Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 660 (NJ DDR 1968, S. 660); künfte nicht voll einsetzen, sei es, daß ihre Zahlungswilligkeit bereits bisher zu wünschen übrig ließ , so ist es geboten, zur Sicherung dieser Rechte des Kindes entsprechende gesellschaftliche Maßnahmen einzuleiten. Zur Klage auf Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt (§ 70 FGB) Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt ist als ein schwerwiegender Eingriff in die den Eltern nach der Verfassung und dem FGB zustehenden Rechte an besondere gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Im Jahre 1967 wurde die Einwilligung in 45 Fällen durch das Gericht ersetzt. Als Grundlage für die Entscheidung sind alle Umstände umfassend zu ermitteln, welche die derzeitigen und die künftigen Verhältnisse des Kindes betreifen. Dieses Erfordernis gilt auch bei Klagen auf Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption. Wird die Klage allein damit begründet, daß die Verweigerung der Einwilligung dem Wohle des Kindes entgegenstehe, so ist es für eine sachlich richtige Entscheidung unerläßlich, umfassend alle Voraussetzungen für die Erziehung des Kindes bei dem vorgesehenen Annehmenden zu untersuchen. Dazu muß das Gericht aber von der Person des Annehmenden Kenntnis haben. Deshalb ist die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung zu einer Inkognito-Adoption nur dann möglich, wenn die Klage darauf gestützt wird, daß dem bisher erziehungsberechtigten Elternteil das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind. Wird die Einwilligung durch den verklagten Elternteil während des Verfahrens erteilt, so ist sie zu protokol- lieren. Über die Kosten ist nach § 4 Abs. 1 der 3. Ver-einfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) durch Beschluß zu befinden. Auch in diesem Verfahren sind ebenso wie bei sonstigen Entscheidungen über das Erziehungsrecht weder eine Güteverhandlung noch ein Vergleich zulässig. Zu einigen Fragen der Gebührenpflicht Da die Verfahren nach den §§ 48, 51 und 70 FGB, §§ 33, 34 FVerfO nichtvermögensrechtlicher Natur sind, ist der Streitwert gemäß § 11 GKG festzusetzen. Der Mindestwert beläuft sich demnach auf 500 M. Er sollte nicht über 2 000 M festgesetzt werden. Dabei sind die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der am Verfahren beteiligten Elternteile oder der sonstigen Erziehungsberechtigten in angemessener Weise zu berücksichtigen. Für Unterhaltsentscheidungen, die auch ohne Antrag mit zu treffen sind, sind in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 43 Abs. 3 FVerfO keine Gebühren zu erheben. Gebühren entstehen auch nicht für die endgültige Entscheidung über das Erziehungsrecht nach vorheriger Anordnung der vorübergehenden Nichtausübung des Erziehungsrechts gemäß § 26 Abs. 2 FGB, da es sich hier nicht um ein neues Verfahren, sondern um den Abschluß des Eheverfahrens handelt. Auch in den Fällen, in denen das Organ der Jugendhilfe die Rückübertragung des Erziehungsrechts beantragt (§ 51 Abs. 3 FGB, § 33 Abs. 2 FVerfO), sind für dieses Verfahren keine Gebühren festzusetzen, da solche in der FVerfO nicht vorgesehen sind (§ 44 Abs. 1 FVerfO in Verbindung mit § 1 GKG). Bericht über die 20. Plenartagung des Obersten Gerichts In seiner Tagung am 25. September 1968 befaßte sich das Plenum des Obersten Gerichts mit Fragen des Erziehungsrechts. Die Behandlung dieser Fragen war insbesondere deshalb erforderlich, weil Verfahren wegen der Änderung, des Entzugs und der Rückübertragung des Erziehungsrechts sowie zur Ersetzung der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt den Gerichten erst mit dem. Familiengesetzbuch zugewiesen wurden und die Gerächte daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Anleitung bedurften. Sowohl im einleitenden Referat, das Vizepräsident Dr. Reirrwarth hielt1, als auch in allen Diskussionsbeiträgen wurde deutlich, daß die Erziehung der Kinder zu bewußten Staatsbürgern der DDR eine Aufgabe der gesamten sozialistischen Gesellschaft ist und daß der Familienerziehung im System der sozialistischen Bildung und Erziehung große Bedeutung zukommt. Dabei wurde immer wieder die Verantwortung betont, die gerade die Gerichte bei den Entscheidungen über das Erziehungsrecht tragen. Die Notwendigkeit, auch in den gerichtlichen Entscheidungen über das Erziehungsrecht pädagogische Grundprobleme und Erkenntnisse zu berücksichtigen, hob Frau Dr. Walther, Dozentin an der Pädagogischen Fakultät der Humboldt-Universität, hervor. Auf die Spezifik der Familienerziehung und deren Bedeutung für die Entwicklung der Kinder2 eingehend, behandelte sie einige wesentliche Bedingungen der elterlichen Erziehung, die insbesondere für die Entscheidungen über das Erziehungsrecht bei einer Ehescheidung beachtlich sind. Unter dem Aspekt der Vorbildwirkung und wegen der Stabilität der Erziehung sei l Das Referat ist in diesem Heft auszugsweise veröffentlicht. - Vgl. Walther / Funke, „Probleme der Familienerziehung und ihre Widerspiegelung im FGB-Entwurf“, NJ 1E65 S. 241 ff. der Persönlichkeit der Eltern, ihrer Weltanschauung, ihrer Moral, ihrem Bildungsniveau und ihren Verhaltensnormen große Bedeutung beizumessen. Für den Erfolg der Familienerziehung sei auch die gesamte Le-bensatmosphäre der Familie und ihr Lebensrhythmus sowie der Erziehungsstil der Eltern zu berücksichtigen. Dieser müsse dadurch gekennzeichnet sein, daß an das Kind Anforderungen gestellt werden, daß es sich mit seiner Umwelt aktiv auseinandersetzt und daß die Persönlichkeit des Kindes geachtet wird. Schließlich sei für die gerichtliche Entscheidung auch die Zusammenarbeit der Eltern mit den anderen Erziehungsträgern bedeutungsvoll. Gerade aus dieser Zusammenarbeit könnten Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob und wie die Eltern an der Entwicklung ihrer Kinder interessiert sind. Außerdem werde auch erkennbar, welche Voraussetzungen überhaupt vorhanden sind, um die notwendige weitere gesellschaftliche Einflußnahme auf den nach der Ehescheidung allein Erziehungsberechtigten zu gewährleisten. Wie Frau Dr. Walther äußerte sich auch Sektorenleiter Funke (Ministerium für Volksbildung) aus der Sicht des Pädagogen zustimmend zum Entwurf der Richtlinie Nr. 25. Sodann befaßte er sich mit dem im FGB verwandten Begriff „Wohl des Kindes“, der von den Gerichten und den Organen der Jugendhilfe einheitlich ausgelegt werden müsse. Funke stellte hierzu eine Reihe interessanter Gedanken zur Diskussion. Ausgangspunkt aller Überlegungen müsse sein, daß der Begriff „Wohl des Kindes“ nur vom Klassenstandpunkt betrachtet werden könne. Für die Entwicklung der Kinder zu sozialistischen Staatsbürgern sei die Mitwirkung der Familie unerläßlich. Da in der sozialistischen Gesellschaft alle Voraussetzungen gegeben seien, um die Familienverhältnisse entsprechend den gesell- 660;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sich die gerade weil sie zunehmend mehr Personen operativ aufklären und unter Kontrolle halten, in der Auftragsverteilung nicht verzetteln eine Sprunghaftigkeit eintritt.

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