Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 661 (NJ DDR 1968, S. 661); schaftlichen Erfordernissen zu beeinflussen und die Wirksamkeit der Familienerziehung zu erhöhen, hätten auch die Gerichte und die Organe der Jugendhilfe alle Möglichkeiten, unter Einbeziehung anderer Erziehungsträger die Erziehungsbedingungen in der einzelnen Familie zu entwickeln und zu fördern. Für die Wirksamkeit der Familienerziehung sei die Kontinuität der sozialen Bindungen bedeutsam. Diese sei jedoch nicht um jeden Preis anzustreben. Das sei z. B. bei den Verfahren zur Änderung des Erziehungsrechts zu beachten. Funke ging ferner auf das Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Eltern und dem Wohl der Kinder ein. Er vertrat den Standpunkt, daß das elterliche Erziehungsrecht in allen Konfliktsituationen vorrangig unter dem Aspekt der Pflichten zu betrachten sei und sich dem Wohle der Kinder unterzuordnen habe. Mehrere Diskussionsbeiträge befaßten sich mit Fragen der Änderung des Erziehungsrechts. Oberrichter Frau G ö 1 d n e r (Oberstes Gericht) erläuterte die in Ziff. 28 der Richtlinie Nr. 25 enthaltene Regelung, wonach im Verfahren über die Änderung des Erziehungsrechts zugleich auch über die Unterhaltsverpflichtung des nicht mehr Erziehungsberechtigten zu befinden ist3 *. Richter Frau P e s c h k e (Bezirksgericht Dresden) wies an Hand von Untersuchungsergebnissen aus dem Bezirk nach, daß die Richtlinie für die Anleitung der Gerichte gerade hinsichtlich der Verfahren zur Änderung des Erziehungsrechts große praktische Bedeutung hat. Gegenwärtig seien oft noch Änderungsverfahren notwendig, weil die Gerichte bei den Erziehungsrechtsentscheidungen im Eheverfahren nicht sorgfältig genug Vorgehen. In nahezu der Hälfte aller untersuchten Verfahren hätte sich bei sorgfältiger Aufklärung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände schon im früheren Verfahren feststellen lassen, daß der andere Elternteil zumeist der Vater zur Ausübung des Erziehungsrechts geeigneter war. Frau Peschke unterstrich ferner die Bedeutung des in Ziff. 26 der Richtlinie Nr. 25 festgelegten Grundsatzes, wonach die Gerichte verpflichtet sind, bei einem Antrag auf Änderung des Erziehungsrechts für ein Kind sorgfältig zu prüfen, ob sich die Trennung von Geschwistern nachteilig auf seine weitere Entwicklung auswirken kann. In nicht wenigen Fällen entsprächen gegenwärtig die Gerichte noch dem Antrag auf Änderung, ohne die nachteiligen Folgen einer Geschwistertrennung sorgfältig untersucht und berücksichtigt zu haben. Frau Peschke bejahte auch die Regelung in Ziff. 25 der Richtlinie, wonach eine Klage auf Änderung des Erziehungsrechts gerechtfertigt sein kann, wenn mit ihr bezweckt wird, die rechtlichen mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Sie wies aber richtig darauf hin, daß sich das Referat Jugendhilfe in den Fällen, in denen eine vorangegangene Erziehungsrechtsentscheidung mißachtet bzw. das Kind dem Erziehungsberechtigten vorenthalten oder entfremdet wird, zunächst bemühen muß, die Erziehungsrechtsentscheidung durchzusetzen. Direktor A r w a y (Bezirksgericht Suhl) befaßte sich insbesondere mit der in Ziff. 4 der Richtlinie Nr. 25 erhobenen Forderung, daß die Gerichte im Scheidungsverfahren auch bei übereinstimmenden Vorschlägen darauf hinzuwirken haben, daß sich die Eltern über alle für die Erziehungsrechtsentscheidung maßgeblichen Umstände erklären. Das Bezirksgericht Suhl habe- wiederholt feststellen müssen, daß insbesondere wegen ernster Versäumnisse bei der Aufklärung aller maßgeblichen Umstände bereits nach kurzer Zeit Klagen auf Änderung des Erziehungsrechts erhoben wurden. Es sei deshalb notwendig, daß sich die Gerichte in 3 Vgl. den Beitrag von Göldner in diesem Heft. den Verfahren, in denen erstmalig eine Erziehungsrechtsregelung getroffen werde, umfassend Klarheit darüber verschaffen, welcher Elternteil zur Ausübung des Erziehungsrechts besser befähigt ist. Arway ging außerdem auf eine Reihe von Schwierigkeiten ein, die sich für die Gerichte bei Erziehungsrechtsentscheidungen im Scheidungsverfahren ergeben. So sei es oftmals nicht leicht, zutreffend einzuschätzen, ob eine bis zur Scheidung nicht berufstätige Mutter mehrerer minderjähriger Kinder ihre Berufs- und Erziehungspflichten allein zu erfüllen vermag. Deshalb komme es in der Rechtsprechung darauf an, weitere Kriterien für die Abgrenzung zwischen denjenigen die künftige Entwicklung betreffenden Umständen herauszuarbeiten, die bei der Erziehungsrechtsentscheidung zu berücksichtigen sind, und solchen Umständen, die keine genügende Grundlage für sichere Schlußfolgerungen bieten. Im übrigen hätten Untersuchungen des Bezirksgerichts gezeigt, daß sich viele nichterzie-hungsberechtigte Elternteile neben der Erfüllung ihrer Unterhalts Verpflichtung um die Entwicklung ihrer Kinder zu verantwortungsbewußten Bürgern bemühten und sich dafür auch verantwortlich fühlten. Über die Rechtsprechung zu Fragen des Entzugs und der Rückübertragung des Erziehungsrechts sprach Frau Oberrichter Dierl (Bezirksgericht Halle). Gerade in diesen Verfahren seien nach wie vor die Beweiserhebungen unzulänglich. So komme es hin und wieder vor, daß die Unterlagen des Referats Jugendhilfe nicht beigezogen würden. In manchen Fällen werde ungenügend geprüft, ob den Klagen auf Entzug des Erziehungsrechts ernstliche Bemühungen der Referate Jugendhilfe vorausgegangen seien, den Erziehungsberechtigten zu unterstützen. Mitunter sei auch über den Unterhalt nicht entschieden worden. Dagegen sei in den Fällen der Rückübertragung des Erziehungsrechts nicht festzustellen gewesen, daß der vorangegangene Entzug unbegründet gewesen sei. Die Rückübertragung sei vielmehr möglich gewesen, weil im Leben der Erziehungsberechtigten Veränderungen eingetreten waren, die auf gesellschaftlichen Einwirkungen, auf neuen Familienbeziehungen, auf veränderten Arbeits- oder Wohnverhältnissen oder auch auf einer positiven Einflußnahme auf den Elternteil im Strafvollzug beruhten. Richter Frau Dr. Rohde (Oberstes Gericht) befaßte sich mit einigen Aufgaben der Gerichte bei der Um-gangsregelung'1. Die Erziehung der Kinder als gesamtgesellschaftliche Aufgabe war Ausgangspunkt der Ausführungen von Direktor Hübsch (Bezirksgericht Potsdam), von Direktor Riedel (Kreisgericht Nordhausen) und vom Stellvertretenden Direktor Probst (Stadtgericht von Groß-Berlin). Sie wandten sich besonders der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen durch staatliche und gesellschaftliche Einwirkung die Erziehung der Kinder in der Familie gefördert werden kann und welche Aufgaben dabei den Gerichten zukommen. Hübsch und Riedel bejahten die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens durch weitergehende gesellschaftliche Maßnahmen in den Fällen zu vertiefen, in denen in der Familie bereits Erziehungsschwierigkeiten bestehen oder wo solche erkennbar künftig zu erwarten sind. An Hand von Beispielen zeigten sie, welche vielfältigen Möglichkeiten bestehen, um durch die Aktivierung gesellschaftlicher Kräfte die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder zu sichern. Eine sehr gute Arbeit leistete insoweit die Arbeitsgruppe Familienrecht des Schöffenaktivs des Kreisgerichts Nordhausen, das sich in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Jugendhilfe und an- * Vgl. den Beitrag von Rohde in diesem Heft. 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 661 (NJ DDR 1968, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 661 (NJ DDR 1968, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die Beschwerde, Benachrichtigung von Angehörigen, rsorgemaßnahmen mit dem Unte rsuchung so gan zu klären hat. Wendet sich der Verhaftete dennoch mit solchen Fragen an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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