Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 656

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 656 (NJ DDR 1968, S. 656); Pflichtverletzung zu einer Gefährdungssituation geführt hat. Wenn die Auswirkungen des Fehlverhaltens der Eltern oder eines Elternteils auf die Erziehung und Entwicklung der Kinder jedoch nicht ohne weiteres erkennbar sind, ist es notwendig, zu diesem gesetzlichen Erfordernis gesonderte Untersuchungen anzustellen. 34. Es ist möglich, den Entzug nur für einen Elternteil zu beantragen oder auszusprechen. Soll das Erziehungsrecht beiden Elternteilen entzogen werden, sind die Voraussetzungen für jeden gesondert zu prüfen Die Duldung schwerer Versäumnisse des einen durch den anderen Elternteil kann ebenfalls eine schwere schuldhafte Pflichtverletzung sein. II. 35. Die Rückübertragung des Erziehungsrechts ist von zwei Voraussetzungen abhängig. Das Verhalten des Erziehungsberechtigten, das zum Entzug führte, muß sich grundlegend geändert haben, und die Rückübertragung muß dem Wohle der Kinder entsprechen. Das letztere kann z. B. dann der Fall sein, wenn noch Bindungen der Kinder zu beiden oder einem Elternteil bestehen und eine harmonische Wiedereingliederung in ihren Lebenskreis zu erwarten ist. 36. Klagt ein geschiedener Elternteil auf Rückübertragung des Erziehungsrechts gegen das Organ der Jugendhilfe, ist der andere, dem ebenfalls das Erziehungsrecht entzogen wurde, hiervon in Kenntnis zu setzen. Erhebt daraufhin auch der andere Elternteil Klage, sind beide Verfahren zwecks gleichzeitiger Entscheidung miteinander zu verbinden. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 FGB für beide vor, ist in entsprechender Anwendung des § 25 FGB darüber zu befinden, welcher Eltemteil das Erziehungsrecht ausüben darf. Hinsichtlich des anderen ist festzustellen, daß er die Rechte und Pflichten eines nichterzie-hungsberechtigten geschiedenen Elternteils im Sinne des § 25 FGB besitzt (vgl. OG, Urteil vom 25. Juli 1968 - 1 ZzF 17/68 - NJ 1968 S. 542). Abschnitt E § 70 Abs. 1 FGB Ersetzung der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt 37. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt ist einerseits ein schwerwiegender Eingriff in seine nach der Verfassung und dem FGB ihm zustehenden Rechte, weil sie im Ergebnis zur endgültigen Loslösung vom Kind mit allen rechtlichen Konsequenzen führt. Andererseits ermöglicht diese Maßnahme, daß ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet und das Kind dadurch alle Vorteile einer Familienerziehung haben wird. Diese Gesichtspunkte verlangen nicht nur eine sorgfältige Prüfung, sondern setzen auch voraus, daß die Annahme an Kindes Statt bereits vorgesehen ist. 38. Der gesetzliche Tatbestand ist erfüllt, wenn von den vorgesehenen Voraussetzungen Wohl des Kindes oder Gleichgültigkeit eines Elternteils eine erfüllt ist Soll die Einwilligung ersetzt werden, weil die Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegensteht, sind die derzeitigen und künftigen Lebensverhältnisse des Kindes zu prüfen. Befindet sich das Kind im Heim auf Grund von Maßnahmen nach § 50 FGB und ist die Rückkehr zu den Eltern oder einem Elternteil nicht möglich, wird es im allgemeinen genügen, die Verhältnisse bei den vorgesehenen Annehmenden unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, inwieweit die Entwicklung des Kindes gesichert ist. 39. Der Begriff der Gleichgültigkeit ist im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern zu beurteilen. Es muß sich aus dem Gesamtverhalten ergeben, daß die Eltern oder ein Elternteil die ihnen obliegenden Pflichten nur ungenügend wahrgenommen und wenig Interesse an der Entwicklung ihres Kindes gezeigt haben. Die schuldhafte Nichtzahlung von Unterhalt wird für sich allein nur ausnahmsweise als gleichgültiges Verhalten im Sinne von § 70 FGB zu beurteilen sein. 40. Wird in Fällen nach Ehescheidung die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils beantragt, weil nach Wiederheirat des erziehungsberechtigten Elternteils dessen Ehegatte die Annahme an Kindes Statt wünscht, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit ggf. das Wohl des Kindes dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß der nicht-erziehungsberechtigte Elternteil die ihm verbliebenen Rechte und Pflichten, die sich besonders aus § 27 FGB und § 1924 BGB ergeben, verliert. 41. In Fällen des § 69 Abs. 3 FGB ist folgendes zu beachten: Hängt die Entscheidung allein davon ab, ob die Verweigerung der Einwilligung dem Wohle des Kindes entgegensteht, muß das Gericht die derzeitigen und künftigen Verhältnisse des Kindes prüfen. Es sind also auch die Voraussetzungen für die Erziehung und Entwicklung des Kindes bei dem vorgesehenen Annehmenden zu untersuchen, so daß es erforderlich sein wird, dessen Person und Namen dem Gericht mitzuteilen. Wird die Klage darauf gestützt, daß sich aus dem bisherigen Verhalten des Elternteils ergebe, ihm seien das Kind und seine Entwicklung gleichgültig, gilt Ziff. 39. 42. Da nach § 69 FGB die Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt auch dann erforderlich ist, wenn das Kind einen anderen gesetzlichen Vertreter als die Eltern oder einen Elternteil hat, kommt in entsprechender Anwendung von § 70 FGB ihre Ersetzung auch für Personen in Frage, denen das Erziehungsrecht nach den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 3 FGB übertragen worden ist. Dr. HANS REINWARTH, Vizepräsident des Obersten Gerichts Die Verantwortung der Gerichte für die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht Dem nachstehenden Beitrag liegt das einleitende Referat zugrunde, das Vizepräsident Dr. Reinicarth auf der 20. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts am 25. September 1968 gehalten hat.' D. Red. Zu den verfassungsmäßigen Grundrechten und Grundpflichten der Bürger unseres sozialistischen Staates gehört es, „ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staats- bewußten Bürgern zu erziehen“ (Art. 38 Abs. 4 Verf.). Die Eltern haben zur Verwirklichung ihrer Erziehungsrechte und -pflichten Anspruch auf ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. In Konkretisierung der Verantwortung der gesamten Gesellschaft für die Erziehung der Kinder legt § 3 656;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 656 (NJ DDR 1968, S. 656) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 656 (NJ DDR 1968, S. 656)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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