Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663); Die regelmäßige Verbindung zwischen dem Kind und dem aus der Familiengemeinschaft ausgeschiedenen Elternteil und dessen positive Einflußnahme kann die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes fördern. Es wird durch den Umgang auch mit diesem Elterntei) über die Familienerziehung hinaus weitere Anregungen und Impulse empfangen, die sich auf seine Interessen und Neigungen, seine Verhaltensweisen und Anschauungen, auf seine Persönlichkeitsbildung insgesamt positiv auswirken. Die vorhandenen Bindungen zwischen dem Kind und dem Nichterziehungsberechtigten werden erhalten und können auch für den Erziehungsberechtigten eine Unterstützung bei der Lösung seiner nicht immer leichten Erziehungsaufgaben bedeuten. Ausgehend von diesen möglichen Vorzügen der Umgangsbefugnis, sollte das Gericht auf die Eltern im Verfahren einwirken. Da sich in den meisten Ehescheidungsverfahren die Eltern über die wichtige Frage, wer von ihnen das Erziehungsrcht ausüben soll, einigen und sich darin im allgemeinen ihr gemeinsames Verantwortungsbewußtsein für die Kinder ausdrückt, dürften in diesen Fällen günstige Voraussetzungen bestehen, auch eine Einigung über den Umgang zu erreichen. Im Einklang mit dem Gesetz orientiert auch Ziff. J.4 der Richtlinie Nr. 25 darauf, „in geeigneten Fällen“ bereits im Ehescheidungsverfahren auf eine Umgangsregelung hinzuwirken. Es erhebt sich die Frage, welcher Fall geeignet ist-. Aus § 27 FGB ergibt sich, daß die Einigung über den Umgang in erster Linie Sache der Eltern ist. Das Organ der Jugendhilfe wird nur in den Konfliktfällen tätig, die von den Eltern, in der Regel vom Nichterziehungsberechtigten, an dieses Organ herangetragen werden. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegen die Aufgaben des Gerichts, die zum Ziel haben, die Einigung der Eltern zu sichern und etwaigen Konflikten vorzubeugen. Demzufolge wird sich im Ehescheidungsverfahren derjenige Fall für eine Vereinbarung über den Umgang als geeignet erweisen, in dem sich die Eltern bereits geeinigt haben oder in dem eine Übereinkunft der Eltern durch eine entsprechende Einflußnahme des 2 Vgl. hierzu Beyer, „Zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Gericht“, Jugendhilfe 1966, Heft 10, S. 308, und Funke „Zur Wahrnehmung der Umgangsbefugnis“, Jugendhilfe 1967, Heft 4, S. 111 ff., der Erkenntnisse aus dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der Referate Jugendhilfe auf diesem Gebiet vermittelt. Gerichts zu erreichen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn das Gericht in jedem Scheidungsverfahren mit den Eltern über die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten spricht und dabei prüft, ob eine Einigung in dieser Frage möglich ist. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn nach den gesamten Feststellungen zur Ehe- und Familiensituation mit Sicherheit zu erkennen ist, daß das nicht der Fall sein wird. Kommt eine Einigung zustande, so sollte das Gericht darauf achten, daß sie konkrete Festlegungen enthält3. Es nützt den Beteiligten nichts oder nur wenig, wenn im Protokoll nur allgemein vermerkt ist, daß der Nichterziehungsberechtigte mit den Kindern persönlichen Umgang haben kann. Der Wert der gerichtlichen Bemühungen um eine Umgangsregelung ist jedoch nicht nur an den Verfahren zu messen, in denen es gelingt, eine solche Regelung herbeizuführen. Selbst wenn sich die Eltern nicht einigen, hat das Gericht doch zumindest dazu beigetragen, die Eltern mit dem Wesen und dem Wert der Umgangsbefugnis vertraut zu machen. Damit sind u. U. Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die Eltern sich möglicherweise noch nach Abschluß des Scheidungsverfahrens selbst einigen und somit weitere Konflikte vermieden werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß auch nach der Änderung des Erziehungsrechts gemäß § 48 FGB der nunmehr nichterziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind behält. Gleiches gilt auch, wenn den Eltern das Erziehungsrecht bei bestehender Ehe entzogen wurde und eine Rückübertragung erfolgt, nachdem die Ehe geschieden worden ist. Sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Rüdeübertragung des Erziehungsrechts gemäß § 51 Abs. 3 FGB bei beiden Elternteilen gegeben, so hat das Gericht mit der Entscheidung zugleich zu bestimmen, daß der Elternteil, der das Erziehüngsrecht nicht erhält, die Stellung eines nach der Ehescheidung Nichterziehungsberechtigten hat5. Auch in diesen beiden Verfahren hat das Gericht die Aufgabe, in geeigneten Fällen auf eine Einigung der geschiedenen Eltern über den Umgang mit dem Kind hinzuwirken. ■I Vgl. hierzu auch Redlich, „Die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Ehescheidungsverfahren“, NJ 1967 S. 255. ' OG, Urteil vom 25. Juli 1968 - 1 ZzF 17/68 - (NJ 1968 S. 542). ELFRIEDE GÖLDNER, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Unterhaltsregelung bei Erziehungsrechtsänderungen nach § 48 FGB Untersuchungen des Obersten Gerichts haben ergeben, daß in der gerichtlichen Praxis ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, daß mit der Entscheidung über die Änderung des Erziehungsrechts auch gleichzeitig der Unterhalt geregelt wird, wenn der bisher Erziehungsberechtigte dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet wird. Verschiedene Kreisgerichte haben solche Unterhaltsverpflichtungen ausgesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß der künftig Erziehungsberechtigte, der den Unterhalt für das Kind zu beanspruchen hat, im Verfahren zur Änderung des Erziehungsrechts nicht die Stellung einer Partei hat, und ohne zu begründen, auf welche verfahrensrechtlichen Grundsätze sie ihre Entscheidung stützen. Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) hat sogar allen Kreisgerichten empfohlen, so zu verfahren. Die berechtigte Forderung der Gerichte, einen Weg zu eröffnen, der die möglichst schnelle Sicherung des Unterhalts des Kindes nach einer Erziehungsrechtsänderung gewährleistet, war Anlaß für die in der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsfragen in Abschn. C Ziff. 28 getroffene Regelung. Diese soll im folgenden erläutert werden. Für Erziehungsrechtsänderungen sieht das FGB eine konkrete Unterhaltsregelung bzw. eine Verweisung auf andere Bestimmungen nicht vor. Es war deshalb zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Richtlinie ein Verfahren auszugestalten, das bestehenden Vorschriften angepaßt ist. Dabei mußte eine Form gefunden werden, die dem künftig Erziehungsberechtigten ohne daß er selbst Partei wird 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 663 (NJ DDR 1968, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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