Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 668 (NJ DDR 1968, S. 668); ben, die die Gefahr eines abermaligen Straffälligwerdens nicht ausschließen lassen. Dem Bezirksgericht ist deshalb im Prinzip zuzustimmen, wenn es allgemein ausführt, die „Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr erfordert die gründliche Prüfung, ob durch die wiederholte, gleichartige und erhebliche Mißachtung der Strafgesetze die berechtigte, sich auf Tatsachen stützende Annahme begründet ist, daß der Täter weitere Straftaten begeht“. Jedoch hat das Bezirksgericht verkannt, daß in der vorliegenden Sache solche, eine Wiederholungsgefahr begründenden Umstände vorliegen, die es notwendig machen, im Interesse des Schutzes der Gesellschaft die persönliche Freiheit des Beschuldigten während der Dauer des Ermittlungsverfahrens zu beschränken. So hat der Angeklagte, obgleich er um das Strafbare seines Verhaltens wußte und auch vorhatte, mit seinen Handlungen aufzuhören, immer wieder seiner starken triebhaften Neigung zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche nachgegeben. Seine Labilität wird auch dadurch charakterisiert, daß er trotz eines offensichtlich durch jahrelang betriebenen Alkoholmißbrauch bedingten schweren Leberleidens und eines deshalb verord-neten strikten Alkoholverbots immer wieder alkoholische Getränke zu sich nahm. Zwischen diesen einzelnen Faktoren (abnorme Persönlichkeitsentwicklung, Alkoholmißbrauch, Triebhaftigkeit) besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, was sich auch daraus ergibt, daß der Angeklagte in einigen Fällen bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen betrunken war. Unter diesen Umständen besteht bei einem weiteren Verbleib des Angeklagten im häuslichen Milieu unter Berücksichtigung der in kurzer Zeitfolge hintereinander begangenen Straftaten und unter Beachtung seiner abnormen Persönlichkeitsentwicklung die Gefahr der erneuten Begehung weiterer strafbarer Handlungen. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls waren demnach gegeben, da der Angeklagte der mehrfachen Begehung einer Sträftat nach § 148 StGB dringend verdächtig und mit Rücksicht auf. die weiteren vorliegenden Tatsachen die Gefahr einer Wiederholung gegeben ist. Die Aufhebung des durch das Kreisgericht am 16. Juli 1968 erlassenen Haftbefehls durch das Bezirksgericht war also fehlerhaft und verletzt das Gesetz. §§ 33 Abs. 2, 81 Abs. 2 und 3, 196, 200 StGB. 1. Bei einer im Zusammenhang mit einem Verkehrs-unfall vor dem 1. Juli 1968 begangenen fahrlässigen Körperverletzung ist § 230 StGB (alt) gegenüber § 196 StGB das mildere Gesetz. Dagegen ist § 200 Abs. 1 StGB gegenüber dem bisherigen § 49 StVO milder, weil im neuen Gesetz die Untergrenze durch den öffentlichen Tadel bestimmt ist. 2. Die für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung anzudrohende Freiheitsstrafe ist keine selbständige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sie ist als Bestandteil der Verurteilung auf Bewährung im Berufungsverfahren gemäß § 291 Ziff. 4 nachprüfbar. 3. Eine bisher nicht angedrohte Zusatzstrafe (hier: Entzug der Fahrerlaubnis) darf für Handlungen, die vor dem 1. Juli 1968 begangen wurden, nicht ausgesprochen werden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 29. Juli 1968 2 BSB 103/68. Der Angeklagte trank am 1. Mai 1968 bis 23.30 Uhr in einer Gaststätte etwa 14 Gläser Schnaps und einige Gläser Bier. Der Zeuge T. überredete danach den Angeklagten, gemeinsam mit ihm und den Zeugen M., V. und K., die alle unter Alkoholeinfluß standen, mit einem Pkw, der dem Zeugen M. gehörte, nach L. zu fahren. Ohne das Fahrzeug auf Betriebs- und Fahrsicher- heit zu überprüfen, fuhr der Angeklagte los. Unterwegs wies ihn M. darauf hin, daß der Abblendschalter nur bei einer bestimmten Fußstellung funktioniert. Nach kurzer Zeit kam dem Wagen ein Kradfahrer entgegen. Als dieser vorbei war, wollte der Angeklagte das Fernlicht einschalten. Dabei ging für kurze Zeit das gesamte Licht aus. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Begrenzungsstein. Der Angeklagte verlor vollkommen die Gewalt über den Pkw, der auf die angrenzende Wiese fuhr und sich in einem Graben halb überschlug. Durch diesen Verkehrsunfall wurden die Insassen des Pkw verletzt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 230 StGB (alt), § 1 StEG in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 1 StGB auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer der Bewährungszeit ausgesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führte. Aus den Gründen: Nach § 222 StPO ist das Gericht verpflichtet, als Grundlage seiner Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten u. a. die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen una Bedingungen und die Art und Schwere der Schuld allseitig festzustellen. Diesen gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme ist die Strafkammer nicht nachgekommen. Sie hat das Unfallgeschehen unzureichend aufgeklärt und nicht exakt festgestellt, welche Rechtspflichtverletzungen der Angeklagte begangen hat und ob zwischen diesen und dem eingetretenen Verkehrsunfall Kausalzusammenhang besteht. Die Strafkammer hat sich bei der Feststellung des Sachverhalts nur auf die Schilderung des äußeren Geschehnisablaufs beschränkt und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, ohne daß sie nähere Ausführungen dazu gemacht hat. Auch die vorhandenen Beweismittel wurden keiner Würdigung unterzogen. (Wird ausgeführt.) Der Protest rügt zutreffend, daß das Kreisgericht unter Verletzung des § 33 Abs. 2 StGB nicht zugleich mit der Verurteilung auf Bewährung eine Freiheitsstrafe angedroht hat. Die für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung anzudrohende Freiheitsstrafe ist ihrem Wesen nach keine selbständige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder eine Zusatzstrafe im Sinne der §§ 49 ff. StGB. Sie ist ebenso wie die festzusetzende Bewährungszeit untrennbarer Bestandteil der Verurteilung auf Bewährung. Da die Bewährungszeit und die Dauer der anzudrohenden Freiheitsstrafe nach den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) differenziert werden können, ist im Berufungsverfahren die Verurteilung auf Bewährung als einheitlich wirkende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch nach Art und Höhe gemäß § 291 Ziff. 4 StPO nachzuprüfen. Sind die Dauer der Bewährung oder die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe unrichtig, dann ist die Verurteilung auf Bewährung als Ganzes unrichtig. Eine Selbstentscheidung nach § 301 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht möglich, wenn eine eigene Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat, da die anzudrohende Freiheitsstrafe keine zwingend bestimmte 'Zusatzstrafe ist. Das Kreisgericht hat richtig entschieden, daß im vorliegenden Fall für die vor dem 1. Juli 1968 begangene fahrlässige Körperverletzung noch § 230 StGB (alt) anzuwenden ist. Allerdings ist der Vergleich mit § 118 StGB fehlerhaft, da hier ein schwerer Verkehrsunfall gemäß § 196 (Verletzung einer Vielzahl von Menschen) 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 668 (NJ DDR 1968, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 668 (NJ DDR 1968, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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