Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 691

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 691 (NJ DDR 1968, S. 691); 5. Juli 1968 weist die Sowjetregierung nachdrücklich darauf hin, „daß die Pflichten der Bundesrepublik Deutschland wie auch die Rechte und Pflichten der Sowjetunion und der anderen Staaten der Anti-Hitler-Koalition, die sich aus dem Potsdamer Abkommen ergeben, bis zum Abschluß eines deutschen Friedensvertrages volle Gültigkeit haben“. Regionalpakte gegen den Aggressor Gleiches gilt für Art. 53 Abs.l der UN-Charta. Er bestätigt nicht nur, daß Zwangsmaßnahmen, die von den Alliierten als Folge des Krieges im Rahmen des Art. 107 gegen einen ehemaligen Feindstaat ergriffen werden, nicht der Ermächtigung des Sicherheitsrates bedürfen. Er gestattet darüber hinaus all den Staaten Zwangsmaßnahmen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates gegen ehemalige Feindstaaten, die „in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abkommen vorgesehen sind, bis die Organisation auf Ersuchen der betroffenen Regierungen mit der Aufgabe betraut wird, weitere Angriffe durch einen solchen Staat zu verhüten“. Das unterscheidet sich von dem Fall des Art. 107 einmal dadurch, daß sich die Vollmacht nicht auf die verantwortlichen Regierungen der Anti-Hitler-Koalition beschränkt, und zum anderen dadurch, daß das Kriterium nicht mehr „die Folgen des Krieges“, sondern die „Wiederaufnahme der Angriffspolitik“ ist. Der Begriff „regional“ wird hier benutzt, um Verträge zu charakterisieren, die sich gegen die Wiederaufnahme der Aggressionspolitik des deutschen Imperialismus richten. Es gibt eine Vielzahl solcher Verträge. Ihre aktuelle Bedeutung liegt angesichts der aggressiv-revanchistischen Politik Westdeutschlands auf der Hand. Wenn auch Verträge wie der sowjetisch-britische vom 26. Mai 1942 oder sowjetisch-französische vom 10. Dezember 1944 und der britisch-französische Bündnisvertrag von Dünkirchen vom 4. März 1947 im Zusammenhang mit der Aufnahme Westdeutschlands in die NATO ihren Sinn verloren haben, so spielt der Gedanke des gegenseitigen Beistandes gegen eine Wiederaufnahme der Angriffspolitik durch den westdeutschen Imperialismus bis heute in den Beistandsverträgen, insbesondere in denen der sozialistischen Länder, eine große Rolle und ist entsprechend der Nachkriegsentwicklung in Deutschland konkretisiert worden. Während die Verträge der Nachkriegszeit allgemein auf „die Gefahr der Erneuerung einer Aggression von seiten Deutschlands“ oder eine „Erneuerung seiner Angriffspolitik“ Bezug nehmen, verweisen die Verträge der letzten Jahre direkt auf die Gefahr, die der europäischen Sicherheit vom westdeutschen Militarismus droht. In Art.6 des sowjetisch-polnischen Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe vom 8. April 1965 heißt es, daß die Parteien „gemeinsam alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel aufwenden, um die von den westdeutschen Kräften des Militarismus und Revanchismus oder von einem anderen Staat, der sich mit ihnen verbünden sollte, ausgehende Aggressionsgefahr zu bannen“. Im Vertrag der Sowjetunion mit der DDR vom 12. Juni 1964 heißt es in Art. 4 Abs. 2, daß die Parteien „auch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Aggression der Kräfte des Militarismus und Revanchismus, die eine Revision der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges anstreben, zu verhindern“. Charakteristisch ist auch Art. 4 des deutsch-polnischen Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 15. März 1967 (GBl. I S. 50), in dem es heißt: ten, die sich einer Aggression schuldig gemacht haben, jedenfalls mit dem Abschluß eines Friedensvertrages endet, wird von Kelsen abgesehen - allgemein angenommen. „Die hohen vertragschließenden Seiten werden in Übereinstimmung mit dem Warschauer Vertrag alle erforderlichen Mittel einsetzen, um eine Aggression der Kräfte des westdeutschen Militarismus und Revanchismus oder irgendeines anderen Staates oder irgendeiner Staatengruppe, die mit diesen Kräften ein Bündnis eingehen, unmöglich zu machen.“ Diese Verträge knüpfen unmittelbar an die Erfahrungen der Völker mit dem deutschen Militarismus im zweiten Weltkrieg und an die aggressive Bonner Politik an. Sie fußen auf den Art. 107 und 53 der UN-Charta und dienen der Durchsetzung der von den Vereinten Nationen konzipierten Friedensordnung. Die Sowjetregierung hat in ihrem Aide-memoire vom 5. Juli 1968 ausdrücklich auf die aktuelle Bedeutung dieser Bestimmungen der UN-Charta aufmerksam gemacht und dabei gleichzeitig auf ihre rechtliche Begründung verwiesen, die darin liegt, daß die Verpflichtungen aus der Verantwortlichkeit für die begangene Aggression noch nicht erfüllt sind. Es handelt sich um Abkommen zum Schutz gegen eine Aggression von seiten eines Staates, der sich historisch als Aggressor erwiesen hat, mit dem noch kein Friedensvertrag abgeschlossen ist und der noch nicht Mitglied der UN ist. Das führt dazu, daß im Unterschied zum Art. 51 in diesem Fall Zwangsmaßnahmen auf Grund solcher Verteidigungsabkommen nicht erst im Falle eines bewaffneten Angriffs, sondern schon im Falle der Wiederaufnahme der Angriffspolitik möglich sind. In dem Aide-memoire der Sowjetregierung vom 5. Juli 1968 heißt es (Ziff. 8): „Die Bestimmungen der UN-Charta über Zwangsmaßnahmen ,im Falle einer erneuten Aggressionspolitik*, auf die sich die Regierung der BRD beruft, behalten voll und ganz ihre Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Auch hier kann die BRD keinen Anspruch auf die gleiche Stellung, wie sie die anderen europäischen Staaten haben und von denen in dem Aide-memoire der Bundesregierung die Rede ist, erheben. Im Unterschied zu diesen Staaten hat die BRD nicht nur keinen Friedensvertrag, sondern betreibt, wie oben dargelegt, außerdem eine Politik, die den Frieden bedroht.“ Was Bonn dagegen vorbringt, ist dürftig und bestätigt im Grunde nur die Position der Sowjetunion. So erklärt die Bonner Regierung einerseits, „die tatsächliche Entwicklung sei über die genannten Artikel hinweggegangen“22, der Aggressor könne nicht auf ewig als „legal outcast“ behandelt werden23, Bonn sei am Potsdamer Abkommen ebensowenig wie am Zustandekommen der Art. 107 und 53 beteiligt gewesen24, die Westmächte hätten 1954 auf ihre Rechte aus den Art. 107 und 53 verzichtet25 *. Daß Zeitablauf und Wiederaufrüstung nicht die Verantwortlichkeit für eine begangene Aggression auf-heben, ist offensichtlich so allgemeine Rechtsüberzeugung der Völker, daß selbst Bonn diesem Argument seiner Staatssekretäre keine Überzeugungskraft zutraut und den Austausch von Gewaltverzichtserklärungen zur Überwindung der Art. 107 und 53 zu mißbrauchen sucht. Es leuchtet ein, daß das ein völlig überflüssiges Unterfangen gewesen wäre, wenn diese Artikel keine Gültigkeit mehr hätten. Mit der Behaup- 22 So bereits der Staatssekretär im Bonner Auswärtigen Amt, v. Carstens, am 24. Juni 1964 im Bundestag, Stenografischer Bericht der 132. Sitzung; ebenso Bundesminister Wischnewski (SP) am 15. August 1968 im Westfernsehen II; Staatssekretär Duckwitz, a. a. O., S. 533: diese aus der unmittelbaren Kriegs- und Nachkriegszeit verständlichen Übergangsbestimmungen (haben) heute ihre Gültigkeit verloren.“ 23 Duckwitz, a. a. O., S. 533. 24 Duckwitz, a. a. O., S. 528; Aide-memoire der westdeutschen Regierung vom 9. April 1968, Punkt III, 7; Albano-Müller, a. a. O., S. 40; Krüger, „Geschäftsführung ohne Auftrag“, in: Festgabe für Bilfinger, Köln 1954, S. 186. 25 Das hatte Staatssekretär v. Carstens bereits 1964 behauptet, a. a. O.; es wird jetzt von Staatssekretär Duckwitz wiederholt, a. a. O., S. 533. Vgl. auch Albano-Müller, a. a. O., S. 118 f. 691;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 691 (NJ DDR 1968, S. 691) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 691 (NJ DDR 1968, S. 691)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Gewinnung der benötigten Beweismittel erfoüerlich sind und - in welcher Richtung ihr Einsatz erfolgen muß. Schließlich ist der Gegenstand der Beweisfühfung ein entscheidendes Kriterium für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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