Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 672 (NJ DDR 1968, S. 672); Der Kläger war vom 1. Dezember 1958 bis 30. September 1967 bei dem Verklagten tätig. Er behauptet, zunächst Elektrikerarbeiten, seit 1961 Aufgaben eines Elektro-meisters und seit 1962 eines Meisters der Elektrowerk-statt übertragen erhalten zu haben. Der Verklagte behauptet demgenüber, dem Kläger sei seit 1961 lediglich die Leitung der Elektrowerkstatt übertragen worden. Am 7. Januar 1960 wurde zwischen den Parteien ein Qualifizierungsvertrag abgeschlossen, der dem Kläger u. a. die Teilnahme an einem Lehrgang zur Ausbildung als Elektromeister ermöglichen sollte. Der Kläger verpflichtete sich u. a., mindestens zwei Jahre nach Abschluß der Meisterprüfung noch beim Verklagten tätig zu bleiben. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung darüber, wer die Kosten der Qualifizierung zu tragen hat. Vom 1. September 1964 an nahm der Kläger an einem Abendlehrgang im VEB Energieversorgung teil, den er im Juli 1967 als Elektromeister abschloß. Im August 1966 forderte der VEB Energieversorgung von dem Verklagten 410 M als auf ihn entfallenden Teil der Kosten für die Ausbildung des Klägers. Der Verklagte entsprach der Forderung und vereinbarte hierauf am 30. September 1966 mit dem Kläger, daß dieser monatlich 10 M zur Tilgung des Betrages an ihn zahlen werde. Sofern das Arbeitsrechtsverhältnis von einer der Parteien vor der Rückerstattung des Gesamtbetrages gelöst werde, sollte der Restbetrag sofort fällig sein. Nachdem der Kläger am 1. Juli 1967 das Arbeitsrechtsverhältnis gekündigt hatte, forderte ihn der Verklagte auf, die Qualifizierungskosten in Höhe von 410 M zurückzuzahlen. Der Kläger weigerte sich und erklärte, er erkenne die Vereinbarung vom 30. September 1966 nicht an, da sie unzulässig sei. Die vom Verklagten angerufene Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 410 M zu zahlen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage (Eihspruch). Das Bezirksgericht, dessen Direktor den Streitfal1 gern. § 28 GVG herangezogen hatte, hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies den Verklagten mit seiner Forderung ab. Hiergegen hat der Verklagte beim Obersten Gericht Einspruch (Berufung) eingelegt, mit dem er vom Kläger über die ursprünglichen 410 M hinaus weitere 195 M als von ihm verauslagte Qualifizierungskosten verlangte. Der Einspruch (Berufung) hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist bei seiner. Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß der von den Parteien im Jahre 1960 abgeschlossene Qualifizierungsvertrag dazu diente, über einen längeren Zeitraum das Arbeitsvermögen des Klägers planmäßig zu entwickeln, damit es der vereinbarten und von ihm ständig wahrgenommenen Arbeitsaufgabe entsprach, die auch für seine Entlohnung maßgebend war. Dabei ist es für die Entscheidung des Streitfalles unerheblich, ob der Kläger während mehrerer Jahre seiner Tätigkeit die Arbeitsaufgabe eines Meisters oder, wie der Verklagte behauptet, lediglich eines Leiters der Elektrowerkstatt wahrgenommen hat. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zielten die im Qualifizierungsvertrag vorgesehenen und in der Folge verwirklichten Qualifizierungsmaßnahmen darauf ab, den Kläger in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Arbeitsaufgabe immer besser und mit größerem Nutzen für den Verklagten wahrzunehmen. Das wird auch durch das vom Verklagten im Qualifizierungsvertrag bekundete Interesse bestätigt, den Kläger wenigstens noch zwei Jahre nach Ablegung der Meisterprüfung als qualifizierte Arbeitskraft zu behalten. Entgegen der im Berufüngsverfahren vorgetragenen Auffassung des Verklagten entsprachen somit die' vereinbarten und verwirklichten Qualifizierungsmaßnahmen nicht allein oder auch nur überwiegend den Interessen des Klägers, sondern im glei- chen Maße auch den Interessen des Verklagten. Diese Qualifizierungsmaßnahmen hatten ihre Grundlage, Zielsetzung und sachliche Grenze in dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Hiernach diente die Ausbildung des Klägers zum Elektromeister der Qualifizierung für seine unmittelbare Tätigkeit im Betrieb im Sinne des § 65 Abs. 2 GBA. Ebensowenig wie der sachlich zutreffende Rahmenkollektivvertrag regelt die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich, daß die Qualifizierungskosten vom Betrieb oder vom Werktätigen zu tragen sind. Sie legt jedoch fest, daß die Qualifizierung für die unmittelbare Tätigkeit im Betrieb in Technischen Betriebsschulen, in von Betriebs- und Dorfakademien koordinierten anderen betrieblichen Einrichtungen sowie in Form von Bildungsmaßnahmen gesellschaftlicher Organisationen, insbesondere des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, durchgeführt wird. In Erfüllung ihrer Verpflichtung zur planmäßigen Entwicklung des Arbeitsvermögens der Werktätigen aus §§ 3a Abs. 4, 9 Abs. 1 Ziff. 1 GBA haben hiernach in erster Linie die Betriebe entsprechende Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Das schließt die Planung und Aufwendung der hierfür erforderlichen und verfügbaren finanziellen Mittel unter Bilanzierung mit den notwendigen und- beabsichtigten Qualifizierungsmaßnahmen in sich ein. Das Gesetz geht somit davon aus, daß ein bestimmter Teil der Kosten für die Qualifizierung im Sinne des § 65 Abs. 2 GBA vom Betrieb aufzubringen ist. Hierdurch wird eine Beteiligung des Werktätigen an den Qualifizierungskosten grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich schon daraus, daß eine Qualifizierung für die unmittelbare Tätigkeit im Betrieb stets nicht nur den gesellschaftlichen und betrieblichen Interessen, sondern auch den Interessen des Werktätigen entspricht, der erst hiermit die Voraussetzungen für die Entlohnung entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten und von ihm ständig wahrgenommenen Arbeitsaufgabe gemäß § 42 Abs. 3 GBA (ursprüngliche Fassung) und § 42 Abs. 2 GBA (Neufassung) erfüllt. Die Regelung in § 65 Abs. 2 GBA läßt es jedoch nicht zu, vom Betrieb zu tragende Kosten für die Schaffung und Unterhaltung betrieblicher Bildungseinrichtungen schlechthin auf den Werktätigen zu übertragen. Hierin besteht der ausschlaggebende Grund dafür, daß die von den Parteien am 30. September 1966 abgeschlossene Vereinbarung über die Rückerstattung der vom Verklagten an den VEB Energieversorgung gezahlten Ausbildungskosten durch den Kläger und die darüber hinausgehende Forderung des Verklagten an den Kläger, weitere 195 M zur Rückerstattung derartiger Ausbildungskosten zu zahlen, dem Gesetz widersprechen. Der Meisterlehrgang, an dem der Kläger in der Zeit von 1964 bis 1967 teilnahm, war eine betriebliche Bildungseinrichtung im Sinne des § 65 Abs. 2 GBA, die der VEB Energieversorgung nicht nur für sich, sondern zugleich für weitere Betriebe geschaffen und unterhalten hat, für die eine Ausbildung von Werktätigen zum Elektromeister nicht betriebsspezifisch ist und die deshalb auch nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand in der Lage waren, sie mit eigenen sachlichen und personellen Mitteln durchzuführen. Als Ergebnis des Berufungsverfahrens steht fest, daß der VEB Energieversorgung mit den von ihm in Rechnung gestellten Beträgen von dem Verklagten die Erstattung solcher Kosten gefordert hat, die dieser nach Maßgabe des § 65 Abs. 2 GBA sonst für die Schaffung und Unterhaltung eigener betrieblicher Bildungseinrichtungen hätte aufwenden müssen und die er deshalb nicht auf den Kläger übertragen darf. 672;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 672 (NJ DDR 1968, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 672 (NJ DDR 1968, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet ist oder die Person, deren Rechte im Rahmen der Wahrnehmung der Befugnis eingeschränkt wurde, keinen Beitrag mehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit ergeben sich unter anderem auch aus den Bestrebungen des Gegners, in die Un-tersuchungshaftanstaltsn Staatssicherheit hineinzuwirken.

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