Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 682 (NJ DDR 1968, S. 682); Grundlagen des Modells eines Systems der Kriminalitätsvorbeugung in kreisangehörigen Städten Der nachstehende Beitrag ist eine gekürzte Fassung des Referats, das von der Forschungsgemeinschaft des Instituts für Strafrechtspflege und Kfiminalitätsbe-kämpfung an der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ ausgearbeitet und von Dozent Dr. habil. Günter Lehmann am 18. September 1968 im Arbeitskreis III der Wissenschaftlichen Konferenz über „Funktion, Rechtsstellung und Arbeitsweise der Organe der Staatsmacht von kreisangehörigen Städten und Gemeinden im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus“ vorgetragen wurde*. D. Red. Das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus erfordert ein funktionsfähiges System der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung als integrierter Bestandteil der Gesellschaft und ihrer Leitung. Dieses System ist darauf gerichtet, komplex alle Vorzüge der sozialistischen Gesellschaftsordnung insbesondere die wissenschaftlich-staatliche Führungstätigkeit und gesellschaftliche Masseninitiative zur Zurückdrängung der Kriminalität freizusetzen und im Prozeß der Lösung der politischen, ökonomischen, ideologischen und geistig-kulturellen Aufgaben dieser negativen gesellschaftlichen Erscheinung den Boden zu entziehen. Die Stadt bildet ein entscheidendes Kettenglied im gesamten Vorbeugungssystem, weil sich dort konzentriert die grundlegenden gesellschaftlichen Prozesse vollziehen und die gesellschaftlichen Potenzen der sozialistischen Demokratie unter Führung der Arbeiterklasse entfalten und weil die Kriminalitätsbelastungsziffem der Städte über denen der ländlichen Gebiete liegen. Die Modellierung des Vorbeugungssystems in der Stadt besitzt also außerordentlich großen Wert für die Ausarbeitung höherer Systeme und Teilsysteme der komplexen Kriminalitätsvorbeugung. Die Stadtverordnetenversammlung als das von der Wohnbevölkerung der Stadt gewählte Organ der Staatsmacht trägt die Verantwortung für die Verwirklichung der Funktion der Stadt als politische, ökonomische und soziale Gemeinschaft. Ihr Wesen und ihre Funktion begründen zugleich ihre hervorragende Stellung im System der Organisation und Leitung der Kriminalitätsvorbeugung. Die Stadtverordnetenversammlung bildet das Zentrum der Planung, Leitung und Koordinierung des Vorbeugungsprozesses im System Stadt. Diese Verantwortung findet zum ersten Male ihre grundsätzliche verfassungsrechtliche Ausgestaltung im Art. 81 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Art. 90 Abs. 2, 41, 43 der Verfassung und Art. 3 StGB und wird ihre weitere Konkretisierung in den nach Art. 85 der Verfassung zu erlassenden gesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe erfahren. Der gesamtgesellschaftliche Kampf gegen die Kriminalität verlangt prinzipiell eine wissenschaftliche staatliche Führung, deren Träger die Arbeiterklasse ist. Die Verwirklichung der führenden Rolle der Arbeiterklasse und ihrer Partei ist unabdingbare Voraussetzung für dauerhafte Erfolge im Kampf gegen die Kriminalität. Da Kriminalitätsvorbeugung eine Machtfrage ist, muß die Verantwortung für die Planung und Leitung des Vorbeugungsprozesses auch bei den Volksvertretungen und ihren Organen liegen. Über die Stadtverordnetenversammlung orientiert und organisiert die Arbeiterklasse das gemeinsame komplexe Wirken aller staat- Vgl. auch den Bericht über die Beratung ln diesem Arbeitskreis von Gürtler / Schulz ln diesem Heft. liehen und gesellschaftlichen Kräfte im Territorium gegen diese negative gesellschaftiche Erscheinung. Die Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung durchdringt alle gesellschaftlichen Bereiche des Lebens in der Stadt. Jedes Organ gleich welcher Leitungsstruktur hat eine enge Beziehung zur Stadtverordneteriversammlung und ist ihr in irgendeiner Form rechenschaftspflichtig.' Ehe Stadtverordnetenversammlung hat daher die günstigsten Bedingungen, um die Staats- und Wirtschaftsorgane, gesellschaftlichen Organisationen, Kollektive und Bürger zum komplexen Kampf gegen die Kriminalität in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zusammenzuführen. Die Durchsetzung des demokratischen Zentralismus im Vorbeugungssystem Die verfassungsrechtliche Stellung der Stadtverordnetenversammlung basiert auf dem Prinzip des demokratischen Zentralismus als organischer Verbindung zentraler staatlicher Leitung und eigenverantwortlicher Regelung des gesellschaftlichen Lebens im Stadtgebiet. Die Verwirklichung der gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse der Kriminalitätsvorbeugung ist ebenso unmöglich ohne die verantwortungsbewußte Führungstätigkeit der örtlichen Volksvertretungen, speziell der Stadtverordnetenversammlungen, wie eine nur unter örtlichen, subjektiven Aspekten ohne gesamtgesellschaftliche Maßstäbe organisierte Vorbeugungsarbeit der Stadtverordnetenversammlung zur Wirkungslosigkeit verurteilt ist. Die Stadtverordnetenversammlung leitet als Machtorgan den kontinuierlichen Prozeß der ständigen Herstellung und Wahrung der Interessenübereinstimmung von Gesamtgesellschaft und den sozialistischen Kollektiven der Bürger in der Stadt, indem sie die partiellen Interessen auf die Höhe der gesellschaftlichen Erfordernisse hebt. Die bewußte Freisetzung und Nutzung dieser Interessenübereinstimmung für die Kriminalitätsvorbeugung ist gewissermaßen die materielle Grundlage für die Effektivität der Leitungsmaßnahmen der Stadtverordnetenversammlung und der Hebel für die Entfaltung der gesellschaftlichen Aktivität und des Verantwortungsbewußtseins der Kollektive und Bürger für die Vorbeugung und die Erziehung der Rechtsverletzer zum gesellschaftsgemäßen Handeln. Die Wahrnehmung der Leitungsverantwortung der Stadtverordnetenversammlung im Vorbeugungsprozeß kann nur auf der Basis einer Kombination zentral vorgegebener und örtlich bedingter, selbst gesetzter Führungsgrößen erfolgen. Diese Kombination entspricht dem Prinzip des demokratischen Zentralismus. Als für die Stadtverordnetenversammlung wesentliche und verbindliche, zentral vorgegebene Führungsgrößen sind anzusehen: a) Die sich aus der Gesellschaftsprognose und den Perspektivplänen ergebenden Hauptentwicklungslinien der Stadt und die damit verbundenen Strukturprozesse. b) Die grundlegenden theoretischen Ergebnisse und die inhaltlichen Aufgaben in den grundlegenden Dokumenten der Partei der Arbeiterklasse und der Staatsführung über die Einheit von gesamtgesellschaftlicher Entwicklung, Rechtspflege und Kriminalitätsvorbeugung. c) Die gesetzlichen Regelungen über die Verantwortung der Staats- und Wirtschaftsorgane, gesellschaftlichen Organisationen und Organe im vorbeugenden Kampf gegen die Kriminalität, wobei als Führungsgrö- 682;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 682 (NJ DDR 1968, S. 682) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 682 (NJ DDR 1968, S. 682)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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