits geht es um die Aufdeckung der „Anfangs“ursache für eine eingetretene „End“wirkung, andererseits führt die weitere Erforschung solcher „Anfangs“ursachen zum wesentlichen Grund oder zu den Ursachen der Kriminalität, wie es im allgemeinen Sprachgebrauch heißt. In diesem Sinne hat Lekschas recht, wenn er sagt, daß die Gesellschaft nicht darauf verzichten kann, die Begriffe „Ursache“ und „Wirkung“ auch in größeren Bezugssystemen zu verwenden. Die marxistische Philosophie muß hierfür das Verhältnis von Grund und Ursache noch weiter ausarbeiten (vgl. Hörz, Der dialektische Determinismus in Natur und Gesellschaft, Berlin 1966, S. 35 ff.). 718;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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