Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 690 (NJ DDR 1968, S. 690); übernommen worden19. Sie unterstellt, daß die Gewaltanwendung gegenüber anderen Staaten, die Vorbereitung oder Entfesselung einer Aggression, eine „innere Angelegenheit“ eines Staates ist, nicht aber ein internationales Verbrechen. Andernfalls könnte sie die Abwehr und Niederschlagung einer Aggression nicht als Intervention ausgeben. Auf diese Weise werden die Grundprinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts in Frage gestellt. Es wird die Ächtung des Friedensbrechers negiert, der Aggressor mit dem Angegriffenen auf eine Stufe gestellt. Das erweist sich immer wieder als die Grundkonzeption der in Einzelheiten unterschiedlichen westdeutschen Argumentation Gerade in der Übereinstimmung der speziellen Norm für die Liquidierung der Reste des zweiten Weltkrieges mit der allgemeinen Norm bei künftigen Störungen der Friedensordnung zeigt sich, daß wir es beim Art. 107 eben nicht mit einer einzelne Staaten diskriminierenden Bestimmung zu tun haben, wie insbesondere in der westdeutschen Literatur immer wieder behauptet worden ist. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der allgemeinen völkerrechtlichen Normen gegenüber den Aggressorstaaten des zweiten Weltkrieges. Völkerrechtlich diskriminiert wird der Friedensbruch, und es wird die Verantwortlichkeit des Staates sowie seiner Funktionäre für dieses völkerrechtswidrige Verhalten fixiert. Völlig falsch ist deshalb auch die Behauptung, der Aggressor werde recht- oder friedlos, Art. 107 gestatte jede Willkür gegenüber den ehemaligen Feindstaaten20. Der Aggressor wird jedoch nicht aus der geltenden Völkerrechtsordnung entlassen oder ausgestoßen. Im Gegenteil: Diese Rechtsordnung gestattet und organisiert Sanktionen gegen ihn, behandelt ihn als Rechtsbrecher, bis die Gewähr gegeben ist, daß er die Prinzipien der friedlichen internationalen Zusammenarbeit achtet. Sie gewährleistet gerade durch die Verurteilung der Aggression die souveräne Gleichberechtigung der Völkerrechtssubjekte in einer Rechtsordnung, die der friedlichen internationalen Zusammenarbeit von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung dient. Art. 107 war nicht notwendig, um einen Freibrief für die Alliierten zu geben. Er stellte keine Blankovollmacht dar, lieferte die „Besiegten“ nicht den Siegern aus, ist keine Verkörperung „originärer Siegerrechte“. Er bestätigt die Übereinstimmung der von den Alliierten gegen die jeweiligen Feindstaaten als notwendig erachteten Maßnahmen mit den Prinzipien der UN-Charta, wie dies in allgemeiner Form Art. 2 Abs. 7 für Maßnahmen auf Grund des Kapitels VII der Charta tut. Die Bezugnahme auf das materielle Recht gegenüber dem Aggressor geschieht in Art. 107 in Form einer Zuständigkeitsregelung für eine Übergangszeit. Aber die Zuständigkeitsregelung des Art. 107 ist eine Regelung der Zuständigkeit innerhalb der durch die Charta charakterisierten geltenden Völkerrechtsordnung. Sie erklärt nicht die Unzuständigkeit der Ordnung, sondern die der Organisation der Vereinten Nationen. Art. 107 UN-Charta und das Potsdamer Abkommen Das zeigt sich auch darin, daß nicht einfach erklärt wird, die Bestimmungen der Charta seien nicht an- Das kommt bereits im Titel des oben erwähnten Aufsatzes von Staatssekretär Duckwitz zum Ausdrude: „Gewaltverzicht und Interventionsrecht“. 20 vgl. z. B. Kelsen, Law of the United Nations, London 1951, S. 803 f.; Faust, Las Potsdamer Abkommen und seine völkerrechtliche Bedeutung, Berlin 1964, S. 77; Kaufmann, „Potsdamer Abkommen und Bonner Grundgesetz“, Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 10. Dezember 1954; Albano-Müller, a. a. O., S. 40; Duckwitz, a. a. O., S. 533. 690 wendbar oder die Organisation sei für Fragen des zweiten Weltkrieges nicht zuständig. Mit der Unzuständigkeitserklärung für die Organisation wird eine sachliche und personelle Zuständigkeitsbestimmung verbunden. Durch Art. 107 werden Maßnahmen der „verantwortlichen Regierungen“ bestätigt, die „als Folge dieses Krieges“ gegen Feindstaaten ergriffen werden. Daß mit den verantwortlichen Regierüngen im Falle Deutschlands die UdSSR, die USA, Großbritannien und Frankreich angesprochen sind, ist nie bezweifelt worden und war auf Grund der damals bereits vorliegenden Abkommen über das Kontrollverfahren in Deutschland zur Zeit der Gründung der UN eindeutig. Auch über Umfang und Inhalt dieser Maßnahmen bestand zu dieser Zeit Klarheit. Zwar sind viele Einzelheiten der alliierten Besatzungspolitik erst im August 1945 im Potsdamer Abkommen fixiert worden, aber dieses beruft sich ausdrücklich auf die Konferenz von Jalta. Auf der Konferenz von Jalta, auf der man übereinkam, die Gründungskonferenz der UN zum 25. April 1945 nach San Franzisko einzuberufen, wurde auch beschlossen, „solche Maßnahmen in Deutschland zu ergreifen, die für den zukünftigen Frieden und die Sicherheit der Welt notwendig sind“. Diese Maßnahmen wurden auch in vielen Einzelheiten bereits in Jalta festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere auf die Zerstörung des deutschen Militarismus und Nazismus und sind im einzelnen im Potsdamer Abkommen fixiert. Damit sind Inhalt und Grenzen der durch Art. 107 bestätigten „Kriegsfolgemaßnahmen“ hinlänglich bestimmt. Art. 107 wurde als Übergangsbestimmung für die Zeit zwischen der Einstellung der Feindseligkeiten, der Herstellung demokratischer Bedingungen und dem Abschluß eines Friedensvertrages aufgefaßt. Das ergibt sich auch aus anderen alliierten Dokumenten dieser Zeit. So geht z. B. auch das Potsdamer Abkommen eindeutig davon aus, daß ein Friedensvertrag abgeschlossen wird, sobald Nazismus und Militarismus überwunden sind und eine demokratische Regierung besteht, Damit entfällt dann auch die besondere Zuständigkeit der Alliierten für die Schaffung von friedlichen Voraussetzungen in den ehemaligen Feindstaaten. Der Abschluß des Friedensvertrages galt als Beweis dafür, daß nunmehr auch in den ehemaligen Aggressorstaa- -ten jedenfalls die Voraussetzungen bestehen, die Art. 4 der UN-Charta für die Aufnahme eines friedliebenden Staates stellt. Damit endet die besondere Verantwortung der Alliierten für die Sicherung der Welt gegen ein Wiederaufleben der Aggression. Mit der Aufnahme in die UN werden die ehemaligen Feindstaaten in das allgemeine System der Friedenssicherung der Organisation eingegliedert. Dazu beizutragen sind gerade diejenigen Staaten verpflichtet, die für die Herbeiführung solcher Zustände eine besondere Verantwortung und Vollmacht hatten. Deshalb werden z. B. im Abschnitt X des Potsdamer Abkommens das Bestehen demokratischer Einrichtungen, der Abschluß eines Friedensvertrages und die Unterstützung des Aufnahmeantrags für die Vereinten Nationen immer in einem Zusammenhang genannt. Das hat auch später in den Präambeln der Friedensverträge von 1947 seinen Niederschlag gefunden. Wir haben in anderem Zusammenhang ausführlich dargelegt, daß nicht ein Friedensvertrag als solcher, sondern das durch seinen Abschluß dokumentierte Vorliegen der im Potsdamer Abkommen und in anderen Vereinbarungen formulierten Bedingungen für die Überwindung der aus der Aggression herrührenden Rechtsstellung notwendig ist21. In ihrem Aide-memoire vom 21 Vgl. Oeser / Graefrath, Die Bedeutung der Friedensregelung S. 49 und 299. Daß die besondere Rechtsstellung der Staa-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit im Rahmen der operativen Bestandsaufnahmen dienen. Diese Qualitätskriterien müssen als grundsätzliche Orientierung und Ausgangspunkte für die gesamte Planung und Organisierung der Arbeit mit verstanden und im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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