Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 711 (NJ DDR 1968, S. 711); trauensmann der Gewerkschaftsgruppe und die Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung in der Beratung ihr Recht wahmehmen sollen, die Meinung ihrer Kollektive darzulegen (§ 14 Abs. 3 KKO). § 15 KKO und SchKO sieht die in der Praxis bewährte Möglichkeit vor, in Beratungen wegen Vergehen und Verfehlungen einfache zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten mit einzubeziehen. Die Voraussetzungen dafür sind: diese Streitigkeiten müssen mit dem Vergehen oder der Verfehlung im Zusammenhang stehen, es muß ein entsprechender Antrag auf Beratung gestellt werden, die Streitigkeit muß sich ohne weitere Vorbereitung klären lassen. ! . : Das gesellschaftliche Gericht kann z. B. über einen solchen Antrag dann nicht mitberaten, wenn der Antragsgegner damit nicht einverstanden ist. Neu ist die Regelung der Verfahrensweise bei Nichterscheinen des Antragstellers, Antragsgegners oder des beschuldigten Bürgers (§ 16 KKO und SchKO). Die KK werden mit Hilfe der Gewerkschaften auf die Teilnahme an der zweiten Beratung hinwirken. Die Erfahrungen bestätigen, daß dies zumeist erfolgreich ist. Etwas anders liegt diese Problematik bei den SchK, weil ihr Tätigkeitsbereich in der Regel das Wohngebiet der Stadt oder die Gemeinde ist. Hier bestehen keine so festen Organisationsformen der Bürger wie in den Betrieben. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit die Arbeit der SchK dadurch erschwert, daß z. B. der wegen einer Verleumdung beschuldigte Bürger unbegründet auch zur zweiten Beratung nicht erschien oder ein Teilnehmer die Beratung durch ungebührliches Verhalten (Dazwischenrufen und abfällige Bemerkungen) störte. Um solchen Fällen wirksam vorzubeugen und erforderlichenfalls 'entgegenwirken zu können, erhielten die SchK das Recht, Ordnungsstrafen bis zu 30 M auszusprechen (§16 Abs. 2 und 3 SchKO). Die untere Grenze einer Ordnungsstrafe sollte bei 5 M gezogen werden. Bei dieser Ordnungsstrafe handelt es sich um eine besondere Maßnahme eines gesellschaftlichen Organs zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Durchführung einer Beratung. Deshalb finden für ihre Anwendung die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 101) keine Anwendung (§ 44 Abs. 3 OWG). Die SchK muß die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsstrafe genau beachten. Eine Ordnungsstrafe kann z. B. nur dann ausgesprochen werden, wenn der beschuldigte Bürger zur ersten und zweiten Beratung unbegründet nicht erscheint. Die Unbegründetheit muß von der SchK festgestellt worden sein. Abschluß der Beratung Ebenso wie die gesamte Beratung ist auch die Beratung über den im Ergebnis zu fassenden Beschluß öffentlich. Jede Beratung muß durch einen Beschluß beendet werden. Das kann eine erkennende oder abweisende Entscheidung,.eine die Schuld feststellende oder freisprechende Entscheidung sein (§ 17 KKO und SchKO). Nach unvoreingenommener Erforschung der Wahrheit trifft das gesellschaftliche Gericht eine für. die Parteien oder den beschuldigten Bürger wichtige Entscheidung, die den Grundsätzen der Gerechtigkeit und. der Gesetzlichkeit entsprechen muß. Nur dann vermag die Rechtsprechung des gesellschaftlichen Gerichts zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins beizutragen (§ 11 Abs. 1 GGG). Die Anforderungen, die § 19 KKO und SchKO an den Inhalt eines Beschlusses stellt, entsprechen im wesentlichen den bisherigen Festlegungen. Hervorzuheben ist, daß auch die Tatsachen und Gründe dargelegt werden müssen, auf die das gesellschaftliche Gericht seine Entscheidung stützt. Der Beschluß ist innerhalb einer Woche dem Antragsteller und dem Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln: Die bisherige Frist von drei Tagen konnte häufig wegen arbeitsmäßiger und organisatorischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden. Die Änderung entspricht den Vorschlägen vieler KK- und SchK-Mitglieder. Wird in der Beratung über die Wiedergutmachung eines Schadens mit entschieden, so erhält auch. der Geschädigte eine Durchschrift des Beschlusses, damit er ggf. die zwangsweise Durchsetzung seiner Forderung betreiben oder von seinem Recht auf Einspruch Gebrauch machen kann. Hat das gesellschaftliche Gericht als Erziehungsmaßnahme eine Geldbuße ausgesprochen, so muß auch dem betreffenden örtlichen Rat eine Durchschrift des Beschlusses übersandt werden, weil die Geldbuße an den Rat der Gemeinde, den Rat der Stadt oder des Stadtbezirks zu zahlen ist, in dessen Bereich der beschuldigte Bürger wohnt (§ 60 Abs. 2 KKO, § 58 Abs. 2 SchKO). Die örtlichen Räte überwachen die Zahlung der Geldbuße und können sich ggf. wegen der Vollstreckbarkeit an das Kreisgericht wenden. Bei der Festlegung einer Ordnungsstrafe durch eine SchK ist in gleicher Weise zu verfahren (§ 19 Abs. 3 SchKO). Für die KK neu und für die SchK weiterentwickelt sind die Bestimmungen über die Auslagenerstattung (§ 20 KKO und SchKO). Diese Regelung geht von der Bereitschaft zur Einigung über die zu erstattenden Auslagen aus. Das gesellschaftliche Gericht kann jedoch auch Verpflichtungen zur Auslagenerstattung auferlegen. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich nur eine Einigung über die Auslagen möglich; nur bei Entscheidungen, die auf gemeinsamen Antrag der Parteien ergehen, sind Ausnahmen zulässig (§56 Abs. 3 KKO und §52 Abs. 3 SchKO). Die Regelung in §20 KKO und SchKO entspricht der bisherigen Rechtsauffassung6. Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit Wichtig ist der Einfluß der KK und SchK auf die Fortführung des in der Beratung begonnenen Erziehungsprozesses mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte (§ 21 Abs. 1 KKO und SchKO). Die KK-Mitglieder z. B. sorgen vor allem in der Gewerkschaftsgruppe dafür, daß dem Rechtsverletzer im Arbeitskollektiv die notwendige Hilfe erwiesen wird, seine Schwächen zu überwinden und sich fest in das Kollektiv einzuordnen. Unter Umständen wird die erzieherische Wirkung der Beratung auch dadurch verstärkt, daß der Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts in geeigneter Form veröffentlicht wird (§ 21 Abs. 2 KKO und SchKO). Damit die Beschlüsse nicht unnötigerweise lange Zeit ausgehängt werden, ist in den Erlassen von der Veröffentlichung „für einen bestimmten Zeitraum“ die Rede, der bei KK-Besehlüssen höchstens zwei Wochen beträgt. Auch SchK-Beschlüsse sollten in der Regel nicht länger als zwei Wochen veröffentlicht werden. Die Erlasse sehen neben der bereits praktizierten Kontrolle über die Verwirklichung der Beschlüsse, durch beauftragte Mitglieder der KK und SchK auch die Form der kollektiven Kontrolle vor. Der Vorsitzende der KK bzw. SchK kann eine erneute Beratung einberufen, wenn ein Bürger Erziehungsmaßnahmen aus einem Beschluß nicht erfüllt hat. In dieser Beratung soll in erster f 6 Vgl. Abschn. II Ziff. 6 und Abschn. IV Ziff. 5 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 20. Dezember 1967 (NJ 1968 S. 33),. 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 711 (NJ DDR 1968, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 711 (NJ DDR 1968, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Arbeit mit den einzelnen auf der Grundlage individueller Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen erfolgt.

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