Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 712

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 712 (NJ DDR 1968, S. 712); Linie nodi einmal kameradschaftlich und kritisch auf den betreffenden Bürger eingewirkt werden, daß er seiner Verpflichtung zur Entschuldigung oder öffentlichen Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung nachkommt. Mit Ausnahme der Geldbuße können in der erneuten Beratung aber auch andere geeignete Erziehungsmaßnahmen festgelegt werden. So kann z. B. die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung durch die Veröffentlichung der Entscheidung ersetzt werden (§§ 21 Abs. 3, 60 Abs. 3 KKO und §§ 21 Abs. 3, 58 Abs. 3 SchKO). Das GGG hebt die Bedeutung der Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen sowie zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten hervor (§14 GGG)7. Dieses bewährte Instrument der KK und SchK findet sowohl in der KKO als auch in dei SchKO (§ 22 Abs. 1) eine weitere Ausgestaltung. Das Ziel der Empfehlungen ist es, zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beizutragen. Der Durchsetzung der Empfehlungen dient die neue Bestimmung, daß der Staatsanwalt des Kreises zu verständigen ist, wenn bei Nichtbeachtung einer Empfehlung Ungesetzlichkeiten bestehenbleiben (§ 22 Abs. 3 KKO und SchKO). Für die KK ist von besonderer Bedeutung, daß die Betriebsleiter, die leitenden Mitarbeiter des Betriebes und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen verpflichtet sind, bei der Verwirklichung der Empfehlungen mitzuwirken und die Kontrolle der Durchsetzung zu unterstützen § 23 Abs. 1 KKO). Dazu gehört auch die Pflicht, in Belegschafts- und Gewerkschaftsversammlungen zu berichten; wie und mit welchem Ergebnis die Empfehlungen verwirklicht werden. Beratung über Arbeitsrechtssachen Ein wichtiger Teil der Arbeit der KK ist die Behandlung von Arbeitsrechtssachen. Die Beratungen über diese Rechtsstreitigkeiten haben seit 15 Jahren wesentlich zur Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben und Einrichtungen beigetragen8. Die KKO berücksichtigt die,bisher gesammelten Erfahrungen auf diesem Gebiet und gibt den KK-Mitgliedern eine konkrete Anleitung. Die Beratung' der KK dient der Durchsetzung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen sowie der Beseitigung von Hemmnissen bei der Erfüllung von Aufgaben des Betriebes. Hinsichtlich der Zuständigkeit der KK wurden die bisherigen Bestimmungen ergänzt. Als gesetzliche Grundlage für die Beratung von Arbeitsrechtssachen werden heben dem GBA auch die anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Rahmenkollektiv- und Tarifverträge, der Betriebskollektivverträge und der Arbeitsordnungen genannt. Die Aufzählung der meisten von den KK zu entscheidenden Streitfälle wird ebenso wie die Aufführung der rechtlichen Grundlage dazu beitragen, daß die KK bereits beim Eingang des Antrags ihre Zuständigkeit ohne Verzögerung feststellen kann (§ 24 Abs. 1 und 2 KKO). Nach wie vor ist die Beratung und Entscheidung durch die KK Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kreisgerichts. In der KKO wird auch die mit dem 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des GBA vom 23. November 1966 (GBl. I S. 111) erweiterte Befugnis der KK zur Entscheidung über Einsprüche von Werktätigen gegen Disziplinarmaßnahmen berücksichtigt. 7 Vgl. Kranke / Hantsche, „Die Tätigkeit der Konfliktkomis-sionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts aus der Sicht der Gewerkschaften“, NJ 1968 S. 275. 8 vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vom 27. März 1968 (NJ 1968 S. 261). Die KK entscheidet auch-weiterhin über Anträge auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin. Sie hat das Recht, Erziehungsmaßnahmen festzulegen (§ 29 Abs. 2 KKO). Bei einem solchen Antrag des Betriebsleiters gern. §109 Abs. 3 GBA oder des Komitees und der Inspektionen des Komitees der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion auf Durchführung eines solchen erzieherischen Verfahrens ist jedoch sehr gründlich zu prüfen, ob die Sache zur Beratung vor der KK geeignet ist. Hat z. B. ein Werktätiger bereits wiederholt auf die erzieherische Einwirkung durch die KK nicht reagiert, so kann die KK von ihrem Recht Gebrauch machen, den Antrag ohne Beratung zurückzuweisen (§ 28 Abs. 2 KKO). Der Betriebsleiter muß dann dafür sorgen, daß andere erzieherische Maßnahmen getroffen werden. Ihrem neuen Charakter als gesellschaftliche Gerichte entsprechend sind die KK nicht mehr für die Beratung von Moralverletzungen zuständig. Das ist künftig die Aufgabe der Gewerkschaftsgruppen und Arbeitskollektive, wie das bisher z. T. in der Praxis bereits üblich war. Der 7. FDGB-Kongreß hat gezeigt, daß die Gewerkschaften dazu beitragen, den Prozeß der Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten zu fördern, und damit aktiv für die Einhaltung der Grundsätze der sozialistischen Moral eintreten. Auch über Sozialversicherungssachen beraten die KK nicht mehr. Einsprüche gegen einen Bescheid der BGL oder der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des FDGB werden von den Kreisbeschwerdekommissionen also Organen der Gewerkschaften behandelt. Die Beschwerdekommissionen sind Bestandteil der Selbstverwaltung der Sozialversicherung durch die Versicherten und leisten bereits seit Jahren einen großen Beitrag zur Lösung von Konflikten in Sozialversicherungssachen. Die KKO enthält auch Bestimmungen über die inhaltlichen Anforderungen an die vom Betriebsleiter gestellten Anträge in Arbeitsrechtssachen (§ 25 Abs. 2 KKO). Dazu gehört z. B., festgestellte Ursachen und Bedingungen des Konflikts darzulegen und Hinweise zu deren Überwindung zu geben. Damit wird der KK die Vorbereitung und Durchführung der Beratung erleichtert und werden Voraussetzungen für einen hohen erzieherischen Wert der Aussprache und Entscheidung geschaffen. Die KK kann Anträge des Betriebes, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, zurückgeben und die Beseitigung der Mängel verlangen. Für die Anträge der Werktätigen wurden solche Anforderungen in die KKO nicht aufgenommen. Es wird jedoch auch für sie sehr zweckmäßig sein, diese Anforderungen so weit wie möglich zu beachten. Stellt die KK ihre Unzuständigkeit fest, so verweist sie den Antragsteller nach vorheriger Beratung an das für die Lösung des Konflikts zuständige Organ (§26 KKO). Der Beschluß über die Verweisung kann auch Empfehlungen gemäß § 14 GGG und § 22 KKO zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen des Konflikts, die sich bereits nach Prüfung des Antrags zeigten, aussprechen. Grundsätzlich haben wie in der bisherigen Regelung Antragsteller und Antragsgegner persönlich an der Beratung teilzunehmen. Nur für bestimmte Ausnahmefälle wurde; vorgesehen, daß sich der Antragsteller oder der Antragsgegner durch einen anderen Bürger, z. B. einen Arbeitskollegen oder den Ehepartner, vertreten lassen kann. Ein solcher Ausnahmefall wäre z. B. bei längerer Krankheit oder sonstiger längerer Abwesenheit, durch die das Erscheinen zur Beratung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, gegeben. In Arbeitsrechtssachen wird im Unterschied zu den anderen Zustän- 712;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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