Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 711 (NJ DDR 1968, S. 711); trauensmann der Gewerkschaftsgruppe und die Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung in der Beratung ihr Recht wahmehmen sollen, die Meinung ihrer Kollektive darzulegen (§ 14 Abs. 3 KKO). § 15 KKO und SchKO sieht die in der Praxis bewährte Möglichkeit vor, in Beratungen wegen Vergehen und Verfehlungen einfache zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten mit einzubeziehen. Die Voraussetzungen dafür sind: diese Streitigkeiten müssen mit dem Vergehen oder der Verfehlung im Zusammenhang stehen, es muß ein entsprechender Antrag auf Beratung gestellt werden, die Streitigkeit muß sich ohne weitere Vorbereitung klären lassen. ! . : Das gesellschaftliche Gericht kann z. B. über einen solchen Antrag dann nicht mitberaten, wenn der Antragsgegner damit nicht einverstanden ist. Neu ist die Regelung der Verfahrensweise bei Nichterscheinen des Antragstellers, Antragsgegners oder des beschuldigten Bürgers (§ 16 KKO und SchKO). Die KK werden mit Hilfe der Gewerkschaften auf die Teilnahme an der zweiten Beratung hinwirken. Die Erfahrungen bestätigen, daß dies zumeist erfolgreich ist. Etwas anders liegt diese Problematik bei den SchK, weil ihr Tätigkeitsbereich in der Regel das Wohngebiet der Stadt oder die Gemeinde ist. Hier bestehen keine so festen Organisationsformen der Bürger wie in den Betrieben. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit die Arbeit der SchK dadurch erschwert, daß z. B. der wegen einer Verleumdung beschuldigte Bürger unbegründet auch zur zweiten Beratung nicht erschien oder ein Teilnehmer die Beratung durch ungebührliches Verhalten (Dazwischenrufen und abfällige Bemerkungen) störte. Um solchen Fällen wirksam vorzubeugen und erforderlichenfalls 'entgegenwirken zu können, erhielten die SchK das Recht, Ordnungsstrafen bis zu 30 M auszusprechen (§16 Abs. 2 und 3 SchKO). Die untere Grenze einer Ordnungsstrafe sollte bei 5 M gezogen werden. Bei dieser Ordnungsstrafe handelt es sich um eine besondere Maßnahme eines gesellschaftlichen Organs zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Durchführung einer Beratung. Deshalb finden für ihre Anwendung die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 101) keine Anwendung (§ 44 Abs. 3 OWG). Die SchK muß die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsstrafe genau beachten. Eine Ordnungsstrafe kann z. B. nur dann ausgesprochen werden, wenn der beschuldigte Bürger zur ersten und zweiten Beratung unbegründet nicht erscheint. Die Unbegründetheit muß von der SchK festgestellt worden sein. Abschluß der Beratung Ebenso wie die gesamte Beratung ist auch die Beratung über den im Ergebnis zu fassenden Beschluß öffentlich. Jede Beratung muß durch einen Beschluß beendet werden. Das kann eine erkennende oder abweisende Entscheidung,.eine die Schuld feststellende oder freisprechende Entscheidung sein (§ 17 KKO und SchKO). Nach unvoreingenommener Erforschung der Wahrheit trifft das gesellschaftliche Gericht eine für. die Parteien oder den beschuldigten Bürger wichtige Entscheidung, die den Grundsätzen der Gerechtigkeit und. der Gesetzlichkeit entsprechen muß. Nur dann vermag die Rechtsprechung des gesellschaftlichen Gerichts zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins beizutragen (§ 11 Abs. 1 GGG). Die Anforderungen, die § 19 KKO und SchKO an den Inhalt eines Beschlusses stellt, entsprechen im wesentlichen den bisherigen Festlegungen. Hervorzuheben ist, daß auch die Tatsachen und Gründe dargelegt werden müssen, auf die das gesellschaftliche Gericht seine Entscheidung stützt. Der Beschluß ist innerhalb einer Woche dem Antragsteller und dem Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln: Die bisherige Frist von drei Tagen konnte häufig wegen arbeitsmäßiger und organisatorischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden. Die Änderung entspricht den Vorschlägen vieler KK- und SchK-Mitglieder. Wird in der Beratung über die Wiedergutmachung eines Schadens mit entschieden, so erhält auch. der Geschädigte eine Durchschrift des Beschlusses, damit er ggf. die zwangsweise Durchsetzung seiner Forderung betreiben oder von seinem Recht auf Einspruch Gebrauch machen kann. Hat das gesellschaftliche Gericht als Erziehungsmaßnahme eine Geldbuße ausgesprochen, so muß auch dem betreffenden örtlichen Rat eine Durchschrift des Beschlusses übersandt werden, weil die Geldbuße an den Rat der Gemeinde, den Rat der Stadt oder des Stadtbezirks zu zahlen ist, in dessen Bereich der beschuldigte Bürger wohnt (§ 60 Abs. 2 KKO, § 58 Abs. 2 SchKO). Die örtlichen Räte überwachen die Zahlung der Geldbuße und können sich ggf. wegen der Vollstreckbarkeit an das Kreisgericht wenden. Bei der Festlegung einer Ordnungsstrafe durch eine SchK ist in gleicher Weise zu verfahren (§ 19 Abs. 3 SchKO). Für die KK neu und für die SchK weiterentwickelt sind die Bestimmungen über die Auslagenerstattung (§ 20 KKO und SchKO). Diese Regelung geht von der Bereitschaft zur Einigung über die zu erstattenden Auslagen aus. Das gesellschaftliche Gericht kann jedoch auch Verpflichtungen zur Auslagenerstattung auferlegen. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich nur eine Einigung über die Auslagen möglich; nur bei Entscheidungen, die auf gemeinsamen Antrag der Parteien ergehen, sind Ausnahmen zulässig (§56 Abs. 3 KKO und §52 Abs. 3 SchKO). Die Regelung in §20 KKO und SchKO entspricht der bisherigen Rechtsauffassung6. Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit Wichtig ist der Einfluß der KK und SchK auf die Fortführung des in der Beratung begonnenen Erziehungsprozesses mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte (§ 21 Abs. 1 KKO und SchKO). Die KK-Mitglieder z. B. sorgen vor allem in der Gewerkschaftsgruppe dafür, daß dem Rechtsverletzer im Arbeitskollektiv die notwendige Hilfe erwiesen wird, seine Schwächen zu überwinden und sich fest in das Kollektiv einzuordnen. Unter Umständen wird die erzieherische Wirkung der Beratung auch dadurch verstärkt, daß der Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts in geeigneter Form veröffentlicht wird (§ 21 Abs. 2 KKO und SchKO). Damit die Beschlüsse nicht unnötigerweise lange Zeit ausgehängt werden, ist in den Erlassen von der Veröffentlichung „für einen bestimmten Zeitraum“ die Rede, der bei KK-Besehlüssen höchstens zwei Wochen beträgt. Auch SchK-Beschlüsse sollten in der Regel nicht länger als zwei Wochen veröffentlicht werden. Die Erlasse sehen neben der bereits praktizierten Kontrolle über die Verwirklichung der Beschlüsse, durch beauftragte Mitglieder der KK und SchK auch die Form der kollektiven Kontrolle vor. Der Vorsitzende der KK bzw. SchK kann eine erneute Beratung einberufen, wenn ein Bürger Erziehungsmaßnahmen aus einem Beschluß nicht erfüllt hat. In dieser Beratung soll in erster f 6 Vgl. Abschn. II Ziff. 6 und Abschn. IV Ziff. 5 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 20. Dezember 1967 (NJ 1968 S. 33),. 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 711 (NJ DDR 1968, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 711 (NJ DDR 1968, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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