Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 657 (NJ DDR 1968, S. 657); Abs. 2 FGB fest, daß der sozialistische Staat durch seine Einrichtungen und Maßnahmen zu gewährleisten hat, daß die Eltern ihre Rechte und Pflichten bei der Erziehung ihrer Kinder ausüben können. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Hilfe für kinderreiche Familien und für alleinstehende Mütter und Väter gewidmet. Hieraus wird die große Verantwortung deutlich, die den Gerichten dann obliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht erforderlich ist. Die Statistik für das Jahr 1967 weist aus, daß sich die Gerichte in etwa 20 000 Fällen mit Erziehungsrechtsproblemen zu beschäftigen hatten. Den weitaus größten Anteil nehmen dabei die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung notwendigen Regelungen des Erziehungsrechts gemäß §§ 25 ff. FGB ein. Um die Tendenzen der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Erziehungsrechts im Zusammenhang mit der Ehescheidung gründlich analysieren zu können, nahm das Oberste Gericht eine detaillierte Befragung vor, die sich auf rund 3 750 Verfahren erstreckte, in denen über das Erziehungsrecht für 7 250 Kinder zu entscheiden war. Eine wichtige Feststellung aus diesen Untersuchungen war, daß die Eltern in 86 Prozent aller Fälle einen gemeinsamen Vorschlag zur Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Elternteil unterbreitet hatten. Bei 8,5 Prozent der Fälle gab es Streit über das Erziehungsrecht, und in 5,5 Prozent der Verfahren wurden die von der Scheidung betroffenen mehreren Kinder voneinander getrennt. Lediglich in 6 Fällen wich das Gericht vom gemeinsamen Vorschlag der Eltern ab; die Trennung der Geschwister entsprach in 75 Prozent aller Fälle den Vorschlägen der Eltern. Die geringe Zahl der abweichenden Entscheidungen deutet darauf hin, daß sich die Gerichte, falls Bedenken gegen den gemeinsamen Vorschlag bestehen, bemühen, mit den Eltern zu beraten, wie das Erziehungsrecht am besten ausgeübt werden kann, so daß im Ergebnis dann doch ein akzeptabler übereinstimmender Vorschlag zustande kommt. Diese Schlußfolgerung wird dadurch gestützt, daß auch bei Vorliegen eines gemeinsamen Vorschlags verhältnismäßig oft pädagogische und psychologische Gutachten beigezogen worden sind. Vor den Gerichten steht die Aufgabe, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung in Erziehungsrechtsfragen zu erhöhen. Eine solche Wirksamkeit hat ihre Grundlage in der richtigen Anwendung des Rechts und in der überzeugenden Begründung der Entscheidungen. Dazu soll die Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsfragen vom 25. September 1968 beitragen. Im folgenden sollen einige Gesichtspunkte dieser Richtlinie hervorgehoben werden. Zur Entscheidung über das Erziehungsrecht im Eheverfahren (§ 25 FGB) Die Auflösung einer Ehe und die ihr vorangegangenen Konflikte zwischen den Ehepartnern haben im allgemeinen sowohl auf die Eltern als auch auf die Kinder erhebliche Auswirkungen. Sie erweisen sich selbst dann, wenn die Ehescheidung für alle Familienangehörigen die günstigste Lösung ist, als eine erhebliche Belastung. Unter diesen komplizierten Bedingungen hat das Gericht mit seiner Entscheidung über das Erziehungsrecht für die Kinder zu sichern, daß auch zukünftig in einer der Struktur nach nicht mehr vollständigen und in den inneren Beziehungen gestörten Familie die Vorzüge der Familienerziehung weitgehend erhalten bleiben oder wieder gefestigt werden und daß die bestmögliche Verwirklichung des sozialistischen Erziehungsziels gewährleistet wird. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht erfordert eine sorgfältige, verantwortungsbewußte Arbeit der Gerichte. Sie muß dadurch gekennzeichnet sein, daß der Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufgeklärt wird sowie alle für die Entscheidung beachtlichen Umstände eingehend geprüft und in ihrem wechselseitigen Zusammenhang gewürdigt werden. Erforderlichenfalls sind auch Maßnahmen zur staatlichen oder gesellschaftlichen Unterstützung des künftig Erziehungsberechtigten anzuregen. Es hat sich. gezeigt, daß im wesentlichen zwei Faktoren für die gerichtliche Tätigkeit bestimmend sind, nämlich die übereinstimmenden oder unterschiedlichen Vorschläge der Eltern und die bisherige Erziehungssituation in der Familie. Hiervon ausgehend ergeben sich in der gerichtlichen Praxis folgende drei Möglichkeiten, die im Abschn. A, II, 4 bis 6 der Richtlinie dargestellt sind. 1. Die Eltern unterbreiten dem Gericht einen übereinstimmenden, vom Verantwortungsbewußtsein für die gemeinsamen Kinder getragenen Vorschlag. Dieser bildet nach entsprechender Prüfung eine wichtige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung. Ist die bisherige Entwicklung und Erziehung der Kinder ohne Komplikationen verlaufen, so bedarf es weder einer sehr umfassenden Sachaufklärung diese kann sich auf die Anhörung der Eltern beschränken , noch sind irgendwelche staatlichen oder gesellschaftlichen Maßnahmen anzuregen. 2. Die Eltern unterbreiten zwar einen gemeinsamen Vorschlag, aber in der bisherigen Erziehung und Entwicklung der Kinder hat es erhebliche Schwierigkeiten gegeben. Abgesehen davon, daß in diesen Fällen zu prüfen ist, ob das Erziehungsrecht u. U. den Eltern zu entziehen oder seine zeitweilige Nichtausübung gemäß § 26 Abs. 2 FGB anzuordnen ist, bedarf es hier vor allem der gewissenhaften Prüfung, welche Maßnahmen das Gericht in die Wege zu leiten hat, um zu erreichen, daß die künftige Ausübung des Erziehungsrechts durch einen Elternteil von staatlichen oder gesellschaftlichen Kräften unterstützt wird. In dieser Hinsicht werden die Gerichte ihren Aufgaben bisher noch nicht immer ausreichend gerecht, obwohl auf diese Notwendigkeit bereits in Ziff. 11 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ 1965 S. 311) eindringlich hingewiesen wurde. 3. Eine dritte Gruppe von Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß jeder Elternteil bei unterschiedlicher, in der Regel guter Erziehungssituation das Erziehungsrecht für sich begehrt. Hier wird zumeist, bedingt durch das eingehende Parteivorbringen, der Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Die besondere Schwierigkeit in diesen Verfahren besteht darin, die für die Entscheidung beachtlichen Umstände zu erkennen, sie in ihrer Bedeutung zu erfassen, gegeneinander abzuwägen und in ihrer Gesamtheit zutreffend zu würdigen. Insbesondere für diese Verfahren werden die in Abschn. A, III der Richtlinie enthaltenen Hinweise auf eine Reihe typischer, für die Entscheidung wesentlicher Umstände beachtlich sein. Dazu ist jedoch zu bemerken: Die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Umstände, die im einzelnen Verfahren für die Entscheidung beachtlich sein können, und ebenso ihre differenzierte wechselseitige Beziehung ermöglichen es nicht, ein bestimmtes System zu entwickeln, auf dessen Grundlage die Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist. Auf diese Problematik wird in Abschn. A, I, 2 der Richtlinie hingewiesen. Deshalb stellt die in Abschn. A, III dargelegte Reihenfolge auch keineswegs eine Rangfolge des 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 657 (NJ DDR 1968, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 657 (NJ DDR 1968, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der jeweils für die Aufgabenstellung wichtigsten operativen Diens teinheiten Sie wird vom Leiter selbst oder von einem von ihm Beauftragten geleitet.

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