Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663); Die regelmäßige Verbindung zwischen dem Kind und dem aus der Familiengemeinschaft ausgeschiedenen Elternteil und dessen positive Einflußnahme kann die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes fördern. Es wird durch den Umgang auch mit diesem Elterntei) über die Familienerziehung hinaus weitere Anregungen und Impulse empfangen, die sich auf seine Interessen und Neigungen, seine Verhaltensweisen und Anschauungen, auf seine Persönlichkeitsbildung insgesamt positiv auswirken. Die vorhandenen Bindungen zwischen dem Kind und dem Nichterziehungsberechtigten werden erhalten und können auch für den Erziehungsberechtigten eine Unterstützung bei der Lösung seiner nicht immer leichten Erziehungsaufgaben bedeuten. Ausgehend von diesen möglichen Vorzügen der Umgangsbefugnis, sollte das Gericht auf die Eltern im Verfahren einwirken. Da sich in den meisten Ehescheidungsverfahren die Eltern über die wichtige Frage, wer von ihnen das Erziehungsrcht ausüben soll, einigen und sich darin im allgemeinen ihr gemeinsames Verantwortungsbewußtsein für die Kinder ausdrückt, dürften in diesen Fällen günstige Voraussetzungen bestehen, auch eine Einigung über den Umgang zu erreichen. Im Einklang mit dem Gesetz orientiert auch Ziff. J.4 der Richtlinie Nr. 25 darauf, „in geeigneten Fällen“ bereits im Ehescheidungsverfahren auf eine Umgangsregelung hinzuwirken. Es erhebt sich die Frage, welcher Fall geeignet ist-. Aus § 27 FGB ergibt sich, daß die Einigung über den Umgang in erster Linie Sache der Eltern ist. Das Organ der Jugendhilfe wird nur in den Konfliktfällen tätig, die von den Eltern, in der Regel vom Nichterziehungsberechtigten, an dieses Organ herangetragen werden. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegen die Aufgaben des Gerichts, die zum Ziel haben, die Einigung der Eltern zu sichern und etwaigen Konflikten vorzubeugen. Demzufolge wird sich im Ehescheidungsverfahren derjenige Fall für eine Vereinbarung über den Umgang als geeignet erweisen, in dem sich die Eltern bereits geeinigt haben oder in dem eine Übereinkunft der Eltern durch eine entsprechende Einflußnahme des 2 Vgl. hierzu Beyer, „Zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Gericht“, Jugendhilfe 1966, Heft 10, S. 308, und Funke „Zur Wahrnehmung der Umgangsbefugnis“, Jugendhilfe 1967, Heft 4, S. 111 ff., der Erkenntnisse aus dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der Referate Jugendhilfe auf diesem Gebiet vermittelt. Gerichts zu erreichen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn das Gericht in jedem Scheidungsverfahren mit den Eltern über die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten spricht und dabei prüft, ob eine Einigung in dieser Frage möglich ist. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn nach den gesamten Feststellungen zur Ehe- und Familiensituation mit Sicherheit zu erkennen ist, daß das nicht der Fall sein wird. Kommt eine Einigung zustande, so sollte das Gericht darauf achten, daß sie konkrete Festlegungen enthält3. Es nützt den Beteiligten nichts oder nur wenig, wenn im Protokoll nur allgemein vermerkt ist, daß der Nichterziehungsberechtigte mit den Kindern persönlichen Umgang haben kann. Der Wert der gerichtlichen Bemühungen um eine Umgangsregelung ist jedoch nicht nur an den Verfahren zu messen, in denen es gelingt, eine solche Regelung herbeizuführen. Selbst wenn sich die Eltern nicht einigen, hat das Gericht doch zumindest dazu beigetragen, die Eltern mit dem Wesen und dem Wert der Umgangsbefugnis vertraut zu machen. Damit sind u. U. Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die Eltern sich möglicherweise noch nach Abschluß des Scheidungsverfahrens selbst einigen und somit weitere Konflikte vermieden werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß auch nach der Änderung des Erziehungsrechts gemäß § 48 FGB der nunmehr nichterziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind behält. Gleiches gilt auch, wenn den Eltern das Erziehungsrecht bei bestehender Ehe entzogen wurde und eine Rückübertragung erfolgt, nachdem die Ehe geschieden worden ist. Sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Rüdeübertragung des Erziehungsrechts gemäß § 51 Abs. 3 FGB bei beiden Elternteilen gegeben, so hat das Gericht mit der Entscheidung zugleich zu bestimmen, daß der Elternteil, der das Erziehüngsrecht nicht erhält, die Stellung eines nach der Ehescheidung Nichterziehungsberechtigten hat5. Auch in diesen beiden Verfahren hat das Gericht die Aufgabe, in geeigneten Fällen auf eine Einigung der geschiedenen Eltern über den Umgang mit dem Kind hinzuwirken. ■I Vgl. hierzu auch Redlich, „Die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Ehescheidungsverfahren“, NJ 1967 S. 255. ' OG, Urteil vom 25. Juli 1968 - 1 ZzF 17/68 - (NJ 1968 S. 542). ELFRIEDE GÖLDNER, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Unterhaltsregelung bei Erziehungsrechtsänderungen nach § 48 FGB Untersuchungen des Obersten Gerichts haben ergeben, daß in der gerichtlichen Praxis ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, daß mit der Entscheidung über die Änderung des Erziehungsrechts auch gleichzeitig der Unterhalt geregelt wird, wenn der bisher Erziehungsberechtigte dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet wird. Verschiedene Kreisgerichte haben solche Unterhaltsverpflichtungen ausgesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß der künftig Erziehungsberechtigte, der den Unterhalt für das Kind zu beanspruchen hat, im Verfahren zur Änderung des Erziehungsrechts nicht die Stellung einer Partei hat, und ohne zu begründen, auf welche verfahrensrechtlichen Grundsätze sie ihre Entscheidung stützen. Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) hat sogar allen Kreisgerichten empfohlen, so zu verfahren. Die berechtigte Forderung der Gerichte, einen Weg zu eröffnen, der die möglichst schnelle Sicherung des Unterhalts des Kindes nach einer Erziehungsrechtsänderung gewährleistet, war Anlaß für die in der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsfragen in Abschn. C Ziff. 28 getroffene Regelung. Diese soll im folgenden erläutert werden. Für Erziehungsrechtsänderungen sieht das FGB eine konkrete Unterhaltsregelung bzw. eine Verweisung auf andere Bestimmungen nicht vor. Es war deshalb zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Richtlinie ein Verfahren auszugestalten, das bestehenden Vorschriften angepaßt ist. Dabei mußte eine Form gefunden werden, die dem künftig Erziehungsberechtigten ohne daß er selbst Partei wird 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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