Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 658

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 658 (NJ DDR 1968, S. 658); Wertes und der Bedeutung dieser Faktoren bei der Entscheidung dar. Es wurde bereits erwähnt, daß die Gerichte den übereinstimmenden Vorschlägen der Eltern für die Erziehungsrechtsregelung großen Wert beimessen. Gleichzeitig unterschätzen die Gerichte jedoch ihre eigene Verantwortung für die Erziehungsrechtsentscheidung. So werden die Vorschläge der Eltern oftmals nicht oder nur ungenügend auf ihre Begründetheit geprüft. Aus den Akten ergibt sich häufig nicht, ob über die bisherigen und die zukünftigen Erziehungsbedingungen und die Lebensverhältnisse der Kinder gesprochen wurde und ob die eigenen Vorstellungen älterer Kinder erfragt wurden. Diese unbefriedigende Arbeit beginnt im allgemeinen schon in der Rechtsantragsstelle, die die Vorschläge der klagenden Partei zum Erziehungsrecht ohne oder mit ungenügender Begründung aufnimmt. Das setzt sich bei der Sachaufklärung fort und zeigt sich schließlich auch im Urteil, in dem die Entscheidung über das Erziehungsrecht mit allgemeinen, auch in anderen Verfahren wiederkehrenden Ausführungen begründet wird. Das geschieht teilweise sogar dann, wenn sich schon aus den Gründen der Ehescheidung eindeutig ergibt, daß eine Partei ungeeignet ist, das Erziehungsrecht auszuüben, und eine sachbezogene Begründung daher nicht schwierig wäre. In solchen Fällen nehmen die Gerichte in der Regel auch nicht darauf Einfluß, daß staatliche oder gesellschaftliche Maßnahmen zur Sicherung des Erziehungsziels eingeleitet werden. In Abschn. A, I, 3 der Richtlinie werden einige typische Voraussetzungen für die Einholung von Stellungnahmen des Organs der Jugendhilfe genannt. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch weitere Gründe eine Mitwirkung der Jugendhilfe notwendig machen können. Eine Stellungnahme sollte dann angefordert werden, wenn das Gericht mit beiden Parteien in der Aussöhnungsverhandlung über das Erziehungsrecht gesprochen hat. Die Anforderung selbst sollte auf die Beantwortung bestimmter Fragen hinlenken und zugleich eine kurze Übersicht über die Familiensituation vermitteln. Hierzu kann es ggf. ausreichen, eine Protokollabschrift zu übersenden. Begehrt jede Partei das Erziehungsrecht für sich und ist eine der Parteien nach Meinung des Gerichts weitaus weniger zur Wahrnehmung dieses Rechts geeignet, so ist es zulässig, daß das Gericht seine Auffassung dem Organ der Jugendhilfe mit entsprechender Begründung mitteilt Die Parteien sollen in der Verhandlung Gelegenheit erhalten, sich zu der schriftlich oder im Termin mündlich abgegebenen Stellungnahme des Referats zu äußern. Eine telefonische Stellungnahme wird nicht für zulässig gehalten. Wegen einer etwaigen weiteren Sachaufklärung ist es auch erforderlich, daß das Referat Jugendhilfe seine Informationsquellen mitteilt bzw. beigezogene schriftliche Unterlagen dem Gericht vorlegt. Die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Referaten Jugendhilfe hat sich unterschiedlich entwickelt. Teilweise ist es üblich, dem Referat in jedem Ehescheidungsverfahren, durch das Kinder betroffen sind, eine Abschrift der Klage zu übersenden; teilweise wird aber auch auf Formularen eine kurze, nur die wesentlichsten Daten enthaltende Mitteilung gegeben. Im Hinblick auf § 25 Abs. 3 FGB besteht jedoch keine Veranlassung, die Zusammenarbeit zwischen dem Gericht und dem Referat Jugendhilfe zentral zu regeln; sie hängt von den örtlichen Gegebenheiten und den Notwendigkeiten des Einzelfalls ab. Eine umfassende Information des Referats Jugendhilfe ist nur dann sinnvoll, wenn sie auch für die Arbeit des Referats selbst verwertbar ist. Zur Anordnung der vorübergehenden Nichtausübung des Erziehungsrechts (§ 26 Abs. 2 FGB) Derartige Entscheidungen ergehen verhältnismäßig selten (etwa 125 Fälle jährlich). Die Gerichte haben zutreffend erkannt, daß es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die auf begründete Einzelfälle beschränkt bleiben muß. Es konnte nicht festgestellt werden, daß § 26 Abs. 2 FGB in der Praxis dazu benutzt wird, schwierige Entscheidungen über die Ausübung des Erziehungsrechts zu umgehen. In den Urteilen setzen sich die Gerichte jedoch nicht immer ausreichend damit auseinander, weshalb die Umstände eine sofortige Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Elternteil selbst bei Gewährung von Erziehungshilfe nicht zulassen oder warum der Entzug des Erziehungsrechts nicht gerechtfertigt ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Gericht geneigt ist, einem Vorschlag des Organs der Jugendhilfe ohne eigene ausreichende Sachaufklärung zu folgen. Das Gesetz schließt Anordnungen nach § 26 Abs. 2 FGB nur für den Fall aus, daß schwere schuldhafte Versäumnisse der Eltern vorliegen. Hieraus kann gefolgert werden, daß auch allein objektive Umstände eine solche Anordnung rechtfertigen können. Diese Fälle werden aber nicht häufig sein. Immerhin sind sie denkbar, z. B. wenn sich ein Elternteil wegen der ehelichen Zerwürfnisse vorübergehend aber nicht nur für kurze Zeit in stationärer ärztlicher Behandlung befindet und noch nicht beurteilt werden kann, welcher Elternteil für die künftige alleinige Ausübung des Erziehungsrechts geeigneter ist. Bei der Festlegung der Aussetzungsfrist gab es vielfach formale Entscheidungen. Die Frist wurde in aller Regel auf die Höchstdauer von einem Jahr festgesetzt, ohne daß das näher begründet wurde. Wenn auch im allgemeinen nicht zu erwarten sein wird, daß die Schwierigkeiten, die einer sofortigen Entscheidung über das Erziehungsrecht entgegenstanden, innerhalb weniger Monate behoben sein werden, so sind aber doch die Umstände, die zur Aussetzung führen, so unterschiedlich, daß eine differenzierte Fristbemessung notwendig ist. Erweist es sich, daß die Hemmnisse eher behoben werden konnten, als ursprünglich erwartet wurde, so wird es sofern das dem Wohle des Kindes entspricht für zulässig erachtet, bereits vor Ablauf der Frist die endgültige Entscheidung zu treffen. Diese Möglichkeit ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen; wegen der Bedeutung der Erziehung der Kinder durch die Eltern sollte sie jedoch durch die Rechtsprechung eröffnet werden (Abschn. B, 19 der Richtlinie). In der Richtlinie (Abschn. B, 21) wird es für zweckdienlich angesehen, daß sich das Gericht zur gründlichen Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in gewissen Abständen über die Verwirklichung der Maßnahmen einen Überblick verschafft, die zur Überwindung der einer sofortigen Übertragung des Erziehungsrechts entgegenstehenden Umstände eingeleitet wurden. Bei der an sich geringen Zahl derartiger Verfahren dürfte deswegen eine Überforderung der Kreisgerichte nicht eintreten. Wurden auf Antrag der Parteien die Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung und zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung mit der Ehesache verbunden, so wird in der Regel über diese Ansprüche erst bei endgültiger Entscheidung über das Erziehungsrecht befunden werden können. Nur so ist es möglich, die Interessen der Kinder gebührend zu berücksichtigen, wie das in den §§ 34, 39 FGB verlangt wird. Ordnet das Gericht die vorübergehende Nichtausübung 658;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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