Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 700 (NJ DDR 1968, S. 700); lungsverfahren vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen wie Bestätigung von Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Arrestbefehlen (§ 121 StPO), Erlaß eines Haftbefehls (§ 122 StPO), richterliche Vernehmungen (§ 126 StPO), Aufhebung eines Haftbefehls (§§ 132, 133 StPO) und Entscheidungen über Beschwerden gegen diesbezügliche Beschlüsse eines Gerichts. Kann nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der gerichtlich zu treffenden strafprozessualen Maßnahmen der unter § 4 Abs. 1 Buchst, b bis f MGO fallenden Personen noch nicht die Zuständigkeit eines Militärgerichts festgestellt werden, so erläßt alle notwendigen gerichtlichen Entscheidungen das zuständige Kreis- bzw. Bezirksgericht. .3.2. Strafsachen gegen Personen, die entsprechend § 4 Abs. 1 Buchst, b bis f MGO der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, können gemäß § 4 Abs. 3 MGO vom zuständigen Militärstaatsanwalt an den Kreis- bzw. Bezirksstaatsanwalt zur Anklage vor einem Kreis- bzw. Bezirksgericht abgegeben werden. Das betreffende Gericht wird für eine derartige Strafsache zuständig und hat nicht die Möglichkeit, diese an ein Militärgericht abzugeben. Wurde eine solche Strafsache vom Militärstaatsanwalt bei einem Militärgericht angeklagt, darf das Militärgericht die Sache nicht an ein Kreis- oder Bezirksgericht verweisen. Ausgenommen davon sind die Strafsachen, in denen das Militärgericht feststellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 MGO z. B. wegen Fehlens der Gefährdung der militärischen Sicherheit nicht vorliegen. In den Fällen der sachlichen Unzuständigkeit ist die Sache an den Militärstaatsanwalt zurückzugeben bzw. an das zuständige Kreis- oder Bezirksgericht zu verweisen. 3.3. Das Militärgericht kann nach § 4 Abs. 1 Buchst, f und Abs. 4 MGO eine Strafsache trennen und das die Zivilperson betreffende abgetrennte Verfahren an das zuständige Kreis- bzw. Bezirksgericht abgeben. 3.4. Stellt das Kreis- bzw. Bezirksgericht in einer eingegangenen Strafsache, die nicht vom Militärstaatsanwalt nach § 4 Abs. 3 bzw. 4 der MGO an den Kreis-bzw. Bezirksstaatsanwalt abgegeben wurde, fest, daß der Beschuldigte auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Buchst, b bis f MGO der Militärgerichtsbarkeit unterliegt, so erfolgt entweder über den anklagenden Staatsanwalt die Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Militärstaatsanwalts, ob dem Verfahren beim bisherigen Gericht Fortgang gegeben werden soll, oder stellt sich dies nach Eröffnung des Haupt Verfahrens oder im Ergebnis der gerichtlichen Hauptverhandlung heraus, so ist die Stellungnahme nach Unterbrechung der Hauptverhandlung durch das Kreis- bzw. Bezirksgericht unmittelbar einzuholen. Verzichtet der Militärstaatsanwalt auf eine Anklage dtacktsprackuHCf Strafrecht §§158, 159, 165 Abs. 2, 176, 247 StGB; §§ 946 ff. BGB. 1. § 247 StGB ist wegen seiner geringeren Strafuntergrenze gegenüber § 332 StGB (alt) das mildere Gesetz. 2. Die Verletzung einer Dienstpflicht im Sinne von § 247 StGB liegt vor, wenn ein Mitarbeiter des Staatsapparates entgegen der ihm durch Arbeitsvertrag auferlegten Pflicht seinen Vorgesetzten durch wahrheits- der Sache vor einem Militärgericht, so ist das Verfahren wie jedes andere Verfahren fortzusetzen. 3.4.1. Wurde eine Strafsadle entsprechend Ziff. 3.4. durch ein Bezirks- bzw. Kreisgericht an ein Militärgericht verwiesen und stellt dieses im Verlauf der gerichtlichen Hauptverhandlung fest, daß es gemäß § 4 MGO sachlich unzuständig ist, so hat es die Sache an das Bezirks- bzw. Kreisgericht zurückzuverweisen. Dieses Gericht hat abschließend über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden. 3.5. Wurde das Strafverfahren gegen die in § 4 Abs. 1 Buchst, b bis f MGO genannten Personen durch ein Kreis- bzw. Bezirksgericht zum Abschluß gebracht, so obliegen diesem Gericht auch alle anderen Entscheidungen in bezug auf die Strafsache einschließlich der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 3.6. Zur Verwirklichung der Verurteilung bzw. Strafaussetzung auf Bewährung haben die Militärgerichte und Kreis- bzw. Bezirksgerichte bei der Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: 3.6.1. Erfolgt von einem Kreis- bzw. Bezirksgericht eine Verurteilung bzw. Strafaussetzung auf Bewährung und wurde der Betreffende innerhalb der Bewährungszeit Militärperson, so hat das Gericht die Sache an das zuständige Militärgericht zu übergeben. 3.6.2. Ist in einer gemäß Ziff. 3.6.1. übergebenen Sache der Verurteilte noch während der Bewährungszeit aus dem Wehr- bzw. Wehrersatzdienst ausgeschieden, so gibt das Militärgericht diese Sache an das Kreis- bzw. Bezirksgericht zurück. 3.6.3. Mit dem Ausscheiden einer verurteilten Militärperson aus dem Wehr- bzw. Wehrersatzdienst innerhalb einer Bewährungszeit übergibt das Militärgericht, soweit es die militärische Sicherheit zuläßt, die Sache an das zuständige Kreis- bzw. Bezirksgericht. 3.6.4. Ergab sich die Zuständigkeit des Militärgerichts bei Zivilpersonen aus § 4 Abs. 1 Buchst, b, c, e, und f MGO, so übergibt das Militärgericht die Sache an das zuständige Kreis- bzw. Bezirksgericht, soweit nicht die Belange der militärischen Sicherheit, die für die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht bestimmend waren, dem entgegenstehen. 3.6.5. Ergab sich die Zuständigkeit des Militärgerichts bei Zivilpersonen aus § 4 Abs. 1 Buchst, d MGO, so verbleibt die Sache grundsätzlich beim Militärgericht. 3.6.6. Zum Zwecke der Übergabe ist, soweit nicht bereits geschehen, ein Verwirklichungsheft anzulegen und dieses an das für die Verwirklichung nunmehr zuständige Gericht zu übersenden. Dieses hat die Kontrolle der Verurteilung bzw. Strafaussetzung auf Bewährung fortzusetzen und alle notwendigen Entscheidungen gemäß § 342 ff. StPO zu treffen. 4. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 14. August 1963 I Pr 121 3/63 wird aufgehoben. widrige Unterrichtung über das Ergebnis einer Beratung täuscht und ihn dadurch zu einer die gesellschaftlichen Interessen schädigenden Maßnahme (hier: nicht gerechtfertigter Erlaß einer Steuerschuld) veranlaßt. 3. Bei gleichzeitiger tatbestandsmäßiger Erfüllung der §§176 StGB (Abgabendelikt) und 159 StGB (Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums) ist nur § 176 StGB anzuwenden, da diese Bestimmung zu § 159 im Verhältnis de Spezialität steht. 700;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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