Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 687 (NJ DDR 1968, S. 687); gen Grenzen der Bundesrepublik. Da die Erklärung sehr vage formuliert war, stellte die Sowjetregierung dazu konkrete Fragen. Sie verlangte Auskunft darüber, ob der Austausch von Gewaltverzichtserklärungen bedeutet: 1. gleichberechtigte Teilnahme der DDR am Austausch derartiger Erklärungen und Verzicht auf den westdeutschen Alleinvertretungsanspruch, 2. Anerkennung der in Europa entstandenen Grenzen, 3. Verzicht auf Kernwaffen, 4. Verzicht auf jegliche Inanspruchnahme Westberlins durch die Bundesrepublik, 5. Anerkennung der Nichtigkeit des Münchner Abkommens von Anfang an, 6. Anerkennung, „daß die internationalen Verpflichtungen der BRD ebenso wie die Rechte und Verpflichtungen der Sowjetunion und jedes anderen Staates der Anti-Hitler-Koalition, die sich aus dem Potsdamer Abkommen ergeben, bis zum Abschluß eines deutschen Friedensvertrages durch nichts herabgemindert, abgeschwächt oder3 * 5ersetzt werden können“3. Die Sowjetunion schlug vor, die abstrakte Gewaltverzichtserklärung durch die Aufnahme dieser konkreten Punkte zu bereichern. Westdeutschland lehnte die Anerkennung all dieser Punkte ab. Es gab damit zu erkennen, daß es die Gewaltverzichtserklärung nicht als Ausdruck der Aufgabe seiner Gewaltpolitik, sondern lediglich zur Tarnung dieser Politik gedacht hatte. Die Bundesregierung erklärte insbesondere, die Weitergeltung der Art. 107 und 53 der UN-Charta auf die die Sowjetunion ausdrücklich hingewiesen hatte. würde „dem Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung (über den Gewaltverzicht B. G.) widersprechen“ und „den Gewaltverzicht einseitig jeder praktischen Bedeutung entkleiden“'4. Auf diese Weise stellte sich heraus, daß eines der Wesentlichen Ziele der Bundesregierung beim Austausch von Gewaltverzichtserklärungen darin bestand, einen Verzicht der Sowjetunion auf ihre Rechte aus den Art. 107 und 53 der UN-Charta zu erreichen. Das bestätigte auch der westdeutsche Völkerrechtler Prof. Dr. Herbert Krüger mit den Worten: es war „für die deutsche Außenpolitik höchste Zeit, wenigstens einen Versuch zu machen, die Sowjetunion zu einem Verzicht auf ihre Rechte aus Art. 107 zu bewegen ,“5. Es ging Kiesinger und Brandt also gar nicht darum, daß Westdeutschland auf seine Gewaltpolitik verzichtet. In der Stellungnahme der Regierung der DDR vom 17. Juli 1968 heißt es dazu: „Wenn die Regierung Kiesinger/Strauß als Erbfolger des Hitlerfaschismus diese Artikel der UN-Charta angreift, so offenkundig deswegen, weil sie die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidieren und sozusagen den Krieg Hitlers nachträglich gewinnen möchte Sie möchte die Kapitulation Hitlerdeutschlands rückgängig machen und von der Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten eine faktische Zustimmung zur Annullierung der Vereinbarung der Anti-Hitler-Koalition erreichen.“6 Das hat der Staatssekretär im Bonner Auswärtigen Amt, Duckwitz, offen zugegeben: „Die Gegenseitigkeit des Austausches von Gewaltverzichtserklärungen bedeutete auch für die Sowjetunion den Verzicht auf die von ihr in Anspruch genommenen Interventionsrechte als Siegermacht aus den Potsdamer Abmachungen und den Feindstaatenartikeln der UN-Charta.“7 Mit Hilfe des Austauschs von Gewaltverzichtserklärun- 3 Punkt 5 der sowjetischen Erklärung vom 21. November 1967. C Punkt 111,8 des westdeutschen Aide-memoire vom 9 April 1968. 5 Krüger, „Die Sowjetunion als Weltpolizist“, Die Zeit (Hamburg) vom 16. August 1968. 6 Stellungnahme des Ministerrates der DDR zu den Problemen des Gewaltverzichts, Neues Deutschland vom 20. Juli 1968. 7 Duckwitz, „Gewaltverzicht und Interventionsrecht“, Außen- politik (Freiburg) 1968, Heit 9, S. 519 ff. (526). gen trachtete Bonn danach, seine revanchistische Gewaltpolitik zu legalisieren und die antifaschistischen Maßnahmen zur Sicherung des Friedens als Verletzung des Gewaltverbots auszugeben. Die völkerrechtliche Verurteilung des Faschismus sollte in ein Verbot antifaschistischer Maßnahmen verwandelt werden. Eben weil dieser Versuch, die Maximen der Bonner Innenpolitik auch in der Außenpolitik durchzusetzen, mißlang, erhob die westdeutsche Regierung mit Hilfe der Presse ein großes Geschrei über eine angebliche Bedrphung Westdeutschlands. Sie tat so, als wäre die Berufung auf die Vereinbarungen von Jalta, Potsdam und die UN-Charta eine unmittelbare Bedrohung für die bundesdeutsche Souveränität. Aber eine Regierung, die Maßnahmen fürchten muß, die sich aus dem völkerrechtlichen Verbot des deutschen Militarismus und Nazismus ergeben, richtet sich selbst, erbringt den Beweis der Aktualität solcher Maßnahmen. Das mußte man schließlich auch in Bonn begreifen. Um den schlechten Eindruck zu verwischen, suchte man wenigstens von den Westmächten ausdrückliche Erklärungen über die Ungültigkeit der Art. 107 und 53 der UN-Charta zu erlangen. Aber auch dieses Rüdezugsmanöver mißlang gründlich. Die Westmächte zeigten wenig Neigung, sich auf solche Weise erpressen zu lassen. Weder die USA, geschweige denn Großbritannien oder Frankreich bestätigten in ihren Erklärungen, daß die Rechte der Alliierten aus den Art. 107 und 53 nicht mehr bestehen. Im Gegenteil: Sie bestätigten alle, daß diese Artikel nach wie vor in Kraft sind8 * 18. Nur über den Modus ihrer Anwendung gab es unterschiedliche Auffassungen. Keine Regierung hielt es in deutlicher Mißachtung des westdeutschen Geschreis für angebracht, sich in dieser Frage an die Sowjetunion zu wenden. Völlig richtig bemerkte z. B. das westdeutsche „Handelsblatt“ vom 19. September 1968 zu der hysterischen Aktion der Bundesregierung, „daß man nicht durch eine Erklärung dreier Staaten, selbst wenn sie in der UNO zu den großen gehören, Artikel der Charta ungeschrieben machen kann“. Die „Frankfurter Rundschau“ vom 19. September 1968 stellte fest: „Jetzt haben wir schwarz auf weiß, was ohnehin ein offenes Geheimnis war, die Feindstaatenklausel ist nicht tot Aus den Erklärungen unserer Verbündeten geht jedenfalls hervor, daß beispielsweise ein sehr starkes Anwachsen der NPD durchaus eine alliierte Intervention hervorrufen könnte.“ Damit ist die „Frankfurter Rundschau“ immerhin auf dem Wege zu einer Feststellung, die in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages über Freundschaft, gegenseitigen Beistand und Zusammenarbeit zwischen der DDR und der UdSSR vom 12. Juni 1964 (GBl. I S. 132) folgendermaßen formuliert wurde: „Beide Seiten gehen davon aus, daß bis zum Abschluß eines deutschen Friedensvertrages die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich nach wie vor ihre Verantwortung für die Verwirklichung der Forderungen und Verpflichtungen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland tragen, die die Regierungen der vier Mächte gemeinsam im Potsdamer Abkommen und in anderen internationalen Abkommen zur Ausrottung des deutschen Militarismus und Nazismus und zur Verhinderung einer deutschen Aggression übernommen haben.“ Die Stellung der antifaschistischen Klauseln in der UN-Charta Weshalb verwendet die westdeutsche Bundesregierung so große Mühe darauf, die Art. 107 und 53 der UN- 8 vgl. die britische Erklärung in „Neue Zürcher Zeitung“ vom 18. September 1968 sowie die amerikanische und die französische Erklärung in „Le Monde“ vom 19. September 1968. 687;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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