Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 718 (NJ DDR 1968, S. 718); hang bestehen müsse; andernfalls sei kein kausaler Zusammenhang gegeben8. Manecke/Meinel wenden sich gegen die Verwendung des Merkmals „Notwendigkeit“ bei der Kausalitätsbestimmung im Strafrecht. Sie meinen, daß einerseits die Kategorie der Notwendigkeit ohnehin als ein Begriffsmerkmal der Kausalität angesehen werde und sich deshalb eine besondere Hervorhebung dieses Merkmals erübrige und andererseits die Einführung der Kategorien der Notwendigkeit und der Zufälligkeit uns hinsichtlich der Bestimmung der Kausalität im Strafrecht nicht weiterhelfe, sondern die ohnehin komplizierte Problematik eher noch verwirre bzw. die Kausalität im Strafrecht dadurch unzulässig eingeschränkt werde9. Diesen Standpunkt teilen wir nicht. Diese Kategorien werden vor allem gebraucht, um die sich aus den Beziehungen zwischen einer Kausalkette und der Verursachung einer Straftat ergebenden komplizierten Probleme richtig zu erfassen. Gerade weil Manecke/Meinel davon ausgehen, daß „die Kausalkette auch nicht aus der Kausalität ausgeklammert werden“ kann10, ist es erforderlich, Kriterien zu suchen, nach denen wir exakt bestimmen können, wann bei einer Kausalkette die Verursachung einer Straftat vorliegt. Es ist ein Irrtum, zu glauben, daß wir diese zweifellos komplizierte Aufgabe lösen können, wenn wir die Kategorien Notwendigkeit und Zufall, die objektiv existierende Zusammenhänge der objektiven Realität damit auch der Straftaten widerspiegeln, einfach weglassen. Das Argument des „Komplizierens“ ist nicht zu akzeptieren, wenn dadurch eine komplizierte Wirklichkeit vereinfacht und der Weg zur wissenschaftlichen Lösung von vornherein verbaut wird. Zur Verursachung einer Straftat durch eine Kausalkette H ö r z schließt die Kausalkette aus der Kausalität nicht aus, wie M a n e c k e und M e i n e 1 annehmen, sondern stellt nur die Frage nach den Kriterien für das Vorliegen einer Verursachung der Straftat durch eine Kausalkette. Gleiches tun Manecke/Meinel, wenn sie schreiben, die Ursache einer Kausalkette oder verursachende Glieder dieser Kette können als Ursache der Straftat angesehen werden, „wenn eine lückenlose Verbindung der einzelnen Kausalrelationen gegeben war“. Sie verknüpfen damit die Forderung, daß jedes Glied (Kausalrelation) untersucht und nachgewiesen werden muß11. Im Unterschied hierzu ist für Hörz bei einer Kausalkette die sie in Gang setzende oder ihren Ablauf beeinflussende Ursache nur dann Ursache der „End“wirkung, wenn „zwischen der Ursache einer - Bedingung für die eingetretene Wirkung und der Wirkung selbst ein notwendiger oder wenigstens ein mit großer Wahrscheinlichkeit eintretender Zusammenhang nachgewiesen werden“ kann12. Dabei können wir aus pragmatischen Gründen zur Lösung der im Strafrecht entstehenden Kausalitätsprobleme von der „Anfangs“ Ursache und der „End“wirkung sprechen. Hier zeigt sich ein Unterschied zur philosophisch-weltanschaulichen Fragestellung, denn die „Anfangs“ Ursache ist selbst Wirkung anderer Ursachen und die „End“ Wirkung Ursache anderer Wirkungen, die jedoch für die strafrechtliche Behandlung des zu untersuchenden Prozesses als unwesentlich beiseite gelassen werden können. Wir beginnen unsere Untersuchungen in der Regel mit der „End“ Wirkung und wollen die „Anfangs“ Ursache 8 Hörz, a. a. O., S. 137 ff. Auch Welzel (NJ 1966 S. 400) fordert das Merkmal der Notwendigkeit. 9 Manecke / Meinel, a. a. O., S. 494. JO Manecke / Meinel, a. a. O., S. 491. 11 Ebenda, S. 492, 494. .12 Hörz, a. a. O., S. 140. dafür finden. Um hier nicht in mechanischen Determinismus zu verfallen und damit den wirklichen, komplizierten Prozeß zu vereinfachen, ist besonders auf zwei Aspekte zu achten13: 1. Mehrere Ursachen können so Zusammenwirken, daß die „End“ Wirkung nicht durch eine „Anfangs“ Ursache allein hervorgebracht wird. Darauf hatten wir schon hingewiesen. Hier hilft uns nur eine exakte Analyse des einzelnen Falles, wobei die Pflichtverletzungen einzelner Personen ob neben- oder nacheinander begangen Bedingungen für die Möglichkeiten des Eintretens der „End“ Wirkung schaffen. Wir schalten hierbei Pflichtverletzungen aus, die als Folge von anderen entstehen und deshalb nicht gesondert untersucht werden müssen. Handelt es sich aber um voneinander unabhängige Pflichtverletzungen, so ist ihre Stellung als mögliche „Anfangs“ Ursache zu betrachten. Dabei sind verschiedene Kombinationen möglich: a) Die verschiedenen Pflichtverletzungen ergeben erst in ihrer Gesamtheit die „End“ Wirkung. In diesem Fall gehören sie alle zur „Anfangs“ Ursache. Wir sehen hier, daß wir uns mit dem Begriff der „Anfangs“ Ursache vom philosophischen Begriff der Ursache, die nur das direkte und unmittelbare Hervorbringen der Wirkung zum Inhalt hat, entfernt haben. Die „Anfangs“ Ursache enthält mehrere Ursachen. Im philosophischen Sinne könnte man sie deshalb als den Grund des weiteren Geschehens betrachten. b) Die aufgedeckten Pflichtverletzungen könnten unab- hängig voneinander alle mit gleicher hoher Wahrscheinlichkeit zur „End“ Wirkung geführt haben, wobei nicht nachgewiesen werden kann, daß eine mit Notwendigkeit dazu führte. Auch in diesem Falle müssen alle Pflichtverletzungen zur „Anfangs“ Ursache gerechnet werden. c) Eine der Pflichtverletzungen führte mit Notwendigkeit oder hoher Wahrscheinlichkeit zur „End“ Wirkung, während die Bedeutung der anderen vernachlässigt werden kann. In diesem Fall bildet diese Pflichtverletzung die „Anfangs“ Ursache. i Die differenzierte Untersuchung der Bedingungen hilft uns in jedem einzelnen Fall, den Grundsatz des Obersten Gerichts besser zu verstehen, nach dem der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und den dadurch eingetretenen Folgen nicht deswegen verneint werden kann, weil außer der festgestellten Pflichtverletzung des einen Verantwortlichen noch weitere Pflichtverletzungen anderer Personen vorliegen und das schädliche Ereignis erst durch das Zusammenwirken all dieser Pflichtverletzungen hervorgerufen wurde. Dieser Grundsatz ist gegen eine mechanistische Kausalauffassung gerichtet und betont die Kompliziertheit der zu untersuchenden Zusammenhänge. Für die Analyse der zwischen „Anfangs“ Ursache und „End“ Wirkung existierenden Beziehungen nutzen wir die Erkenntnisse der marxistischen Philosophie aus, wie sie im dialektischen Determinismus als der Theorie des objektiven Zusammenhangs zusammengefaßt sind. 13 Mit den hier durchgeführten Überlegungen zum Verhältnis von „End“wlrkung und „Anfangs“ursache werden die philosophischen Auffassungen zur Kausalität in der Rechtspraxis weiter präzisiert. Zugleich wird damit auf die Kritik geantwortet, die in dem Buch „Sozialistische Kriminologie“ geübt wurde (vgl. Buchholz / Hartmann / Lekschas, Sozialistische Kriminologie, Berlin 1966, S. 64 ff.). Einerseits geht es um die Aufdeckung der „Anfangs“ursache für eine eingetretene „End“wirkung, andererseits führt die weitere Erforschung solcher „Anfangs“ursachen zum wesentlichen Grund oder zu den Ursachen der Kriminalität, wie es im allgemeinen Sprachgebrauch heißt. In diesem Sinne hat Lekschas recht, wenn er sagt, daß die Gesellschaft nicht darauf verzichten kann, die Begriffe „Ursache“ und „Wirkung“ auch in größeren Bezugssystemen zu verwenden. Die marxistische Philosophie muß hierfür das Verhältnis von Grund und Ursache noch weiter ausarbeiten (vgl. Hörz, Der dialektische Determinismus in Natur und Gesellschaft, Berlin 1966, S. 35 ff.). 718;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in genanntem Verantwortungsbereich gezogen werden. Damit wird angestrebt, die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalten noch aufgabenbezogener in dio Lage zu versetzen, die Hauptaufgaben des Untersuchungshaftyollzuges so durchzusetzeti, daß die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist die Stabilität der Bereitschaft zur operativen Arbeit, die feste Bindung an den Beziehungspartner und die Zuverlässigkeit der von ausschlaggebender Bedeutung.

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