Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 717 (NJ DDR 1968, S. 717); Wenn z. B. in einem Betrieb durch einen Arbeitsunfall ein Mensch schwer verletzt oder getötet wurde, so darf nicht gleich ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Verletzung bzw. dem Tod des betreffenden Menschen als Folge (Wirkung) und einer eventuellen Pflichtverletzung des Betriebs- oder Abteilungsleiters als Ursache angenommen werden, sondern es sind von dem Schadensereignis ausgehend die einzelnen Glieder dieser Kette (Kausalrelation) zu untersuchen. Ehe wir ein pflichtwidriges Handeln des für den Gesundheitsund Arbeitsschutz verantwortlichen Betriebs- oder Abteilungsleiters als ursächlich für diese Folgen ansehen können, ist exakt zu beweisen, daß die einzelnen Zwischenglieder der Kausalkette Folge seiner Pflichtverletzung waren. Das soll an folgendem Fall aus der Praxis demonstriert werden: In einem VEB wurde der Arbeiter R. schwer verletzt, weil er an einer Maschine gearbeitet hatte, von der sein Arbeitskollege O. eine Arbeitsschutzvorrichtung entfernt hatte. Für die Prüfung der Kausalität ist zunächst als Ursache dieser Verletzung das objektiv fehlerhafte und pflichtwidrige Verhalten des Arbeiters R. selbst von Bedeutung. Er hat durch seine Arbeit an der Maschine letztlich die Ursache dafür gesetzt, daß es zu seiner Verletzung kam. Dabei dürfen wir jedoch nicht stehenbleiben, denn es gibt konkrete Rechtsnormen über die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aus deren Verletzung unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen für einen bestimmten Personenkreis erwachsen. Im vorliegenden Fall wäre also die Frage aufzuwerfen, warum sich R. fehlerhaft und pflichtwidrig verhalten hat. Dabei stellen wir .u. U. fest, daß dies auf die Handlung seines Arbeitskollegen O., der der Verantwortliche für diese Maschine war, zurückzuführen ist. O. hatte aus eigener Initiative bewußt gegen die ihm bekannten Sicherheitsvorschriften verstoßen und das Schutzgitter abgebaut. Dies war die Ursache dafür, daß R. an der Maschine ohne Schutzgitter gearbeitet hat. Das Verhalten des R. war somit Folge der pflichtwidrigen Verhaltensweise seines Arbeitskollegen O. und zugleich die Ursache für seine eigene Verletzung. Insoweit dürfte der Kausalzusammenhang außer Zweifel stehen, auch wenn O. kein Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes i. S. des § 193 StGB ist. Für O. bestand aber sowohl nach §§ 88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, a und d GBA als auch nach den einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen die Pflicht, die Bestimmungen über den Arbeitsschutz einzuhalten und die Herbeiführung von Gefahren oder Schäden zu vermeiden. Dieser Pflicht ist O. bewußt nicht nachgekommen. Für ihn ist daher die Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 118 StGB) zu prüfen. Bei der Betrachtung und Untersuchung der Verantwortungsbeziehungen können und dürfen wir aber auch hier noch nicht stehenbleiben. Die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz „erlegen dem Betriebsleiter und den leitenden Mitarbeitern in den Betrieben und Genossenschaften ganz bestimmte Rechte und Pflichten für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb bzw. in der Genossenschaft auf. Da der Betriebsleiter diese ohne Zweifel umfangreichen Aufgaben nicht alle selbst erfüllen kann, stehen ihm in der Regel (in größeren Betrieben) weitere leitende Mitarbeiter zur Seüte. In unserem Fall wäre z. B. zu prüfen, wieso es zu der eigenmächtigen und pflichtwidrigen Handlungsweise des O. kommen konnte und warum sie von den Verantwortlichen des Betriebes Meister, Abteilungsleiter, Betriebsleiter und dergleichen nicht bemerkt oder gar geduldet wurde. Soweit diesen Personen keine Pflichtverletzung nachzuweisen ist, erhebt sich die Frage nach der Kausalität ihres Handelns zu der Körperverletzung des R. überhaupt nicht. Ergibt die Untersuchung aber z. B., daß die Arbeitsschutzbelehrungen im Betrieb oder in der Abteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder das Schutzgitter gar mit Einverständnis des Betriebsleiters, Abteilungsleiters oder Meisters entfernt worden ist, so entsteht die Frage nach der Auswirkung dieser Pflichtverletzung der Arbeitsschutzverantwortlichen auf die Handlungsweise des O. und des Verletzten R. Will man die Pflichtverletzungen der Arbeitsschutzverantwortlichen in die Kausalkette einbeziehen, so muß eindeutig erwiesen sein, daß das pflichtwidrige Verhalten des O. und des R. auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz durch die genannten Arbeitsschutzverantwortlichen zurückzuführen ist, d. h., das Fehlverhalten der Nachgeordneten muß seine Ursache in der Pflichtverletzung der Verantwortlichen haben. Das Oberste Gericht hat in derartigen Fällen zu Recht den Kausalzusammenhang bejaht und die Arbeitsschutzverantwortlichen strafrechtlich auch wegen der eingetretenen Folgen zur Verantwortung gezogen6. Dabei hat es zutreffend den Grundsatz aufgestellt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und den dadurch eingetretenen Folgen nicht deswegen verneint werden kann, weil außer der festgestellten Pflichtverletzung des einen Verantwortlichen noch weitere Pflichtverletzungen anderer Personen vorliegen und das schädigende Ereignis erst durch das Zusammenwirken der Pflichtverletzungen mehrerer Personen hervorgerufen wurde. Dabei können diese Pflichtverletzungen im „Nacheinander“ oder auch im „Nebeneinander“ bestehen7. Zur Kategorie der Notwendigkeit Da die Kausalität nur ein Ausschnitt aus dem universellen Zusammenhang und der Wechselwirkung der verschiedensten Komponenten ist, kommt es im jeweiligen Fall insbesondere darauf an, diejenigen Komponenten herauszukristallisieren, die für das Zustandekommen des Schadensereignisses bestimmend waren. Denn es dürfte unwidersprochen bleiben, daß uns strafrechtlich relevante Sachverhalte nicht oder nur in den seltensten Fällen als einfache, lineare oder mechanische Ur-sache-Wirkung-Zusammenhänge gegenübertreten, es sich hier vielmehr meist um eine Vielzahl von Kausalrelationen handelt, die miteinander in Wechselwirkung standen und sich gegenseitig beeinflußten. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1967 3 Zst V 2/67 (NJ 1967 S. 288) nochmals ausdrücklich hingewiesen. Dabei hat es hervorgehoben, für einen Kausalzusammenhang sei es erforderlich, daß „zwischen einer Ursache und einer Wirkung ein unmittelbarer und im wesentlichen innerer Zusammenhang“ bestehe. In der Entscheidung vom 26. April 1967 5 Ust 10/67 (NJ 1967 S. 481) hat das Oberste Gericht darüber hinaus die Forderung nach dem notwendigen wesentlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und eingetretenen Folgen erhoben. Auch H ö r z hatte die These vertreten, daß zwischen der Ursache einer Bedingung für die eingetretene Wirkung und der Wirkung selbst ein notwendiger oder mit großer Wahrscheinlichkeit eintretender Zusammen- 1 6 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 18. Dezember 1965 - 2 Ust 19/65 (NJ 1966 S. 341). 1 Damit entsteht dann die gleichfalls sehr schwierig zu lösende Problematik, ob die Pflichtverletzung des einen oder des anderen ursächlich (Mitursache) für die eingetretenen Folgen war oder ob sie lediglich den Charakter einer Bedingung hatte. Hierauf soll an anderer Stelle des Beitrags noch näher eingegangen werden. 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 717 (NJ DDR 1968, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 717 (NJ DDR 1968, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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