Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 684

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 684 (NJ DDR 1968, S. 684);  Die oft unterschiedlichen Strukturen der Städte erfordern eine differenzierte und speziellere Bearbeitung der Ergebnisse der Kriminalitätsentwicklung, ihrer Erscheinungsformen und Determinanten. Die Informationen der Rechtspflegeorgane müssen sich konzentrierter und zielgerichteter auf die gesellschaftlichen Prozesse in den Städten beziehen, weil sich hier unmittelbar die Lebensbeziehungen der Menschen gestalten und äußern. Der Umschlagprozeß der gewonnenen Erkenntnisse in die praktische Verwirklichung im gesellschaftlichen Leben ist kürzer. Die Beziehungen zwischen den Stadtverordnetenversammlungen und ihren Organen und den staatlichen Rechtspflegeorganen müssen unmittelbar und gesellschaftseffektiv gestaltet werden. Insbesondere geht es darum, unnötige Zwischenstufen auszuschalten, lange „Instanzenwege“ zu vermeiden, Informationsverluste zu verhindern, das Beziehungs- und Informationssystem modern und aktuell zu gestalten, Inhalt und Form der Wechselbeziehungen zu konkretisieren und die gegenseitigen Bedürfnisse und Bezugsquellen herauszuarbeiten. Die Verbindung der Rechtspflegeorgane mit den Stadtverordnetenversammlungen kann und darf sich nicht nur auf die Ergebnisse der Kriminalitätsentwicklung selbst und nur auf Strafverfahren beschränken. Der komplexe Charakter der Kriminalitätsvorbeugung verlangt, daß die Rechtspflegeorgane alle sich aus ihrer spezifischen Tätigkeit ergebenden Möglichkeiten voll für die Unterstützung der Führungstätigkeit der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe nutzen, soweit das hierfür erforderlich ist. Das heißt, daß auch in größerem Maße als bisher alle diesbezüglichen Erscheinungen und Hinweise, die sich u. a. auch aus Familien-, Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren sowie aus der Eingabenbearbeitung ergeben, in die Wechselbeziehungen besonders durch ihre analytische Verarbeitung Eingang finden müssen (beispielsweise Hinweise, die sich aus Ehescheidungsverfahren für eine mögliche Gefährdung von Kindern der geschiedenen Eheleute ergeben, oder Hinweise, die aus Zivilrechtsstreitigkeiten für die Gestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen in den Hausgemeinschaften Bedeutung haben oder den Bereich des Wohnungswesens betreffen usw.). Die Wechselbeziehungen zwischen den Stadtverordnetenversammlungen und den Rechtspflegeorganen müssen von solchen Kriterien wie Einheitlichkeit in der Zielrichtung bei der Kriminalitätsvorbeugung, Sachbe-zogenheit, Aktualität und Differenziertheit charakterisiert sein. Die Rechtspflegeorgane müssen die speziellen Strukturen der Städte ihrer Kreise kennen, sie kontinuierlich studieren und ihre Beziehungen zu den Stadtverordnetenversammlungen darauf einrichten. Die konsequente Beachtung solcher Zusammenhänge hat z. B. wiederum Bedeutung für die Entscheidung solcher Fragen wie Arbeitsaufwand gesellschaftlicher Effekt, Auftreten von Störfaktoren Überwindungsreife u. a. Daraus leitet sich auch für die Rechtspflegeorgane die Verpflichtung ab, bei der Übermittlung von Materialien, Analysen usw. an die Stadtverordnetenversammlung jeweils deutlich zu machen, welche Erscheinungen einer sofortigen und nachhaltigen Reaktion bedürfen und welche hinsichtlich ihrer progressiven Überwindung in eine langfristige Planung Eingang finden sollten. Allerdings muß der Tendenz entgegengewirkt werden, die Wechselbeziehungen zwischen den Stadtverordnetenversammlungen und den Rechtspflegeorganen ausschließlich auf die Übersendung von Materialien beschränken zu wollen. Eine solche unzulässige Einengung des ganzen Wirkungskomplexes erfaßt nicht die Vielfalt der sich aus der Gestaltung der Entwicklungsprozesse und der Interessenübereinstimmung bei der Kriminalitätsvorbeugung ergebenden notwendigen Berührungspunkte und Beziehungen. Es ist vielmehr erforderlich, den Systemcharakter dieser Wechselbeziehungen vollinhaltlich zu erfassen und auszugestalten. Das Modell der Wechselbeziehungen könnte unter Beachtung der sich ständig konkretisierenden gesellschaftlichen Erfordernisse und der bisher gesammelten Erfahrungen folgende Elemente umfassen: 1. Die unmittelbare, differenzierte Teilnahme von verantwortlichen Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane an den Tagungen der Stadtverordnetenversammlung, in denen sie von ihrer Warte aus zu den Fragen der Vorbeugung Stellung nehmen und geeignete Vorschläge und Empfehlungen für die Gestaltung der Führungstätigkeit der Stadtverordnetenversammlung unterbreiten, ohne dabei diese in irgendeiner Weise zu bevormunden; 2. die Mitwirkung dieses Personenkreises an Untersuchungen, die durch die Räte oder einzelne Kommissionen durchgeführt werden, wenn dies zur Erhöhung der Effektivität und der sachlich-fachlichen Fundierung beitragen kann; 3. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der sozialistischen Rechtspflege, die Organisierung der öffentlichen Meinung gegen gesellschaftswidriges Verhalten und die Organisierung der bewußten und aktiven Mitarbeit gesellschaftlicher Kräfte bei der Kriminalitätsvorbeugung (Einwohnerversammlungen, Auswertungen in Kollektiven, Stadtfunk u. a.); 4. die Durchführung gemeinsamer Beratungen zu Problemen der Vorbeugungsarbeit, wobei es besonders auf die Abstimmung der Arbeitsplanvorhaben und der in Angriff zu nehmenden Aufgaben und Maßnahmen ankommt; 5. die Mitwirkung bei der Erarbeitung langfristiger programmatischer Maßnahmen zur Organisierung und Durchführung der Kriminalitätsvorbeugung in den Städten; 6. die fachliche Beratung der leitenden Mitarbeiter der Räte der Städte durch die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet der sozialistischen Rechtspflege ; 7. die Beteiligung an Schulungen und anderen Qualifizierungsmaßnahmen für die Abgeordneten, die Mitarbeiter der Räte und die Mitglieder der Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Aktivs auf dem Gebiet der Kriminalitätsvorbeugung; 8. die Erarbeitung und Übersendung aller für die Führungstätigkeit der Stadtverordnetenversammlung notwendigen Informationen (Analysen, Hinweise, Einschätzungen u. a.) durch die Rechtspflegeorgane; 9. die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Tagungen der Stadtverordnetenversammlung und des Rates; 10. die Gewährleistung einer gemeinsamen Arbeit bei der Unterstützung und Qualifizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen; 11. die Unterstützung der Rechtspflegeorgane durch die Organe der Stadtverordnetenversammlung bei der Durchführung von Einzelverfahren, insbesondere bei der Entwicklung der aktiven und bewußten Mitarbeit der gesellschaftlichen Kräfte; 12. die gegenseitige Übermittlung aller notwendigen Dokumente und Unterlagen (perspektivische Konzeptionen, Arbeitspläne u. a.), die eine Grundlage für die zielgerichtete und langfristig geplante Zusammenarbeit bilden; 684;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 684 (NJ DDR 1968, S. 684) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 684 (NJ DDR 1968, S. 684)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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