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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 697

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 697 (NJ DDR 1968, S. 697); geregelte Verantwortung zu verschieben und etwa der Stadtverordnetenversammlung die Verantwortung für die Regelung des Einzelfalls aufzuerlegen. Nach wie vor sei von der Hauptverantwortung der Gerichte für die Realisierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszugehen. Jedoch müßten diese Maßnahmen als immanentes Element des Systems der Kriminalitätsvorbeugung in der Stadt betrachtet werden. Sie unterlägen damit hinsichtlich ihrer Einleitung, Bestimmung und Realisierung denjenigen Kriterien, die für die Führungstätigkeit der Stadtverordnetenversammlung maßgebend sind. Auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Art. 81 Abs. 3 der Verfassung, organisiere und gestalte die Stadtverordnetenversammlung entsprechend den konkreten Bedingungen in der Stadt ihre Führungstätigkeit bei der Vorbeugung von Straftaten. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung habe auch generelle Probleme des effektivsten Einsatzes der Straf- und Erziehungsmaßnahmen zu erfassen. In ihrer Führungstätigkeit sollte sich die Stadtverordnetenversammlung vor allem auf folgende Schwerpunkte konzentrieren: 1. auf die Kontrolle über die Verwirklichung des Grundanliegens der Gesetze von der Einleitung des Strafverfahrens bis zur Realisierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Territorium der Stadt; 2. auf die Befähigung der verantwortlichen Organe, Gremien, Leitungen, Kollektive und Einzelpersonen zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Kontrolle darüber; 3. auf das Zusammenwirken aller an der Realisierung von Straf- und Erziehungsmaßnahmen Beteiligten und darauf, daß diese Aufgaben Eingang in die Leitungstätigkeit aller staatlichen und gesellschaftlichen Organe im Territorium finden; 4. darauf, daß alle im Territorium vorhandenen Möglichkeiten zur Integration von Rechtsverletzern in die sozialistische Gemeinschaft ausgenutzt werden; 5. auf die Vermeidung der Konzentration Verurteilter in bestimmten Bereichen und von Konzentrationspunkten, von denen strafbare Handlungen ihren Ausgang nehmen, und zwar sowohl durch administrative Maßnahmen als auch durch die Mobilisierung der Öffentlichkeit; 6. auf die aktive Mitwirkung in Verfahren, die für die ganze Stadt von Bedeutung sind (z. B. durch die Delegierung eines gesellschaftlichen Anklägers). Koordiniertes Zusammenwirken der Stadtverordnetenversammlungen und der Betriebe Die Effektivität des Vorbeugungssystems in der Stadt hat die Gestaltung enger, systematischer Wechselbeziehungen zwischen der Stadtverordnetenversammlung und ihren Organen und den auf dem Territorium der Stadt befindlichen zweiggeleiteten Betrieben zur entscheidenden Voraussetzung. In einem schriftlich eingereichten Diskussionsbeitrag wies Dr. Gürtler (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) nach, daß Grundlage dieser Wechselbeziehungen objektive gesellschaftliche Prozesse und Erfordernisse seien, die vor allem in der Einheitlichkeit und Komplexität der in der Stadt und in den Betrieben planmäßig verwirklichten politischen, ökonomischen und kulturell-ideologischen Gesetzmäßigkeiten bestehen. Des weiteren gebe es im wesentlichen einheitliche und komplexe Determinanten für die Kriminalität sowie notwendigerweise komplexe Schlußfolgerungen für die Leitung der Kriminalitätsvorbeugung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es einerseits eine Reihe von betrieblichen Prozessen (z. B. Arbeitsschutz, betriebliches Rechnungswesen, Materialwirtschaft) gibt, für deren Gestaltung die Betriebe selbst die volle Verantwortung tragen, ohne daß die Stadtverordnetenversammlung dafür Führungsgrößen zu setzen hat, sowie der Tatsache, daß es andererseits eine Reihe spezifischer Vorbeugungsprozesse gibt, auf die die Betriebe nicht oder nur wenig einwirken können, bezeichnete Gürtler als das eigentliche Feld des komplexen und koordinierten Zusammenwirkens der Stadtverordnetenversammlung mit den Betrieben diejenigen Widersprüche und Konflikte, die sich bei der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse ergeben, die in der Stadt und in den Betrieben komplex wirken, und die nur gemeinsam, geleitet durch die Stadtverordnetenversammlung, gelöst werden können. Danach bestehen Wechselbeziehungen zwischen der Stadtverordnetenversammlung und den Betrieben vor allem 1. bei der gemeinsamen, arbeitsteiligen Gestaltung der grundlegenden sozialen Prozesse in der Stadt durch die Stadtverordnetenversammlung und ihre Organe, sowie die Betriebe (z. B. zur Verwirklichung der Aufgaben aus der VO über die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben zur weiteren Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Werktätigen vom 17. Juli 1968 - GBl. II S. 661); 2. bei der Vorbeugung und Überwindung der Jugendkriminalität sowie der sozialen und kriminellen Gefährdung bestimmter Personen (z. B. nach der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 - GBl. I S. 751); 3. im Zusammenhang mit der Mitwirkung der Betriebe bei der Erziehung von Rechtsverletzern, bei der Realisierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und bei der Wiedereingliederung aus der Strafhaft Entlassener. Die auf diese Komplexe ausgerichteten Wechselbeziehungen könnten und müßten durch differenzierte Methoden realisiert werden, wie z. B. durch die Tätigkeit der Werktätigen der Betriebe als Abgeordnete in der Stadtverordnetenversammlung und in ihren Organen, durch die Rechenschaftslegung der Betriebsleiter vor der Stadtverordnetenversammlung usw. Justitiar Stapelfeld (VEB Maxhütte Unterwellenborn) betonte in seinem Diskussionsbeitrag, daß die volle Verwirklichung der spezifischen Aufgaben und Möglichkeiten, die die Betriebe im Vorbeugungssystem Stadt besitzen, vor allem eine wissenschaftliche Leitung der Betriebe verlange. Nur so könnten alle staatlichen, gesellschaftlichen und persönlichen Potenzen erfaßt und zur Systemwirkung gebracht werden. Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, wie die Leiter der Betriebe ihre persönliche Verantwortung wahrnehmen. An Hand der Erfahrungen des gleichen Betriebes wies Schaknys (Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera) nach, daß gesellschaftliche Masseninitiative und wissenschaftliche Leitung des Betriebes zu realen Ergebnissen bei der Zurückdrängung der Kriminalität führen. Sowjetische Erfahrungen zur Kriminalitätsvorbeugung Mit großem Interesse nahmen die Teilnehmer der Beratung den Diskussionsbeitrag der Kandidatin der Rechtswissenschaft Kusnezowa (Allunionsinstitut zur Erforschung der Ursachen der Kriminalität und zur Ausarbeitung von Maßnahmen der Vorbeugung beim Generalstaatsanwalt der UdSSR, Moskau) auf, die über Erfahrungen und Probleme des vorbeugenden Kamp- 697;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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