Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 708 (NJ DDR 1968, S. 708); den Bedingungen der Existenz des imperialistischen Westdeutschlands von außen ständig neu belebt werden. 3. Auch nach der vollständigen Beseitigung der sozialökonomischen Wurzeln der Kriminalität wird es noch objektive Widersprüche geben, die sich hemmend aut die Entwicklung und Festigung sozialistischer Denk-und Verhaltensweisen auswirken und bei dem einen oder anderen Bürger zu einer nicht gesellschaftsgemäßen Entscheidung, zur Straftat, führen. Natürlich lassen sich die Ursachen der in der DDR begangenen Straftaten nicht schematisch diesem oder jenem der genannten Ursachenkomplexe zuordnen. Man darf nicht übersehen, daß bei der Begehung einer konkreten Straftat auch die begünstigenden Bedingungen und andere Faktoren eine erhebliche Rolle spielen. Es wurde bereits erwähnt, daß es auch unter den Kriminologen einige „moderne Marxisten“ gibt, die mit der Dialektik auf dem Kriegsfuß stehend die These aufgestellt haben, daß die Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft ebenso wie in der kapitalistischen eine gesetzmäßige Erscheinung sei. So schreiben z. B. die jugoslawischen Kriminologen B a v c o n , Skaberne und Vodopivec, daß „die Kriminalität auch im Sozialismus eine unabkömmliche und gesetzmäßige Erscheinung auf der gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsstufe“ sei11. Sie behaupten, daß der Mensch durch die Sozialisierung der Produktionsmittel „keinesfalls ein im gesellschaftlichen Sinne freier Herr seines Schicksals“ geworden sei, daß sich „noch keine wesentlichen Veränderungen in der entfremdeten Stellung des Menschen“ vollzogen hätten. Die Unhaltbarkeit dieser Thesen ist offensichtlich. Auch die Entwicklung in der DDR bestätigt die marxistisch-leninistische Erkenntnis, daß mit dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse die Hauptursache der Kriminalität beseitigt wurde, so daß die Kriminalität nicht mehr als eine Erscheinung angesehen werden kann, die „noch tief in der Natur der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ verwurzelt ist12. Zu den Aufgaben der sozialistischen Kriminologie bei der Kriminalitätsvorbeugung Die Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus als Ganzes, als relativ selbständige sozialökonomische Formation in der historischen Epoche des Übergangs vom Kapitalismus zum Kommunismus im Weltmaßstab bedeutet die optimale Entfaltung seines Wesens und damit zugleich eine weitere, noch konsequentere Bekämpfung der Muttermale der alten Gesellschaft, der Überreste des Kapitalismus, seiner materiellen und geistigen Folgen einschließlich der Kriminalität. Im gesellschaftlichen Gesamtsystem des Sozialismus das seiner Natur nach bereits kriminalitätsvorbeugend wirkt findet die sozialistische Kriminologie spezielle Vorgaben für die Kriminalitätsvorbeugung. Dazu gehören die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die neue, sozialistische Verfassung, das neue Strafgesetzbuch, das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz, der Rechtspflegeerlaß, das Gesetz über die Staatsanwaltschaft und andere Rechtsnormen. Diese Vorgaben bilden den Rahmen für die Optimierung und Weiterentwicklung des Vorbeugungssystems. Die Erfahrungen der Praxis lehren, daß die kriminolo- U Bavcon / Skabernä j Vodopivec, Stand der Jugendkriminalität und Formen ihrer Bekämpfung in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Konferenzmaterial zum I. Internationalen Symposion „Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung“), Lubljana 1964, S. 15. 12 Eine ausführliche Argumentation hierzu vgl. bei Streit, „Probleme des Kampfes gegen die Kriminalität in der DDR“, Sozialistische Demokratie Nr. 38 vom 20. September 1968, S. 4; ferner Buchholz / Hartmann ' Lekschas. a. a. O S. 76 ff. gische Forschung komplex und schwerpunktmäßig als Gemeinschaftsarbeit von Vertretern verschiedener Wissenschaftsdisziplinen betrieben werden muß. Auch für die Kriminologie gilt, was Genosse Kurt Hager auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED für die Gesellschaftswissenschaften generell sagte: „Die entscheidenden Aufgaben der Gesellschaftswissenschaften können in der Forderung zusammengefaßt werden, einen maximal anwendungsbereiten theoretischen Vorlauf für die richtige Lösung der „ bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft auftretenden neuen Fragen zu schaffen , Unter den gegenwärtigen Bedingungen können die Gesellschaftswissenschaften ihrer wachsenden Bedeutung nur gerecht werden, wenn in allen Disziplinen konsequent die Forschung auf Schwerpunkte konzentriert und die Gemeinschaftsarbeit entwickelt wird.“13 Die kriminologische Forschung .kann und muß von folgenden Voraussetzungen ausgehen: 1. Unser neues, sozialistisches Strafrecht, das fest zum einheitlichen Rechtssystem des Sozialismus gehört, enthält „alle wesentlichen Bestimmungen über die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten“14. Die prinzipiellen gesellschaftlichen Konsequenzen, die sich aus der Existenz der Kriminalität ergeben, sind damit auch aus der Sicht der Gestaltung des gesellschaftlichen Gesamtsystems des Sozialismus gezogen; für weitere grundlegende gesellschaftliche Konsequenzen, die etwa von der Kriminologie zu ziehen wären, bleibt also kein Raum. 2. In der DDR existiert bereits ein gut funktionierendes Kriminalitätsvorbeugungssystem, das in das gesellschaftliche Gesamtsystem eingebettet ist und ihm dient. Das bedeutet, daß die Kriminologen in erster Linie den staatlichen Organen, den Organen der Rechtspflege und den gesellschaftlichen Organisationen helfen müssen, das vorhandene System der Vorbeugung entsprechend den neuen Bedingungen zu optimieren. In jüngster Zeit ist verschiedentlich die Forderung erhoben worden, das gesellschaftliche Gesamtsystem des Sozialismus so auszugestalten, daß Kriminalität gar nicht erst entstehen kann. Untersucht man diese Auffassung näher, so werden zwei Grundrichtungen sichtbar: Die eine Richtung geht davon aus, daß die Kriminalität eben weil sie noch existiert auch dem Sozialismus systemimmanent sei. Die andere Richtung verneint dies zwar, denkt aber offensichtlich die Konsequenzen der Forderung, das Gesamtsystem so auszugestalten, daß die Kriminalität von vornherein verhindert werden kann, nicht bis zu Ende und bejaht damit zumindest objektiv die falsche These, daß die Kriminalität eine auch dem Sozialismus wesenseigene Erscheinung sei. Der politische Irrtum liegt in folgendem: Es wurde übersehen, daß sich das gesellschaftliche Gesamtsystem ja nicht an der noch vorhandenen Kriminalität orientiert, sondern an der Erreichung des Ziels der sozialistischen Produktion: „der ständig besseren Befriedigung der materiellen und geistigen Bedürfnisse der Mitglieder der Gesellschaft, der Entfaltung der sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen und der Persönlichkeit der Menschen, ihrer schöpferischen Fähigkeiten undder Stärkung ihrer politischen Organisation, des Staates und der Gesellschaft“15. In dieser Zielsetzung liegt auch der Schlüssel für weitere Erfolge bei der schrittweisen Einschränkung der Kriminalität in der DDR. 12 Hager, a. a. O., S. 3. 14 Aus den Schlußbemerkungen des Vorsitzenden des Staats- rates der DDR, W. Ulbricht, ln der 6. Staatsratssitzung am 7. Dezember 1967, in: Das neue Straf recht bedeutsamer Schritt zur Festigung unseres sozialistischen Rechtsstaates, Schriftenreihe des Staatsrates Heft 4, Berlin 1968, S. 8. 15 w. Ulbricht, Die Bedeutung und die Lebenskraft der Lehren von Karl Marx für unsere Zeit, Berlin 1968. S. 40. 70S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 708 (NJ DDR 1968, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 708 (NJ DDR 1968, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X