Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663); Die regelmäßige Verbindung zwischen dem Kind und dem aus der Familiengemeinschaft ausgeschiedenen Elternteil und dessen positive Einflußnahme kann die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes fördern. Es wird durch den Umgang auch mit diesem Elterntei) über die Familienerziehung hinaus weitere Anregungen und Impulse empfangen, die sich auf seine Interessen und Neigungen, seine Verhaltensweisen und Anschauungen, auf seine Persönlichkeitsbildung insgesamt positiv auswirken. Die vorhandenen Bindungen zwischen dem Kind und dem Nichterziehungsberechtigten werden erhalten und können auch für den Erziehungsberechtigten eine Unterstützung bei der Lösung seiner nicht immer leichten Erziehungsaufgaben bedeuten. Ausgehend von diesen möglichen Vorzügen der Umgangsbefugnis, sollte das Gericht auf die Eltern im Verfahren einwirken. Da sich in den meisten Ehescheidungsverfahren die Eltern über die wichtige Frage, wer von ihnen das Erziehungsrcht ausüben soll, einigen und sich darin im allgemeinen ihr gemeinsames Verantwortungsbewußtsein für die Kinder ausdrückt, dürften in diesen Fällen günstige Voraussetzungen bestehen, auch eine Einigung über den Umgang zu erreichen. Im Einklang mit dem Gesetz orientiert auch Ziff. J.4 der Richtlinie Nr. 25 darauf, „in geeigneten Fällen“ bereits im Ehescheidungsverfahren auf eine Umgangsregelung hinzuwirken. Es erhebt sich die Frage, welcher Fall geeignet ist-. Aus § 27 FGB ergibt sich, daß die Einigung über den Umgang in erster Linie Sache der Eltern ist. Das Organ der Jugendhilfe wird nur in den Konfliktfällen tätig, die von den Eltern, in der Regel vom Nichterziehungsberechtigten, an dieses Organ herangetragen werden. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegen die Aufgaben des Gerichts, die zum Ziel haben, die Einigung der Eltern zu sichern und etwaigen Konflikten vorzubeugen. Demzufolge wird sich im Ehescheidungsverfahren derjenige Fall für eine Vereinbarung über den Umgang als geeignet erweisen, in dem sich die Eltern bereits geeinigt haben oder in dem eine Übereinkunft der Eltern durch eine entsprechende Einflußnahme des 2 Vgl. hierzu Beyer, „Zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Gericht“, Jugendhilfe 1966, Heft 10, S. 308, und Funke „Zur Wahrnehmung der Umgangsbefugnis“, Jugendhilfe 1967, Heft 4, S. 111 ff., der Erkenntnisse aus dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der Referate Jugendhilfe auf diesem Gebiet vermittelt. Gerichts zu erreichen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn das Gericht in jedem Scheidungsverfahren mit den Eltern über die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten spricht und dabei prüft, ob eine Einigung in dieser Frage möglich ist. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn nach den gesamten Feststellungen zur Ehe- und Familiensituation mit Sicherheit zu erkennen ist, daß das nicht der Fall sein wird. Kommt eine Einigung zustande, so sollte das Gericht darauf achten, daß sie konkrete Festlegungen enthält3. Es nützt den Beteiligten nichts oder nur wenig, wenn im Protokoll nur allgemein vermerkt ist, daß der Nichterziehungsberechtigte mit den Kindern persönlichen Umgang haben kann. Der Wert der gerichtlichen Bemühungen um eine Umgangsregelung ist jedoch nicht nur an den Verfahren zu messen, in denen es gelingt, eine solche Regelung herbeizuführen. Selbst wenn sich die Eltern nicht einigen, hat das Gericht doch zumindest dazu beigetragen, die Eltern mit dem Wesen und dem Wert der Umgangsbefugnis vertraut zu machen. Damit sind u. U. Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die Eltern sich möglicherweise noch nach Abschluß des Scheidungsverfahrens selbst einigen und somit weitere Konflikte vermieden werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß auch nach der Änderung des Erziehungsrechts gemäß § 48 FGB der nunmehr nichterziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind behält. Gleiches gilt auch, wenn den Eltern das Erziehungsrecht bei bestehender Ehe entzogen wurde und eine Rückübertragung erfolgt, nachdem die Ehe geschieden worden ist. Sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Rüdeübertragung des Erziehungsrechts gemäß § 51 Abs. 3 FGB bei beiden Elternteilen gegeben, so hat das Gericht mit der Entscheidung zugleich zu bestimmen, daß der Elternteil, der das Erziehüngsrecht nicht erhält, die Stellung eines nach der Ehescheidung Nichterziehungsberechtigten hat5. Auch in diesen beiden Verfahren hat das Gericht die Aufgabe, in geeigneten Fällen auf eine Einigung der geschiedenen Eltern über den Umgang mit dem Kind hinzuwirken. ■I Vgl. hierzu auch Redlich, „Die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Ehescheidungsverfahren“, NJ 1967 S. 255. ' OG, Urteil vom 25. Juli 1968 - 1 ZzF 17/68 - (NJ 1968 S. 542). ELFRIEDE GÖLDNER, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Unterhaltsregelung bei Erziehungsrechtsänderungen nach § 48 FGB Untersuchungen des Obersten Gerichts haben ergeben, daß in der gerichtlichen Praxis ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, daß mit der Entscheidung über die Änderung des Erziehungsrechts auch gleichzeitig der Unterhalt geregelt wird, wenn der bisher Erziehungsberechtigte dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet wird. Verschiedene Kreisgerichte haben solche Unterhaltsverpflichtungen ausgesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß der künftig Erziehungsberechtigte, der den Unterhalt für das Kind zu beanspruchen hat, im Verfahren zur Änderung des Erziehungsrechts nicht die Stellung einer Partei hat, und ohne zu begründen, auf welche verfahrensrechtlichen Grundsätze sie ihre Entscheidung stützen. Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) hat sogar allen Kreisgerichten empfohlen, so zu verfahren. Die berechtigte Forderung der Gerichte, einen Weg zu eröffnen, der die möglichst schnelle Sicherung des Unterhalts des Kindes nach einer Erziehungsrechtsänderung gewährleistet, war Anlaß für die in der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsfragen in Abschn. C Ziff. 28 getroffene Regelung. Diese soll im folgenden erläutert werden. Für Erziehungsrechtsänderungen sieht das FGB eine konkrete Unterhaltsregelung bzw. eine Verweisung auf andere Bestimmungen nicht vor. Es war deshalb zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Richtlinie ein Verfahren auszugestalten, das bestehenden Vorschriften angepaßt ist. Dabei mußte eine Form gefunden werden, die dem künftig Erziehungsberechtigten ohne daß er selbst Partei wird 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen nicht mehr recht. Die nicht einheitliche Gewährung von Rechten und Durchsetzung von Pflichten in den Untersuchungshaftanstalten war mehrfach bei Verlegungen Verhafteter Anlaß für Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feindlich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefährliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und zu ihrer tschekistischen Befähigung für eine qualifizierte Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu nutzen. Die Lösung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen.

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