Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 710 (NJ DDR 1968, S. 710); nahmeregelung, daß auch Jugendliche gewählt werden können, ist weggefallen. Während bisher eine Nachwahl nur für SchK vorgesehen war, besteht diese Möglichkeit jetzt auch für die KK (§ 6 KKO), um jederzeit die volle Arbeitsfähigkeit des gesellschaftlichen Gerichts zu sichern. Die neuen Aufgaben der gesellschaftlichen Gerichte bei der Vorbereitung und Durchführung der Beratungen Die allgemeinen Bestimmungen über Vorbereitung, Durchführung und Abschluß der Beratungen sind geprägt von den in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte bewährten Grundsätzen, wie Öffentlichkeit der Beratung, Recht auf Mitwirkung aller an der Beratung teilnehmenden Bürger, allseitige und unvoreingenommene Wahrheitserforschung, kollektive Beratung und Entscheidung, Pflicht der betroffenen Bürger zum persönlichen Auftreten und ihrem Recht auf rechtliche Beratung (§ 10 GGG). Die prinzipiellen Regelungen des GGG werden in der KKO und SchKO so ausgestaltet, daß sie den KK und SchK für ihre Tätigkeit hinreichend Anleitung geben. Bei der Neufassung der Bestimmungen wurden viele Vorschläge von Mitgliedern der gesellschaftlichen Gerichte berücksichtigt. Vorbereitung der Beratung Gegenüber jden bisherigen Regelungen in den Richtlinien wurde die Frist zur Durchführung der Beratung von 14 Tagen auf drei Wochen nach Eingang des Antrags oder der Übergabeentscheidung verlängert (§ 7 Abs. 3 KKO und SchKO). Dadurch wird den gesellschaftlichen Gerichten ausreichend Zeit für eine gründliche Vorbereitung der Beratungen eingeräumt. Gleichzeitig wird dabei auf wesentliche Gesichtspunkte zur gründlichen Vorbereitung der Beratung orientiert. In der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte darf die Drei-Wochen-Frist nur in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden. Die Gründe dafür sind in den Unterlagen der gesellschaftlichen Gerichte zu vermerken. Gegenstand, Zeit und Ort der Beratung sind nicht wie bisher zwei, sondern mindestens fünf Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekanntzumachen. Der gleiche Zeitpunkt gilt nunmehr auch für die Einladungen. § 8 Abs. 3 KKO und SchKO enthält eine wichtige Neuregelung: Dem Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger ist mit der Einladung zur Beratung Kenntnis vom Inhalt des Antrags oder der Übergabeentscheidung zu geben. Es gehört zur Wahrung der Rechte der Bürger, daß z. B. der beschuldigte Bürger spätestens mit der Einladung erfährt, wegen welcher Handlung er sich vor dem gesellschaftlichen Gericht verantworten soll und welche Schadenersatzforderungen gegen ihn erhoben werden. Auf diese Weise erhält der Antragsgegner oder beschuldigte Bürger die Möglichkeit, sich gründlich auf die Beratung vorzubereiten. Den bisherigen Erfahrungen entsprechend sind gemäß § 8 Abs. 4 KKO und SchKO bei jugendlichen Antragstellern, Antragsgegnern oder Beschuldigten die Erziehungsberechtigten zur Beratung einzuladen. Das gesellschaftliche Gericht hat außerdem zu prüfen, ob es zur gründlichen Klärung der Erziehungssituation des Jugendlichen und einer nachhaltigen erzieherischen Wirkung auf ihn erforderlich ist, Vertreter der Jugendhilfe, der Schule und der Jugendorganisation einzuladen. Bei Beratungen über Vergehen z. B. werden in der Regel Vertreter dieser Organe hinzuzuziehen sein. Das Recht der Bürger auf Mitwirkung an der Beratung wird in § 9 KKO und SchKO besonders hervorgehoben. Nach den bisherigen Erfahrungen ist in den meisten Fällen durch die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte eine gründliche Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen des Rechtsstreits sowie eine nachhaltige Lösung des Konflikts möglich. Bei den KK hat es sich besonders gut bewährt, daß sie in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung und dem Vertrauensmann auf die Teilnahme des Arbeitskollektivs hinwirken. Entsprechend den guten Erfahrungen in der Arbeit der SchK, bei einfachen Haus- und Nachbarschaftsstreitigkeiten sowie bei Beleidigungssachen bereits in Vorbereitung der Beratung eine Aussöhnung zwischen Antragsteller und Antragsgegner herbeizuführen, wurde eine solche Bestimmung nunmehr auch für die KK vorgesehen'(§ 10 KKO). Durchführung der Beratung Wie bisher kann das gesellschaftliche Gericht nur in der Besetzung mit mindestens vier Mitgliedern der Leiter der Beratung inbegriffen beraten und entscheiden. Bereits bei der Vorbereitung der Beratung ist die neue Bestimmung über den gesetzlichen Ausschluß von Mitgliedern des gesellschaftlichen Gerichts bei der Beratung und Entscheidung einer Sache zu beachten (§12 Abs. 1 KKO und SchKO). Danach sind folgende KK-bzw. SchK-Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen: die als Partei am Rechtsstreit Beteiligten, die durch die Rechtsverletzung Geschädigten, Ehegatten und nahe Angehörige der Parteien, des Geschädigten oder des beschuldigten Bürgers. Diese Bestimmung dient der Gewährleistung des für die Arbeit aller Gerichte wesentlichen Grundsatzes der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit. „Nahe Angehörige“ i. S. des § 12 Abs. 1 KKO und SchKO sind entsprechend der Definition in § 226 Abs. 2 StGB die Geschwister und solche Personen, die mit den Parteien, dem Geschädigten oder dem beschuldigten Bürger in gerader Linie verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt (Adoption) oder im Sinne von § 47 FGB miteinander verbunden sind. Gegen die Mitwirkung eines Mitglieds des gesellschaftlichen Gerichts können wegen Besorgnis der Befangenheit bis zum Beginn der Beratung Einwände erhoben werden (§ 12 Abs. 2 KKO und SchKO). Über diese Einwände entscheidet das gesellschaftliche Gericht endgültig. Ein Einwand ist dann begründet, wenn berechtigte Zweifel an der UnVoreingenommenheit bestehen, z. B. wenn die KK über eine Kündigung berät, die zuvor von einem Meister, der zugleich Mitglied dieser KK ist, veranlaßt wurde. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Beratung der gesellschaftlichen Gerichte (§ 10 Abs. 2 GGG) wird in § 13 KKO und SchKO konkretisiert. Das bedeutet für die KK, daß jeder Betriebsangehörige und auch jeder eingeladene Bürger, der nicht Betriebsangehöriger ist, an der Beratung teilnehmen kann. Die Regelung für die SchK besagt, daß jeder Bürger an der Beratung teilnehmen kann. Die SchK hat jedoch das Recht, für die Beratung oder für einen Teil der Beratung einzelne Bürger auszuschließen, wenn dies die Lösung des Konflikts fördert (§ 13 Abs. 2 SchKO). Ein solcher Ausschluß wird nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, z. B. bei der Beratung einer Beleidigungssache, deren Ursachen hauptsächlich familiärer Natur sind. Die in § 10 Abs. 3 bis Abs. 5 GGG enthaltenen prinzipiellen Regelungen über die Wahrheitsfeststellung und die Mitwirkung an der Beratung werden in § 14 KKO und SchKO näher ausgestaltet. Hier wird darauf orientiert, daß alle Teilnehmer an den Beratungen ihr Recht auf Mitwirkung voll wahrnehmen können. Für die KK ist insbesondere der Hinweis enthalten, daß der Ver- 710;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 710 (NJ DDR 1968, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 710 (NJ DDR 1968, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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