Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 7 (NJ DDR 1968, S. 7); ten auf dem Wege des sozialistischen Aufbaus unabhängig von der Entwicklung des staatsmonopolistischen Kapitalismus in Westdeutschland voran. Dieser Gesetzmäßigkeit folgt auch unser Recht insgesamt, folgt demnach auch das Strafrecht. Und unser sozialistisches Strafrecht gestalten wir aus, damit es einen bestmöglichen Beitrag beim Aufbau des Sozialismus zu leisten vermag, damit die langlebigen Überreste von Individualismus und Egoismus überwunden, die Menschen selbst zur Wahrnehmung hoher gesellschaftlicher Verantwortung befähigt, ja zu Gestaltern und Hütern der Gerechtigkeit werden. Wir gestalten es nicht zuletzt auch im Interesse noch wirkungsvolleren Schutzes vor allen feindlichen Anschlägen des westdeutschen Imperialismus aus. Die neue Staatsmacht stellte völlig neue Aufgaben an die Entwicklung unseres Strafrechts, ja, sie weckte auf diesem Gebiet völlig neue gesellschaftliche Bedürfnisse. So ließen die Erfordernisse des sozialistischen Aufbaus sowie die zunehmende sozialistische Persönlichkeitsentwicklung der Bürger nicht mehr zu, daß die Bekämpfung von Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen allein Sache von besonderen Staatsorganen war. Sie verlangten nach Möglichkeiten, die der Gesellschaft, allen ihren Institutionen, allen ihren Bürgern auch auf diesem Gebiet eine aktive Mitwirkung gestatteten, eben weil es hierbei um die Entwicklung und Gestaltung der grundlegenden gesellschaftlichen Beziehungen aller Bürger zueinander, zur Gesellschaft und zu ihrem Staat geht. Demgemäß war der Gleichklang von Gesellschaftsentwicklung und sozialistischer Rechtspflege prinzipiell herzustellen, war die Tätigkeit der staatlichen Rechtspflegeorgane fest in die gesamtgesellschaftlichen, gesamtstaatlichen Leitungsprozesse einzugliedern, ja, als ihr Bestandteil zu entwickeln. Und es ging zugleich darum, nicht nur schlechthin eine formale Gleichheit des Bürgers vor dem Gesetz zu garantieren. Vielmehr wurde es notwendig, die auf dem Schuldprinzip beruhende individuelle strafrechtliche Verantwortung des Bürgers gegenüber der Gesellschaft stärker zu differenzieren, zu differenzieren nach dem Grad des Verschuldens, dem der Gesellschaft und dem Staat zugefügten Schaden und der Persönlichkeit des Rechtsverletzers. Seit dem Bestehen unserer Republik sind wir Schritt um Schritt bei der Entwicklung einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Strafrechtspflege vorangekommen. Von besonderer Bedeutung waren hierbei die Beschlüsse des VI. Parteitages der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, die für die Lösung solcher und weiterer ständig neu herangereifter Fragen unseres Strafrechts Maßstäbe setzten, die in den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates Eingang fanden und dem Prozeß der weiteren Strafrechtsgestaltung neue, inhaltsreichere, ja außerordentlich wirksame Impulse gaben. Heute läßt sich feststellen: Nach über vier Jahren Wirksamkeit dieses Erlasses haben wir in der Entwicklung unserer Strafrechtspflege gute Fortschritte erzielt, sind wir ein bedeutendes Stück vorangekommen. Weil das aber auch vier Jahre angestrengter Arbeit waren, Jahre, in denen Neues in der Strafrechtsprechung, in der Leitung der Rechtspflege zu durchdenken und zu lösen war, in denen sich die gesellschaftliche Rechtspflege weitgehend zu einem festen Bestandteil unserer Rechtsordnung entwickelte, konnte die große wissenschaftlich-theoretische Arbeit bewältigt werden, deren Ergebnisse uns heute vorliegen. Die Gesetzeswerke entsprechen dem Systemcharakter der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Ihre Vorzüge sind denen des Sozialismus adäquat, weil sie die Potenzen der so- zialistischen Gesellschaftsordnung voll auszuschöpfen ermöglichen. Indem solche entscheidenden Grundfragen wie die Schuld, die Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihre Differenzierungsgrundsätze, der materielle Gehalt der Straftat wissenschaftlich begründet, rechtsverbindlich definiert werden, ist es erstmals in der Geschichte deutscher Strafgesetzgebung gelungen, die entscheidenden theoretischen Grundlagen unseres sozialistischen Strafrechts im Gesetz selbst zu verankern. Damit sind tragende Säulen unseres neugestalteten Strafrechtssystems nicht der Deutung und Interpretation durch Praxis und Wissenschaft allein überantwortet, sondern zum Willen des Gesetzgebers selbst erhoben. Nicht zuletzt hierin findet unsere wahre Volkssouveränität beredten Ausdruck. Ausgehend davon sind die Projekte unseres neuen, sozialistischen Strafrechts eine sinnvolle und glückliche Synthese von alten, bewährten und neuen, modernen, den Erfordernissen unserer Gesellschaftsentwicklung gemäßen Straftatbeständen. In vereinfachter, jedem verständlicher, zugleich aber juristisch exakt gefaßter Form postulieren und garantieren sie zusammengenommen jene Verhaltensregeln, die die Errungenschaften unseres Staates, das friedliche Leben und die Arbeit seiner Bürger sowie die Rechte und Interessen -jedes einzelnen wirkungsvoller zu schützen vermögen. Zugleich werden die dem Grundanliegen des neuen materiellen Rechts entsprechenden, notwendig gewordenen Verfahrensvorschriften und prozessualen Regeln geschaffen. Schließlich kodifiziert das neue Strafrecht erstmalig auch konzeptionelle und normative Anforderungen und Lösungswege, die geeignet sind, Profil und Inhalt der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit aller staatlichen und gesellschaftlichen Organe entscheidend zu bestimmen und zu beeinflussen. Mit diesen, jetzt zum Gesetz erhobenen Forderungen, ja Maßstäben für die Entwicklung des komplexen gesellschaftlichen Systems der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in allen seinen Teilen werden bessere Möglichkeiten dafür geschaffen, bislang noch bestehende Hemmnisse, Schwierigkeiten, ja Bruchstellen im geschlossenen Wirken unserer Gesellschaft bei der Festigung ihrer sozialistischen Rechtsordnung zu überwinden. Bei der Umsetzung dieser Gesetze in die gesellschaftliche Praxis werden die zentralen Rechtspflegeorgane die Hauptlast der Verantwortung tragen müssen. Es wird vor allem nicht einfach sein, zu sichern, daß die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze so effektiv wie irgend möglich genutzt wird, um alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das sozialistische Strafrecht, so wie die Gesetzentwürfe es konzipieren, reibungslos von Anbeginn gesellschaftlich wirkungsvoll in unsere sozialistische Praxis überführt werden kann. Aus dieser Sicht gewinnt eine Reihe von Aufgaben, an denen von den zentralen Rechtspflegeorganen bereits heute gearbeitet wird, jetzt, in dieser Situation, noch an Gewicht. Es besteht wohl völlige Übereinstimmung darüber, daß - es zu allererst um das Lernen geht, um das intensive Studium, d. h. das Eindringen in das Wesen, in die Grundzüge des Gesetzeswerkes, damit die Gesetze dann schließlich in ihrer Gesamtheit zur Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus wirksam beitragen können. Mit einem Wort: Es geht zuerst um die allseitige Befähigung der Mitarbeiter in den staatlichen wie gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen, es geht um die Befähigung eines großen 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 7 (NJ DDR 1968, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 7 (NJ DDR 1968, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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