Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 665

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 665 (NJ DDR 1968, S. 665); wird. Erweist sich im Interesse des Kindes eine alsbaldige Regelung des Unterhalts als notwendig, so könnte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 9 FVerfO der Unterhalt sichergestellt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß derjenige, der das Erziehungsrecht künftig ausüben soll, berechtigt ist, das Kind schon vor der Entscheidung über die Abänderung des Erziehungsrechts zu erziehen und zu betreuen. Das wäre dann der Fall, wenn sich das Kind im Einverständnis mit dem künftig Erziehungsberechtigten bei diesem aufhält oder eine einstweilige Anordnung über das Erziehungsrecht ergangen ist. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung kann aber nur vom Organ der Jugendhilfe beantragt werden. Jnformationen der zentralen dZeditspflegeorCfune In einer Beratung des Präsidiums des Obersten Gerichts mit den Direktoren der Bezirksgerichte, die am 4. September 1968 stattfand, wurden aktuelle Fragen der Rechtsprechung auf der Grundlage des neuen, sozialistischen Strafrechts erörtert. Dabei stand die sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß von Haftbefehlen im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches. Gegenstand der Beratung war ferner die Planung der Plenartagungen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte im Zeitraum 1969/1970. * Das neugebildete Kollegium des Ministeriums der Justiz trat am 5. September 1968 zu seiner ersten Beratung zusammen. Die Lösung der in § 23 des neuen Statuts des Ministeriums (GBl. 1968 II S. 75) formulierten Aufgaben erforderte worauf Minister Dr. Wünsche hinwies eine Neukonstituierung des Kollegiums. Ihm gehören neben leitenden Mitarbeitern des Ministeriums und bewährten Praktikern der Kreis-und Bezirksgerichte Rechtswissenschaftler verschiedener Zweige sowie ein verantwortlicher Vertreter der Rechtsanwaltschaft an. Vorgesehen ist ferner die Aufnahme von Wissenschaftlern aus dem Bereich der Ökonomie, der Soziologie und der Organisationswissenschaft. Die ständige Teilnahme ces Präsidenten des Obersten Gerichts und des Gene-alstaatsanwalts der DDR oder ihrer Vertreter ist Ausdruck der planmäßigen Zusammenarbeit der zentralen Rechtspflegeorgane. Das Kollegium behandelte Probleme der Rationalisierung der Organisation der richterlichen Arbeit und der Leitungstätigkeit der Kreisgerichte. Als Schlußfolgerungen aus der Beratung ergaben sich: die Diskussion über diese Probleme auch in der Fachpresse zu führen und die Vorlage mit allen Direktoren der Bezirksgerichte auszuwerten, damit die Beratung in den Präsidien der Bezirksgerichte sowie mit den Direktoren der Kreisgerichte weitergeführt wird. Ferner sollen die Aufgaben der komplexen Rationalisierung mit dem Generalstaatsanwalt der DDR und dem Minister des Innern abgestimmt sowie entsprechende Vorlesungen mit der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin vereinbart werden. * Der Generalstaatsanwalt der DDR überreichte am 2. September 1968 in einer Feierstunde 27 Absolventen der juristischen Fakultäten die Urkunden über ihre dlecktspreckuncf Strafrecht §§ 17, 61, 30 StGB. 1. Eine Notwehrlage ist für den Täter auch dann gegeben, wenn er von denjenigen Personen, die ihn kurze Zeit vorher grundlos und brutal angegriffen hatten, entdeckt wird, als er sie verfolgt, um ihre Wohnung zu erkunden, und diese Personen sich ihm in drohender Haltung nähern, so daß er mit einer weiteren rücksichtslosen körperlichen Mißhandlung rechnen muß. 2. Hat der Täter bei der Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs die Grenzen der Notwehr überschritten, ohne daß bei ihm ein die Straflosigkeit begründender hochgradiger Erregungszustand vorlag, so sind die Umstände, die ihn zu der Handlung bestimmt haben, bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu berücksichtigen. Berufung als Staatsanwalt. Dr. Streit betonte, daß die jungen Staatsanwälte ihre verantwortungsvolle Funktion zu einer Zeit übernehmen, in der die Profilierung und die Anwendung eines komplexen Systems der Kriminalitätsvorbeugung zunehmend das Gesicht unserer Strafrechtspflege bestimmen. Die neu berufenen Staatsanwälte werden zunächst in einem kurzen Lehrgang mit den Erfahrungen leitender Staatsanwälte vertraut gemacht. * Der Konsultativrat für Patentrecht beim 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts hat in seiner letzten Sitzung grundsätzlich die Frage bejaht, daß die Prüfungsstellen des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben. Daraus ergeben sich eine Reihe wichtiger Folgerungen, darunter auch die grundsätzliche Anwendbarkeit einer Reihe von Bestimmungen der ZPO, wobei selbstverständlich immer die besonderen Bedürfnisse des Patentverfahrens im Auge zu behalten sind. Auch die Frage der Kassationsfähigkeit rechtskräftiger Entscheidungen im Nichtigerklärungsverfahren könnte danach erwogen werden. Der Konsultativrat beschäftigte sich ferner mit der Frage der Patentfähigkeit der Verfahren zur Gewinnung von Präparaten für Gewebebänke im Zusammenhang mit Transplantationsverfahren. Es wurde überwiegend die Meinung vertreten, daß die Patentfähigkeit zu erwägen sei, wenn auch beim jetzigen Stand der Entwicklung die Frage noch offen sei. * In seiner Sitzung am 9. Oktober 1968 befaßte sich das Präsidium des Obersten Gerichts u. a. mit Untersuchungsergebnissen des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts und des Präsidiums des Bezirksgerichts Rostock über die Anwendung des neuen Strafrechts hinsichtlich der Feststellung der Schuld des Angeklagten. Den Gerichten bereiten insbesondere solche Fragen wie der soziale Inhalt der Schuld, Voraussetzungen der Rauschtat bzw. des Affekts, die Schuldfähigkeit Jugendlicher und die Abgrenzung der Schuld von der Nichtschuld gewisse Schwierigkeiten. Deshalb wurde das Kollegium für Strafsachen vom Präsidium beauftragt, in Vorbereitung der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Strafzumessung diese Fragen zu klären. 3. Hat ein u. a. wegen Körperverletzung mit Freiheitsentzug vorbestrafter Täter in einer von ihm nicht provozierten Tatsituation unter Überschreitung der Notwehrgrenzen erneut eine Körperverletzung begangen, so kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 30 StGB eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. OG, Urt. vom 16. September 1968 5 Zst 11/68. Der 19jährige Angeklagte hatte Umgang mit kriminell gefährdeten Jugendlichen. 1965 wurde er wegen gemeinschaftlichen, fortgesetzt begangenen Landfriedensbruchs, fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Am 1. August 1967 unternahm er in den späten Abendstunden gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen S. einen Stadtbummel. In der F.-Straße trafen beide die ihnen unbekannten Zeugen M. und Ma. Diese schlugen ohne weiteren Wortwechsel auf den Angeklagten und 665;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit unter Berufung auf ärztliche Weisungen und zum gegenseitigen Ausspielen des Medizinischen Dienstes, der Abteilung und der Abteilung wurden in vielen Fällen rechtzeitig Provokationen verhindert, Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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