Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 715 (NJ DDR 1968, S. 715); wandt werden können (Stabilisierung des Selbstwertgefühls, optimale Überwindung der psychischen Folgen der Haft usw.). 4. Spezielle Forschungen zu psychologischen Problemen der Nachbetreuung Haftentlassener. Anforderungen an den forensischen Psychologen 1. Der forensische Psychologe muß in der Lage sein, Rechtsnormen, die ihnen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Normen und psychologische Spezialkenntnisse in sachlichen Zuammenhang miteinander zu bringen. Er muß daher die Gründvorgänge unserer gesellschaftlichen Entwicklung kennen und ein spezialisiertes Fachwissen besitzen, um sachkundig Erziehungsvorschläge unterbreiten zu können, die der Täterpersönlichkeit und den Möglichkeiten und Gesetzmäßigkeiten unserer gesellschaftlichen Entwicklung gerecht werden. 2. Der forensische Psychologe muß in der Lage sein, mit den unmittelbaren Nachbarwissenschaften, vor allem den verschiedenen juristischen Spezialisierungsrichtungen, der Soziologie, der Sozialhygiene, der Psychiatrie, der Defektologie und der Allgemeinen Pädagogik und Leitungswissenschaft zu kooperieren. 3. Der forensische Psychologe muß in der Lage sein, selbständig Gutachten auszuarbeiten und sie vor Gericht zu vertreten. Er muß dazu solide Grundkenntnisse in einem der Fachgebiete der Psychologie sowie einen Überblich über alle anderen Spezialisierungsrichtungen haben, mit denen er ggf. Zusammenarbeiten muß, da das forensische Gutachten notwendigerweise klinischpsychologische, pädagogisch-psychologische und sozialpsychologische Probleme in Synthese bringen muß. Dieses Erfordernis folgt aus der Strafprozeßordnung, die es dem Gutachter zur Pflicht macht, außer der diagnostischen Bestimmung der Täterpersönlichkeit, der Aufarbeitung der diagnostischen Befunde für die rechtliche Subsumtion, auch persönlichkeitsbezogene Resozialisierungsvorschläge (Erziehungsvorschläge) zu unterbreiten. 4. Der forensische Psychologe muß in der Lage sein, mit gezielten Fragestellungen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. 5. Der forensische Psychologe muß in der Lage sein, in Umerziehungseinrichtungen des Ministeriums des Innern und der Volksbildung aktiv an Resozialisierungsanliegen mitzuarbeiten. Hierfür benötigt er Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Heilpädagogik, der Psychotherapie und der Rehabilitationspsychologie. Diesen Anforderungen kann der forensische Psychologe nur gerecht werden, wenn er eine spezielle Ausbildung absolviert hat und sich postgradual kontinuierlich fortbildet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Forensische Psychologie noch kein selbständiges psycholgisches Fachstudium sein. Sie kann in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsstand der Psychologie lediglich im Rahmen des Spezial- und Forschungsstudiums gelehrt werden (nach Abschluß des Fachstudiums hauptsächlich in den Fächern Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie und Sozialpsychologie). Der Studierende muß sich im Spezial- und Forschungsstudium (als Mindestanforderung), sofern das nicht bereits im Fachstudium geschah, mit folgenden Stoffgebieten bzw. ihren für die Psychologie relevanten Grundproblemen vertraut machen: Pathopsychologie und Entwicklungspsychologie; Forensische Psychologie (neben einer Vielfalt anderer Probleme geht es zunächst um Spezialprobleme der Schuldfähigkeit, Psychologie der einzelnen Deliktsgruppen, spezielle Probleme dissozialer und asozialer Motivation, psychologische Probleme der Vorsatzbildung und der „Entscheidung zur Tat“, Probleme der Glaubwürdigkeitsbegutachtung, Psychologie der Zeugenfähigkeit bei Kindern oder geistig behinderten Menschen); Kriminalistik (Befragungstechnik, Übertragung der bekannten Interviewmethoden auf das Ermittlungs- - verfahren, Glaubwürdigkeit erwachsener Anzeigeerstatter und Zeugen); spezielle sozialpsychologische Probleme der Klinischen, Pädagogischen, Arbeits- und Ingenieurpsychologie; Grundprobleme des Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsrechts sowie Zivil- und Familienrechts; Allgemeine Pädagogik und Erziehungslehre; Defektologie; Sozialhygiene; Gerichtspsychiatrie. Zum Studium dieser Fachgebiete müßten Übungen bzw. Praktika bei den Untersuchungsorganen, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Einrichtungen des Strafvollzugs sowie Erziehungseinrichtungen der Volksbildung stattfinden. Zur Qiskussiou Prof. Dr. habil. HERBERT HÖRZ, Direktor der Sektion Marxistisch-Leninistische Philosophie an der Humboldt-Universität Berlin Major der VP Dr. WALTER GRIEBE und Oberstleutnant der VP Dr. ARNO LUTZKE, Dozenten an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei Schöpferische Anwendung der marxistischen Philosophie auf die Kausalität im Strafrecht Ein wesentlicher Grundsatz unseres neuen, sozialistischen Strafrechts ist, daß eine Person nur in strikter Übereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden darf (Art. 4 Abs. 3 StGB). Das bedeutet u. a., daß wir in jedem Verfahren sorgfältig untersuchen und klären müssen, wer welche schädlichen Folgen, die objektiv von einem Straftatbestand erfaßt werden, durch pflichtwidriges Handeln verursacht hat. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt zunächst den Nachweis des kausa- len Zusammenhangs zwischen einer pflichtwidrigen Handlung (Tun oder Unterlassen § 1 StGB ) eines Menschen und den eingetretenen schädlichen Folgen voraus. Mangelt es an diesem kausalen Zusammenhang, so entfällt schon aus diesem Grunde jede strafrechtliche Verantwortlichkeit für diese Folgen. Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis sind seit längerer Zeit bemüht, die Probleme der Kausalität im Strafrecht neu zu durchdenken und die neuesten Erkenntnisse der marxistischen Philosophie für die Straf- 715;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit geprägt. Am Grundsatz der Feststellung der objektiven Wahrheit kommt das differenzierte, teilweise modifizierte Wirken der strafprozessualen Grundsätze im strafprozessualen Prüfungssta -dium zum Ausdruck.

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